StrfR BT 1- §185- 187 Flashcards

1
Q

Allgemeines zu “Beleidigung” §185

A

= Schutzgut: pers Ehre
= auch im 2-Personen-Verhältnis anw.bar (A beleidigt B)
= umfasst Werturteile

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2
Q

Wann liegt eine Beleidigung iSd §185 vor?

A

= Kundgabe der eigenen Missachtung/ Nichtachtung durch unwahre Tats.äußerung ggü dem Ehrträger/ durch herabsetzende Werturteile

a. Gesamtzusammenhang der Aussage,
b. die Verkehrsanschauung,
c. die örtl u zeitl Verhältnisse
d. sprachl u gesellsch Ebene (zb Bulle)
- gibt Täter nur eine fremde Meinung wieder, fehlt es an einer eigenen Miss- od Nichtachtung des Geltungswertes des Opfers

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3
Q

Sind Verstorbene über §185 geschützt?

A
  1. eA (+): fortbestehende Ehre ist geschützt
  2. hM (-): lex specialis §189, daher nur lebende Personen unter §185
    - bei Irrtum ob jmd verstorben ist, entfällt Vorsatz bzgl §185, §189 u Versuch ist nicht strafbar
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4
Q

Sind Personengemeinschaften, Behörden, Verbände u jurist Personen beleidigungsfähig?

= Beleidigungsfhk von Kollektiv selbst

A

(+) §194 III 2, 3: Beleid.fähigkeit von Kollektiven (Behörden..)

= Pers.gesamtheiten dann beleid.fähig, wenn…

a. sie genau abgrenzbar sind +
b. eine sozial anerkannte Fkt erfüllen +
c. einen einheitl Willen bilden können

= Sinn u Zweck ist Abgrenzung zu §130 (Volksverhetzung) um Gruppe ausreichend einzugrenzen
= zB Polizei in TÜ/ NICHT die Polizei

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5
Q

Beleidigung einzelner Mitglieder durch eine Sammel- od Kollektivbezeichnung

= Beleidigung trifft Einzelnen innerhalb eines Kollektivs

A

= indiv Ehre einer Person, die zu einer Gruppe gehört, kann durch Verwendung einer Kollektivbezeichnung angegriffen werden
= jeder Angehörige der Gruppe ist beleidigt, wenn in Individualität überschaubarer, kleiner Kreis
= sonst anonyme Beschimpfung

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6
Q

Beleidigungsfähigkeit Einzelner durch Kollektivbezeichnung

= durch Beleidigung sind Alle des Kollektivs gemeint

A

= jeder Angehörige ist beleidigt, wenn Pers.gruppen durch äußere Merkmale abgegrenzt sind u die Äußerung inhaltl Indiv.bezug aufweist
= ansonsten Vorurteil/ Volksverhetzung
= hinreichender Individualbezug erforderl

= zB Bullen sind Schweine ggü einzelnem Polizeibeamten

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7
Q

Abgrenzung Tatsache von Werturteil

A
  1. Tats sind dem Beweis zugänglich
  2. Werturteile drücken mangels überprüfbarer Tatsachen nur pers Überzeugungen aus
    - > enthält Äußerung Tats u Wertungen, ist nach Schwerpunkt der Äußerung abzugrenzen
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8
Q

Unwahrheit der Tatsache §185

A

= ungeschriebenes TB-Merkmal

  • Beweislastregel des §186 gilt nicht entsprechend
  • bei wahren Tats.behauptungen nur Formalbeleidigung §§185, 192
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9
Q

TB-Ausschluss bei Äußerungen im engesten Familienkreis

A

= teleolog Reduktion für beleid.freie Zone/ Intimsphäre
= wenn keine Gefahr für die Weitergabe besteht ( für §§185, 186, NICHT §187)

(+) Schutz der Mein.freiheit Art.5 u APR Art.2 I iVm Art.1 I
(+) kein Kundgabevorsatz
- gleiches gilt für Vertrauensverhältnisse nach §203 zu Schweigepflichtigen u nahestehenden Personen §35
- Äußernde muss Refugium verbleiben, in dem er seinem Unmut Luft machen kann, ohne Angst vor Strafverfolgung haben zu müssen

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10
Q

§185 subj TB

A
  • mind dolus eventualis
  • Vors muss sich auf Unwahrheit der geäußerten Tats erstrecken
  • error in p ist unerhebl (zB O sagt zu A statt B “blöde Kuh)
  • Vorsatz scheidet aus wenn Aussage des Täters ggü dem richtigen Opfer keine Beleidigung gewesen wäre (O will Nutte anrufen u verwählt sich “sind Sie Nutte N”?)
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11
Q

Rfg-gründe des §185

A
  • §193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • Einwilligung des Opfers
  • Kunstfreiheit Art.5 III
  • Notwehr
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12
Q

Allg zu §186 Üble Nachrede

A

= Tats.behauptungen, NICHT Werturteile
= abstr Gef.delikt, das auf potentielle Verbreitungsgefahr von ehrenrührigen Tats beruht
= 3-Personen-Verhältnis (ggü Dritten wird ein anderer verächtlich gemacht)
= bei Nichterweislichkeit der Wahrheit

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13
Q

“ehrenrührige Tatsache” §186

A
  • Tatsache, welche den anderen verächtlich zu machen od in der öffentl Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Tas.behauptung)
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14
Q

“behaupten einer Tatsache” §186

A

wenn Täter die Tatsache nach eigener Überzeugung als wahr hinstellt
- egal ob Tatsache Produkt eigener od fremder Wahrnehmung od als Schlussfolgerung erscheint

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15
Q

“verbreiten einer Tatsache” §186

A
  • eine fremde Tats.behauptung als Ggstand fremden Wissens u fremder Überzeugung weitergeben
  • zB nicht wenn Partneranzeige u Betroffene Anzeige liest (kein Drittbezug)
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16
Q

obj Strfbkeitsbedingung: Nichterweislichkeit der Tatsache §186

A

= Grds in dubio pro reo gilt nicht
= Stfbkeit entfällt nur, wenn Wahrheit erwiesen ist
= für Wahrheitsbeweis durch Strafurteil ist §190 zu beachten

17
Q

Konkurrenzen §§185, 186, 187

A
  1. liegt Schwerpkt der Aussage auf Tatsach.behauptung, dann liegt bei Kundgabe ggü Dritten nur §186 (187) vor
    - begleitende Werturteile werden nicht extra von §185 erfasst
  2. liegt zusätzl Werturteil vor, das nicht von Tats.behauptung erfasst wird: Tateinheit zw §186 u §185
  3. bei Tats.behauptung ggü Dritten u Opfer besteht nach dualistischen Ehrbegriff auch Tateinheit
18
Q

Allg zu §187 “Verleumdung”

A

= Tatsachenbehauptung, NICHT Werturteil
= Qualifikation zu §186 wenn Tatsache obj unwahr ist
= 3-Personen-Verhältnis (ggü Dritten wird anderer verächtlich gemacht)
= dolus directus 2.Grades bzgl Unwahrheit

19
Q

Warum sind Beleidigungen im engen Familienkreis nicht strafbar? (dogmatische Begründung strittig)

A
  1. eA
    - es wird angezweifelt ob überhaupt eine Kundgabe vorliegt, denn in so einem engen priv Bereich ist eine solche Äußerung eher mit einem Selbstgespräch als der Kundgabe ggü Dritten vergl.bar
    (-) deskriptiver Charakter des TB-Merkmals der Kundgabe: Kundgabehdl u Erfolg haben stattgefunden
  2. aA: bel.freie Zone als Rfg-Grund
    - dann rechtl missbilligt aber in konkr Situation gerechtfertigt
    - die ausnahmsweise Gestattung verbotswidrigen Verhaltens spricht gg Einordnung als Rfg-Grund, denn Schutz des Pers.rechts gebietet Schaffung eines strafrechtsfreien Raums
  3. aA: Unterfall der Wahrnehmung berechtigter Interessen §193
    - würde nichts an TB-Mäß.keit ändern
    - event zivilrechtl Ansprüche gg Äußernden
    - > Einordnung wird Gedanken der bel.freien Zone nicht gerecht
  4. BVerfG: teleolog Reduktion des TB von §185 sodass TB (-)
    - im engen Familienkreis ist Beleidigung nicht gg Wertgeltung des Betroffenen in Allg.heit gerichtet
    - jedoch muss Vertrauenverhältnis bestehen u nicht nur bloße rechtl Verwandtschaft iSd §11
20
Q

Beleidigungsfreie Intimzone bei Verleumdung §187 (wider besseren Wissens)

A
  • Grundgedanke der Privilegierung ist, dass hinsichtl der Grundrechte des sich Äußernden ein Bereich vertraul Kommunikation verbleiben muss, indem er sich ungezwungen abreagieren kann
  • > dies ist nicht der Fall, wenn bew wahrheitswidrige Tatsachen geäußert werden
  • > kein Ausschluss des TB