StrfR BT 1- §185- 187 Flashcards
Allgemeines zu “Beleidigung” §185
= Schutzgut: pers Ehre
= auch im 2-Personen-Verhältnis anw.bar (A beleidigt B)
= umfasst Werturteile
Wann liegt eine Beleidigung iSd §185 vor?
= Kundgabe der eigenen Missachtung/ Nichtachtung durch unwahre Tats.äußerung ggü dem Ehrträger/ durch herabsetzende Werturteile
a. Gesamtzusammenhang der Aussage,
b. die Verkehrsanschauung,
c. die örtl u zeitl Verhältnisse
d. sprachl u gesellsch Ebene (zb Bulle)
- gibt Täter nur eine fremde Meinung wieder, fehlt es an einer eigenen Miss- od Nichtachtung des Geltungswertes des Opfers
Sind Verstorbene über §185 geschützt?
- eA (+): fortbestehende Ehre ist geschützt
- hM (-): lex specialis §189, daher nur lebende Personen unter §185
- bei Irrtum ob jmd verstorben ist, entfällt Vorsatz bzgl §185, §189 u Versuch ist nicht strafbar
Sind Personengemeinschaften, Behörden, Verbände u jurist Personen beleidigungsfähig?
= Beleidigungsfhk von Kollektiv selbst
(+) §194 III 2, 3: Beleid.fähigkeit von Kollektiven (Behörden..)
= Pers.gesamtheiten dann beleid.fähig, wenn…
a. sie genau abgrenzbar sind +
b. eine sozial anerkannte Fkt erfüllen +
c. einen einheitl Willen bilden können
= Sinn u Zweck ist Abgrenzung zu §130 (Volksverhetzung) um Gruppe ausreichend einzugrenzen
= zB Polizei in TÜ/ NICHT die Polizei
Beleidigung einzelner Mitglieder durch eine Sammel- od Kollektivbezeichnung
= Beleidigung trifft Einzelnen innerhalb eines Kollektivs
= indiv Ehre einer Person, die zu einer Gruppe gehört, kann durch Verwendung einer Kollektivbezeichnung angegriffen werden
= jeder Angehörige der Gruppe ist beleidigt, wenn in Individualität überschaubarer, kleiner Kreis
= sonst anonyme Beschimpfung
Beleidigungsfähigkeit Einzelner durch Kollektivbezeichnung
= durch Beleidigung sind Alle des Kollektivs gemeint
= jeder Angehörige ist beleidigt, wenn Pers.gruppen durch äußere Merkmale abgegrenzt sind u die Äußerung inhaltl Indiv.bezug aufweist
= ansonsten Vorurteil/ Volksverhetzung
= hinreichender Individualbezug erforderl
= zB Bullen sind Schweine ggü einzelnem Polizeibeamten
Abgrenzung Tatsache von Werturteil
- Tats sind dem Beweis zugänglich
- Werturteile drücken mangels überprüfbarer Tatsachen nur pers Überzeugungen aus
- > enthält Äußerung Tats u Wertungen, ist nach Schwerpunkt der Äußerung abzugrenzen
Unwahrheit der Tatsache §185
= ungeschriebenes TB-Merkmal
- Beweislastregel des §186 gilt nicht entsprechend
- bei wahren Tats.behauptungen nur Formalbeleidigung §§185, 192
TB-Ausschluss bei Äußerungen im engesten Familienkreis
= teleolog Reduktion für beleid.freie Zone/ Intimsphäre
= wenn keine Gefahr für die Weitergabe besteht ( für §§185, 186, NICHT §187)
(+) Schutz der Mein.freiheit Art.5 u APR Art.2 I iVm Art.1 I
(+) kein Kundgabevorsatz
- gleiches gilt für Vertrauensverhältnisse nach §203 zu Schweigepflichtigen u nahestehenden Personen §35
- Äußernde muss Refugium verbleiben, in dem er seinem Unmut Luft machen kann, ohne Angst vor Strafverfolgung haben zu müssen
§185 subj TB
- mind dolus eventualis
- Vors muss sich auf Unwahrheit der geäußerten Tats erstrecken
- error in p ist unerhebl (zB O sagt zu A statt B “blöde Kuh)
- Vorsatz scheidet aus wenn Aussage des Täters ggü dem richtigen Opfer keine Beleidigung gewesen wäre (O will Nutte anrufen u verwählt sich “sind Sie Nutte N”?)
Rfg-gründe des §185
- §193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Einwilligung des Opfers
- Kunstfreiheit Art.5 III
- Notwehr
Allg zu §186 Üble Nachrede
= Tats.behauptungen, NICHT Werturteile
= abstr Gef.delikt, das auf potentielle Verbreitungsgefahr von ehrenrührigen Tats beruht
= 3-Personen-Verhältnis (ggü Dritten wird ein anderer verächtlich gemacht)
= bei Nichterweislichkeit der Wahrheit
“ehrenrührige Tatsache” §186
- Tatsache, welche den anderen verächtlich zu machen od in der öffentl Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Tas.behauptung)
“behaupten einer Tatsache” §186
wenn Täter die Tatsache nach eigener Überzeugung als wahr hinstellt
- egal ob Tatsache Produkt eigener od fremder Wahrnehmung od als Schlussfolgerung erscheint
“verbreiten einer Tatsache” §186
- eine fremde Tats.behauptung als Ggstand fremden Wissens u fremder Überzeugung weitergeben
- zB nicht wenn Partneranzeige u Betroffene Anzeige liest (kein Drittbezug)