StrfR BT 1- §§123, 323a, 323c Flashcards
§123 “Whg” / “Gesch.räume”
- Whg
= Räumlkeit die zur Unterkunft von Menschen dient (hM auch Hausgärten) - Gesch.räume
= Räume, die zum Betrieb von Geschäften dienen - befriedetes Besitztum
= Ausschlusswille erkennbar durch Hindernisse od aus räuml Nähe zu anderen Räuml.keiten
Hausrecht bei mehreren Inhabern
= steht grds jedem allein zu
-> Hausrechtsinhaber können sich nicht ggs das Betreten verbieten
= ggü Dritten hängt es von Zumutbarkeitskriterien ab, ob ein Hausrechtsinhaber gg den Willen des anderen den Zutritt gestatten kann (zB Geliebte des Ehemanns §123 (+))
§123: Wirkt auch ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis tatbestandsausschließend?
- hM (+)
- Einverständnis ist rein faktischer Natur
- Abstellen auf wahren Willen sei reine Fiktion, deshalb ist entscheidend was Berechtigte tats erklärt
§123: Generelle Zutrittserlaubnis bei Gesch.- u Diensträumen? (Supermarkt) -> Gilt diese auch für Täter der stehlen will?
- > enstpricht das äußere Erscheinungsbild u Verhalten des Betretenden den vom Hausherrn erkennbar aufgestellten Voraussetzungen (Öffn.zeiten) dann Einverständnis (+)
- > gehört Täter vom Ersch.bild u Verhalten erkennbar nicht mehr zum berechtigten Pers.kreis dann Hausfr.bruch mit Betreten (Bankräuber mit Maske)
§123 Var.2: “Verweilen ohne Befugnis u trotz Aufforderung kein Entfernen”
- jmd hat zunächst Befugnis zum Verweilen, diese gilt aber durch die Aufforderung sich zu entfernen nicht mehr
- > echtes Unterlassungsdelikt
§123 Var.1 iVm §13 “eindringen durch Unterlassen”
= zB verweilen im Supermarkt nach Ladenschließung
- hM §§123 Var.1, §13
= wenn Zutrittserlaubnis zeitl überschritten wird
= aus Dauerdeliktscharakter folgt, dass wer zunächst unvorsätzl/ gerechtfertigt/ entschuldigt eindringt, nach Wegfall aus Ingerenz verpflichtet ist den widerrechtl Zustand zu beseitigen
= §123 Var.2 als echtes Unterl.delikt subsidiär
(-) Wortlaut des “eindringens” spricht für aktives Tun
(+) §13 ermöglicht es aus Begehungsdelikt ein Unterl.delikt zu machen - aA §123 Var.2
= Unterlassen ist nur nach Var.2 strafbar, die ausdrückl an eine Aufforderung zum Unterlassen geknüpft ist
= Aufforderung kann auch konkludent erfolgen (zB Öffnungszeiten)
(-) konkludente Aufforderung kann eine tats fehlende nicht überwinden
Voraussetzungen des Einverständnisses in §123
- nat Willensfähigkeit (faktisch)
- muss nicht ausdrückl od konkl erfolgen, entscheidend ist Tatsache des Vorliegens: bew innere Zustimmung
- freiwillig, Willensmängel/ Täuschung unerhebl
- hält Täter Einverständnis irrtüml für gegeben fehlt TB-Vorsatz §16 I 1
- Umgekehrt: Einverständnis wirkt auch ohne Kenntnis des Täters (obj TB entfällt) aber Versuchsstfbkeit
Allgemeines zu §323a
= abstr Gef.delikt u eigenhändiges Delikt (Teilnahme mögl)
= bestraft wird “versetzen in Rausch” (obj Bedingung)
= nur anw.bar wenn keine Bestrafung des jeweiligen Delikts wegen Schuldunfähigkeit
Bsp.
1. §316 (-) wegen Schuld §20
2. §316 iVm alic (-) wegen verhaltensgebundenen Delikts
3. §323a (+) Rauschtat §316
“Rausch” §323a
- bei Schuldunfäh.keit §20 od verminderte §21
- keine feste Promillegrenze
obj Bedingung der Stfbkeit §323a
= Begehung einer rechtsw Tat im Rauschzustand (Rauschtat)
- Täter kann wegen §§20/21 nicht bestraft werden
a. Verwirklichung des obj u subj TB einer rechtswidrigen Rauschtat (kein TB-Irrtum/ Notwehr..)
b. §323a nicht anwendbar wenn Rücktritt von vers Rauschtat
c. bei ETBIrrtum/ Verbotsirrtum muss Irrtum rauschbedingt sein
Was ist Konsequenz wenn nicht auszuschließen ist, dass Täter bei Tatbegehung schuldunfähig war §323a?
- hM
- wenn Zustand des §20 nicht auszuschließen ist u jedenfalls Zustand des §21 feststeht - aA
- es genügt wenn Täter möglicherweise schuldfähig war, aber Feststellung nicht mögl ist
(-) kein Rausch iSd §323a
(-) in dubio pro reomuss §323a ausscheiden, wennein Zustand zumindest des §21 nicht erwiesen ist
Konkurrenzen §323a bei mehreren Rauschtaten
- bei mehreren Rauschtaten (zb KV u Sachbeschädigung) ist §323a nur einmal verwirklicht
- bei FL Tateinheit mit vorsätzl Rauschtat nach §323a
“Unglücksfall” §323c
= ein plötzl eintretendes Ereignis, das eine erhebl Gefahr für Menschen od bedeutende Sachwerte mit sich bringt od mit sich zu bringen droht
- ex post Betrachtung
- nach hM auch bei Krankheit/ Verletzung durch einen anderen/ freiverantwortl Selbsttötung
“Gemeine Gefahr/ Not” §323c
- Gemeine Gefahr ist die Möglkeit eines erhebl Schadens für eine unbest Anzahl von Menschen od von bedeutenden Sachwerten
- Gemeine Not ist eine die Allg.heit betreffende Notlage
Unterlassen einer “erforderl” Hilfeleistung §323c
- ex ante Prognose
- es müssen geeignete Hdlen vorgenommen werden
- wird anderweitig Hilfe geleistet/ ist Hilfe sinnlos, entfällt Erf.lichkeit
- verzichtet Hilfbedürftige auf Hilfe, entlässt er Täter aus Hilfspflicht