StrfR BT 1- §§123, 323a, 323c Flashcards

1
Q

§123 “Whg” / “Gesch.räume”

A
  1. Whg
    = Räumlkeit die zur Unterkunft von Menschen dient (hM auch Hausgärten)
  2. Gesch.räume
    = Räume, die zum Betrieb von Geschäften dienen
  3. befriedetes Besitztum
    = Ausschlusswille erkennbar durch Hindernisse od aus räuml Nähe zu anderen Räuml.keiten
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2
Q

Hausrecht bei mehreren Inhabern

A

= steht grds jedem allein zu
-> Hausrechtsinhaber können sich nicht ggs das Betreten verbieten
= ggü Dritten hängt es von Zumutbarkeitskriterien ab, ob ein Hausrechtsinhaber gg den Willen des anderen den Zutritt gestatten kann (zB Geliebte des Ehemanns §123 (+))

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3
Q

§123: Wirkt auch ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis tatbestandsausschließend?

A
  1. hM (+)
    - Einverständnis ist rein faktischer Natur
    - Abstellen auf wahren Willen sei reine Fiktion, deshalb ist entscheidend was Berechtigte tats erklärt
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4
Q

§123: Generelle Zutrittserlaubnis bei Gesch.- u Diensträumen? (Supermarkt) -> Gilt diese auch für Täter der stehlen will?

A
  • > enstpricht das äußere Erscheinungsbild u Verhalten des Betretenden den vom Hausherrn erkennbar aufgestellten Voraussetzungen (Öffn.zeiten) dann Einverständnis (+)
  • > gehört Täter vom Ersch.bild u Verhalten erkennbar nicht mehr zum berechtigten Pers.kreis dann Hausfr.bruch mit Betreten (Bankräuber mit Maske)
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5
Q

§123 Var.2: “Verweilen ohne Befugnis u trotz Aufforderung kein Entfernen”

A
  • jmd hat zunächst Befugnis zum Verweilen, diese gilt aber durch die Aufforderung sich zu entfernen nicht mehr
  • > echtes Unterlassungsdelikt
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6
Q

§123 Var.1 iVm §13 “eindringen durch Unterlassen”

= zB verweilen im Supermarkt nach Ladenschließung

A
  1. hM §§123 Var.1, §13
    = wenn Zutrittserlaubnis zeitl überschritten wird
    = aus Dauerdeliktscharakter folgt, dass wer zunächst unvorsätzl/ gerechtfertigt/ entschuldigt eindringt, nach Wegfall aus Ingerenz verpflichtet ist den widerrechtl Zustand zu beseitigen
    = §123 Var.2 als echtes Unterl.delikt subsidiär
    (-) Wortlaut des “eindringens” spricht für aktives Tun
    (+) §13 ermöglicht es aus Begehungsdelikt ein Unterl.delikt zu machen
  2. aA §123 Var.2
    = Unterlassen ist nur nach Var.2 strafbar, die ausdrückl an eine Aufforderung zum Unterlassen geknüpft ist
    = Aufforderung kann auch konkludent erfolgen (zB Öffnungszeiten)
    (-) konkludente Aufforderung kann eine tats fehlende nicht überwinden
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7
Q

Voraussetzungen des Einverständnisses in §123

A
  1. nat Willensfähigkeit (faktisch)
  2. muss nicht ausdrückl od konkl erfolgen, entscheidend ist Tatsache des Vorliegens: bew innere Zustimmung
  3. freiwillig, Willensmängel/ Täuschung unerhebl
  4. hält Täter Einverständnis irrtüml für gegeben fehlt TB-Vorsatz §16 I 1
  5. Umgekehrt: Einverständnis wirkt auch ohne Kenntnis des Täters (obj TB entfällt) aber Versuchsstfbkeit
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8
Q

Allgemeines zu §323a

A

= abstr Gef.delikt u eigenhändiges Delikt (Teilnahme mögl)
= bestraft wird “versetzen in Rausch” (obj Bedingung)
= nur anw.bar wenn keine Bestrafung des jeweiligen Delikts wegen Schuldunfähigkeit
Bsp.
1. §316 (-) wegen Schuld §20
2. §316 iVm alic (-) wegen verhaltensgebundenen Delikts
3. §323a (+) Rauschtat §316

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9
Q

“Rausch” §323a

A
  • bei Schuldunfäh.keit §20 od verminderte §21

- keine feste Promillegrenze

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10
Q

obj Bedingung der Stfbkeit §323a

A

= Begehung einer rechtsw Tat im Rauschzustand (Rauschtat)
- Täter kann wegen §§20/21 nicht bestraft werden

a. Verwirklichung des obj u subj TB einer rechtswidrigen Rauschtat (kein TB-Irrtum/ Notwehr..)
b. §323a nicht anwendbar wenn Rücktritt von vers Rauschtat
c. bei ETBIrrtum/ Verbotsirrtum muss Irrtum rauschbedingt sein

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11
Q

Was ist Konsequenz wenn nicht auszuschließen ist, dass Täter bei Tatbegehung schuldunfähig war §323a?

A
  1. hM
    - wenn Zustand des §20 nicht auszuschließen ist u jedenfalls Zustand des §21 feststeht
  2. aA
    - es genügt wenn Täter möglicherweise schuldfähig war, aber Feststellung nicht mögl ist
    (-) kein Rausch iSd §323a
    (-) in dubio pro reomuss §323a ausscheiden, wennein Zustand zumindest des §21 nicht erwiesen ist
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12
Q

Konkurrenzen §323a bei mehreren Rauschtaten

A
  • bei mehreren Rauschtaten (zb KV u Sachbeschädigung) ist §323a nur einmal verwirklicht
  • bei FL Tateinheit mit vorsätzl Rauschtat nach §323a
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13
Q

“Unglücksfall” §323c

A

= ein plötzl eintretendes Ereignis, das eine erhebl Gefahr für Menschen od bedeutende Sachwerte mit sich bringt od mit sich zu bringen droht

  • ex post Betrachtung
  • nach hM auch bei Krankheit/ Verletzung durch einen anderen/ freiverantwortl Selbsttötung
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14
Q

“Gemeine Gefahr/ Not” §323c

A
  1. Gemeine Gefahr ist die Möglkeit eines erhebl Schadens für eine unbest Anzahl von Menschen od von bedeutenden Sachwerten
  2. Gemeine Not ist eine die Allg.heit betreffende Notlage
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15
Q

Unterlassen einer “erforderl” Hilfeleistung §323c

A
  • ex ante Prognose
  • es müssen geeignete Hdlen vorgenommen werden
  • wird anderweitig Hilfe geleistet/ ist Hilfe sinnlos, entfällt Erf.lichkeit
  • verzichtet Hilfbedürftige auf Hilfe, entlässt er Täter aus Hilfspflicht
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16
Q

“Zumutbarkeit” der Hilfeleistung §323c

A
  • TB-Merkmal u nicht Merkmal der Schuld (wie bei unechten Unterl.delikt)
  1. bei erhebl eigener Gefahr
  2. bei ansonsten anderweitiger Verletzung wichtiger Pflichten
    - nicht unzumutbar wenn Unglücksfall durch Täter verursacht
17
Q

TB-Irrtum bei §323c “erforderl”

A
  • Täter nimmt irrig an dass bereits Andere Hilfe leisten
18
Q

§323c II “Behinderung von hilfeleistenden Personen”

A
  • nicht nur bei Rettungskräften sondern auch Private
  • auch bei Behinderung bloßer Rettungsbemühungen
  • “behindern”: eine spürbare, nicht unerhebl Störung der Rettungstätigkeit, wodurch Hilfsmaßnahmen erschwert werden
19
Q

Wer ist Berechtigter iSd §123

A

= der Inhaber des Hausrechts, dh derjenige der die Befugnis hat, über Zugang u Aufenthalt in einem Raum zu bestimmen

  • Ausübung des Hausrechts kann auf andere Person übertragen werden (Vertretung innerhalb der Grenzen der erteilten Ermächtigung)
  • Vertreter kann weder ein vom Berechtigten ausgesprochenes Hausverbot aufheben noch einer zugelassenen Person das Betreten verbieten
20
Q

Können Minderjährige selbst Träger des RG “Hausrecht” sein od kann dieses nur nach Maßgabe des elterl Willens auf diese übertragen werden?

A
  1. eA: Hausrecht kann nur ausdr durch Eltern übertragen werden
    - ohne vorherige Bevollmächtigung sind Mj nicht berechtigt Hausrecht auszuüben u nicht befugt Dritten das Betreten zu gestatten
    - ein entgegenstehender Wille der Eltern kann daher durch Erklärung eines Mj nicht beseitigt werden
  2. aA: Berechtigter ist nicht nur Inhaber des Hausrechts, sondern nach den Gepflogenheiten des menschl Zusammenlebens auch Familienangehörige
    - nicht erst als tats Vertreter befugt sondern kraft Familienzugehörigkeit selbständige Inhaber des Hausrechts
    - ABER kein Zuwiderhandeln gegen Willen des Inhabers u Mj müssen fähig sein den Sinn des Hausrechts zu begreifen u Sachlage vernünftig zu beurteilen
    (+) auch Mj haben Anspr auf Schutz ihrer räuml Privatsphäre
21
Q

Wann liegt ein “verweilen” iSd §123 vor?

A
  1. eA: wenn das Verweilen durch die Aufforderung zum Verlassen unbefugt wird
    - dem unbefugten Verweilen geht ein befugtes voran, sodass Täter nicht widerrechtl in geschützten Raum eingedrungen ist
    - Aufforderung zum Verlassen erforderl
  2. aA: Verweilen muss bereits vor der Aufforderung zum Verlassen unbefugt gewesen sein (Wortlaut)
    - erst wenn Verweilende der 2. Aufforderung nicht nachkommt, §123 I Alt.2 (+)
    - hat Dritte Whg berechtigt betreten, bedarf es einer Aufforderung um Berechtigung zu entziehen u einer 2. Aufforderung um Schutz des §123 zu erlangen
    (-) ein vom legislatorischen Standpkt aus kaum zu rechtfertigender Formalismus (formalis Überforderung)
    (-) system: für 1.Alt. reicht das Eindringen gg den Willen des Berechtigten (Eindringen beinhaltet bereits den entgegenstehenden Willen), deshalb ist 2.Alt im selben Sinne zu verstehen (unbefugtes Verweilen muss ausreichen)
22
Q

§323a obj Strafbarkeitsbedingung: Rauschtat, wg der nicht bestraft werden kann
= Relevanz, ob taugl Rücktritt vorliegt?

A

(1) eA: Rücktritt von Rauschtat für §323a unerhebl
(+) Tatvorwurf besteht darin, dass sich Täter in gemeingef Zustand versetzt hat, der die generelle Gefahr der Begehung einer Rauschtat heraufbeschwört
(+) Gefährlichkeit der Berauschung hat sich bereits im Versuch der Rauschtat vollst u abschließend konkretisiert

(2) hM: §24 analog für Rauschtat
(+) schuldunfähige Täter darf nicht schlechter gestellt werden als der schuldfähige