StrfR BT 1- §§239, 240 Flashcards
Allg zu §239
- geschütztes RG ist pers Fortbewegungsfreiheit
- geschützt ist jeder Mensch der die Fähigkeit hat, willkürl seinen Aufenthaltsort zu verändern
- Dauerdelikt, das mit Beginn der Freiheitsentziehung vollendet u mit Freilassung des Opfers beendet ist
Problem: §239 bei Schlafenden/ Bewusstlosen
- hM: §239 (-)
- Bewusstloser kann potentiellen Fortbewegungswillen gar nicht bilden
(+) Willensfreiheit ist von §240 geschützt - aA: §239 (+) soweit Erwachen während des Einsperrens nicht sicher ausgeschlossen ist u Pers jederzeit aufwachen u Fortbewegungswillen bilden kann
Dauer der Freiheitsberaubung §239
- best Dauer ist von Gesetzes wegen nicht erforderl aber muss gew Zeit andauern um Bagatellfälle auszuschließen
1. Reichsgericht: Zeitspanne eines “Vater unser”
- aA: einige Sekunden ausr
- für kurze Beeinträchtigungen ist Intensität einschlägig, da diese mitentscheidet ob konkr Hdl unerhebl ist
Freiheitsberaubung durch Drohung od List möglich?
- bei Drohung mit Gefahr für Leib u Leben
- auch faktischer Zwang
- als Leitlinie: es muss für das Opfer unzumutbar gefährlich werden sich fortzubewegen
- zB nicht bei Wegnahme der Kleider eines Badenden
Freiheitsberaubung auch wenn es eine gefährl Möglichkeit gibt sich zu befreien?
- §239 (+), auch wenn Einsperrung überwindlich ist u für das Opfer die Mögl.keit besteht das Hindernis zu überwinden, dabei aber erhebl Gefahren ausgesetzt wird u die Überwindung des Hindernisses daher unzumutbar ist
- auch bei Vorrichtungen, deren Beseitigung dem Opfer mögl wäre, durch Hinzutreten von psych Druck aber zu einer Einsperrung werden
- keine außergewöhnl Wege (Sprung aus 5.Stock)
Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit Aussagedelikten, die zu einer Inhaftierung des Angeklagten führen
- täuscht Täter den Richter mit der Folge, dass Denunzierte zu Freiheitsstrafe verurteilt wird: §§239, 25 I 2.Alt (Richter als Werkzeug)
Einverständnis in Freiheitsberaubung
- schließt TB aus, da Handeln gg od ohne Willen des Opfers gefordert wird
- Irrtümer für Einverständnis bedeutungslos
- bei Drohung/ List ist TB erfüllt
Freiheitsberaubung im Auto
- zunächst Einwilligung, dann mit Änderung der Fahrweise möchte Beifahrer aussteigen
I. TB
- Obj
a. Freih.beraubung auf sonst Weise
- > TB-ausschl Einverständnis?
aa. urspr (+)
bb. mit Veränderung der Fahrweise Widerruf
Konkurrenzen mit §§223, 221, 240
- zu §§223, 221 in Fällen des §239 III Nr.2, IV Tateinheit
- §240 tritt wegen Spezialität hinter §239 zurück wenn Nötigung dazu dient, die Freiheitsberaubung zu realisieren
- §239 tritt hinter §240 zurück, wenn Freiheitsberaubung nur Begleiterscheinung der Nötigung ist
Geschütztes RG des §240
= pers Freiheit der Willensentschließung u -betätigung
“Gewalt” §240
= körperl Zwang zur Überwindung eines geleisteten od erwarteten Widerstandes
= auch Zufügen von Rauschmittel/ Einsperren in Raum
= körperl wirkender Zwang (streitig ob nur physisch od auch psych)
= unerhebl ob Betr Gewalt als solche empfindet (auch ggü Schlafenden)
= auch ggü Dritten (Dreiecksnötigung) wenn sie geeignet ist den WIllen des Opfers zu beugen
-> auf GEGENWART gerichtet
Problem: Auslegung des Gewaltbegriffs §240
fällt rein phys Form der Zwangserzeugung unter Gewalt? (Sitzblockaden)
= §240 (-) wenn Verhalten allein in körperl Anwesenheit besteht (rein phys friedliche Natur)
(-) Wortlaut/ Verstoß gg Best.grds Art.103 II da keine Gewalt (körperl wirkender Zwang erforderl)
(+) ABER wenn Anketten an Pfosten, weil phys Barriere geschaffen wird/ bei Errichtung von Hindernissen mit Abstellen von Fzg
= zB aber NICHT wenn man sich vor Auto stellt u Wegfahren hindert
Gewalt gg Sachen ausreichend als Gewaltausübung §240
= nur wenn dadurch ein körperl Zwang ausgeübt wird
zB Aushängen der Fenster vertreibt Mieter wegen Kälte
“Drohung” §240
= Inaussichtstellen eines empfindl Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen best Nötigungserfolg zu erreichen
- > ZUKÜNFTIG
- Ernstlichkeit der Drohung/ Möglkeit der Herbeiführung unerhebl
- > entscheidend ist ob Opfer die Drohung ernst nimmt (Sicht des Opfers)
- zB Vorhalten einer Waffe ist Drohung, nicht Gewalt
“empfindl Übel” §240
= wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass nicht erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
= streitig ob Sicht des indiv Bedrohten od Durchschn.mensch