StrfR BT 1- §§239, 240 Flashcards

1
Q

Allg zu §239

A
  • geschütztes RG ist pers Fortbewegungsfreiheit
  • geschützt ist jeder Mensch der die Fähigkeit hat, willkürl seinen Aufenthaltsort zu verändern
  • Dauerdelikt, das mit Beginn der Freiheitsentziehung vollendet u mit Freilassung des Opfers beendet ist
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2
Q

Problem: §239 bei Schlafenden/ Bewusstlosen

A
  1. hM: §239 (-)
    - Bewusstloser kann potentiellen Fortbewegungswillen gar nicht bilden
    (+) Willensfreiheit ist von §240 geschützt
  2. aA: §239 (+) soweit Erwachen während des Einsperrens nicht sicher ausgeschlossen ist u Pers jederzeit aufwachen u Fortbewegungswillen bilden kann
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3
Q

Dauer der Freiheitsberaubung §239

A
  • best Dauer ist von Gesetzes wegen nicht erforderl aber muss gew Zeit andauern um Bagatellfälle auszuschließen
    1. Reichsgericht: Zeitspanne eines “Vater unser”
  1. aA: einige Sekunden ausr
    - für kurze Beeinträchtigungen ist Intensität einschlägig, da diese mitentscheidet ob konkr Hdl unerhebl ist
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4
Q

Freiheitsberaubung durch Drohung od List möglich?

A
  • bei Drohung mit Gefahr für Leib u Leben
  • auch faktischer Zwang
  • als Leitlinie: es muss für das Opfer unzumutbar gefährlich werden sich fortzubewegen
  • zB nicht bei Wegnahme der Kleider eines Badenden
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5
Q

Freiheitsberaubung auch wenn es eine gefährl Möglichkeit gibt sich zu befreien?

A
  • §239 (+), auch wenn Einsperrung überwindlich ist u für das Opfer die Mögl.keit besteht das Hindernis zu überwinden, dabei aber erhebl Gefahren ausgesetzt wird u die Überwindung des Hindernisses daher unzumutbar ist
  • auch bei Vorrichtungen, deren Beseitigung dem Opfer mögl wäre, durch Hinzutreten von psych Druck aber zu einer Einsperrung werden
  • keine außergewöhnl Wege (Sprung aus 5.Stock)
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6
Q

Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit Aussagedelikten, die zu einer Inhaftierung des Angeklagten führen

A
  • täuscht Täter den Richter mit der Folge, dass Denunzierte zu Freiheitsstrafe verurteilt wird: §§239, 25 I 2.Alt (Richter als Werkzeug)
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7
Q

Einverständnis in Freiheitsberaubung

A
  • schließt TB aus, da Handeln gg od ohne Willen des Opfers gefordert wird
  • Irrtümer für Einverständnis bedeutungslos
  • bei Drohung/ List ist TB erfüllt
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8
Q

Freiheitsberaubung im Auto

- zunächst Einwilligung, dann mit Änderung der Fahrweise möchte Beifahrer aussteigen

A

I. TB

  1. Obj
    a. Freih.beraubung auf sonst Weise
    - > TB-ausschl Einverständnis?
    aa. urspr (+)
    bb. mit Veränderung der Fahrweise Widerruf
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9
Q

Konkurrenzen mit §§223, 221, 240

A
  1. zu §§223, 221 in Fällen des §239 III Nr.2, IV Tateinheit
  2. §240 tritt wegen Spezialität hinter §239 zurück wenn Nötigung dazu dient, die Freiheitsberaubung zu realisieren
  3. §239 tritt hinter §240 zurück, wenn Freiheitsberaubung nur Begleiterscheinung der Nötigung ist
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10
Q

Geschütztes RG des §240

A

= pers Freiheit der Willensentschließung u -betätigung

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11
Q

“Gewalt” §240

A

= körperl Zwang zur Überwindung eines geleisteten od erwarteten Widerstandes
= auch Zufügen von Rauschmittel/ Einsperren in Raum
= körperl wirkender Zwang (streitig ob nur physisch od auch psych)
= unerhebl ob Betr Gewalt als solche empfindet (auch ggü Schlafenden)
= auch ggü Dritten (Dreiecksnötigung) wenn sie geeignet ist den WIllen des Opfers zu beugen
-> auf GEGENWART gerichtet

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12
Q

Problem: Auslegung des Gewaltbegriffs §240

fällt rein phys Form der Zwangserzeugung unter Gewalt? (Sitzblockaden)

A

= §240 (-) wenn Verhalten allein in körperl Anwesenheit besteht (rein phys friedliche Natur)
(-) Wortlaut/ Verstoß gg Best.grds Art.103 II da keine Gewalt (körperl wirkender Zwang erforderl)
(+) ABER wenn Anketten an Pfosten, weil phys Barriere geschaffen wird/ bei Errichtung von Hindernissen mit Abstellen von Fzg
= zB aber NICHT wenn man sich vor Auto stellt u Wegfahren hindert

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13
Q

Gewalt gg Sachen ausreichend als Gewaltausübung §240

A

= nur wenn dadurch ein körperl Zwang ausgeübt wird

zB Aushängen der Fenster vertreibt Mieter wegen Kälte

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14
Q

“Drohung” §240

A

= Inaussichtstellen eines empfindl Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen best Nötigungserfolg zu erreichen

  • > ZUKÜNFTIG
  • Ernstlichkeit der Drohung/ Möglkeit der Herbeiführung unerhebl
  • > entscheidend ist ob Opfer die Drohung ernst nimmt (Sicht des Opfers)
  • zB Vorhalten einer Waffe ist Drohung, nicht Gewalt
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15
Q

“empfindl Übel” §240

A

= wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass nicht erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
= streitig ob Sicht des indiv Bedrohten od Durchschn.mensch

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16
Q

Abgrenzung straflose Warnung von Drohung §240

A
  • bei Warnung wird auf eine außerhalb des Einflusses des Warnenden liegende Folge hingewiesen
  • entscheidend ist Inhalt der Drohung, nicht Wortlaut
  • zB Drohung vor Hund bei Betreten des Grundstücks: “ich hetze Hund auf dich (Einfluss (+))/ “der Hund könnte beißen” (Einfluss (-))
17
Q

§240/ §253
II. RWK
2. Verwerfl.keitsprüfung

A

= jedenfalls dann nicht, wenn die Tat gerechtfertigt ist

  • > Prüfung der allg Rfg-Gründe
  • > soweit kein allg Rfg-Grund greift, Verwerfl.k.prüfung
  1. Verwerfl Mittel (zB Waffe)
  2. Verwerfl Zweck (zB Tötung)
  3. Inkonnexität zw rechtl gebilligtem Mittel u Zweck (zB Drohung mit Anzeige wegen Trunkenheitsfahrt um anderen Anspr durchzusetzen)
18
Q

Problem: Drohung mit einem Unterlassen

A
  1. BGH: Drohung (+)
    = unabh von Rechtspflicht, wenn für durchschnittl Erkl.empfänger in konkr Situation ein empfindl Übel
    (+) Schutzgut der Willensfreiheit ist in beiden Situationen gleichermaßen betroffen
    (+) ausufernde Stfbk lässt sich durch §240 II eingrenzen
  2. aA: Drohung (+)
    = wenn Täter eine Rechtspflicht zum Handeln hat
    = ansonsten wird nur eine Freiheitserweiterung in Aussicht gestellt, auf die kein Anspr besteht
19
Q

Problem: Täter droht eine rechtswidr Hdl nicht vorzunehmen

zB T droht O Diebstahl nicht mit ihr gemeinsam zu begehen, wenn sie nicht mit ihm schläft

A
  • keine Drohung da das Opfer von Rechts wegen Druckmittel standhalten muss
20
Q

Kriterien für Verwerflichkeit von Blockadeaktionen

A
  1. Sachbezug zum Protestggstand; Nahziele (Aufhalten)
  2. Umstände der Blockade: vorherige Bekanntgabe/ Ausweichmöglichkeiten/ Zahl der Demonstranten…
  3. Dauer (Kurzblockaden nicht verwerflich)
  4. Fernziele: nach hM keine Berücksichtigung (zB Abrüstung)
21
Q

Nötigungserfolg §240

A
  • Nötigungshdl muss auf Opferseite zum Nötigungserfolg geführt haben, der in Hdl/ Duldung/ Unterlassen bestehen kann
  • bei Duldung wird Opfer gezwungen, ohne eigene Entschließung die Einwirkung des Täters über sich ergehen zu lassen