StrfR BT 1- §§192, 193 Flashcards
Schema §(§185,) 192 “Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis” (Formalbeleidigung)
I. TB 1. Obj a. Tathdl: Äußerung einer wahren Tats b. Formalbeleidigender Umstand: Tats.inadäquate Herabwürdigung... aa. durch die Form der Äußerung bb. durch die Umstände der Äußerung c. Taterfolg: Kenntniserlangung des anderen von der Äußerung 2. Subj: Vorsatz II. RWK: §193 keine Anwendung
Formalbeleidigender Umstand durch die Umstände der Äußerung §192
- aus den Umständen, unter welchen sie geschah, muss eine selbständige, durch die wahre Tatsache nicht mehr gedeckte Beleidigung zum Ausdruck gebracht worden sein
- wahrer Vorgang wird in unangemessener Weise veröffentlicht (Publikationsexzess)
- zB T hat in Supermarkt gestohlen. Chef hängt Urteil im Betrieb auf
Formalbeleidigender Umstand duch die Form der Behauptung §192
- bei gehässiger Einkleidung od begleitende Schimpfwörter
- die durch die Form zum Ausdruck gebrachte Beleidigung muss ggü der Tats.behauptung eine selbständige Beleidigung darstellen
Formbeleidigender Umstand durch Reaktualisierung §192
- eine lange zurückliegende Tatsache wird in einer Form, die dem Zeitablauf nicht Rechnung trägt, wieder ausgegraben
- eine weit in der Vergangenheit liegende Tatsache wird, ohne dass ihre Bedeutung dies in der konkr Situation rechtfertigt, reaktualisert
- zB vergangene sex Beziehungen auf Verlobungsfeier
Allg zu §193 “Wahrnehmung berechtigter Interessen”
- spez Rfg-Grund für Beleidigungsdelikte §§185, 186, nicht 187
- gesetz geregelter Fall der Interessensabwägung
- für Ehrverletzungen konstruiert
Schema §193 “Wahrnehmung berechtigter Interessen”
II. RWK
- Verfolgung berechtigter Interessen (Rfg-Lage)
a. Ehrverletzende Äußerung als tadelndes Urteil über wissenschaftl, künstl od gewerbl Leistungen
b. Ehrverletzende Äußerung zur Ausführung od Verteidigung von Rechten
c. Ehrverletz Äußerung zur Wahrnehmung sonst berechtigter Interessen - Wahrnehmung der Interessen in obj rechtmäß Weise (Rfg-hdl)
a. geeignet u erforderl
b. Angemessenheit nach Gesamtabwägung aller Umstände - Subjektiv: Absicht der Interessenwahrnehmung
§193 Rfg-Lage
“a. Ehrverletzende Äußerung als tadelndes Urteil über wissenschaftl, künstl od gewerbl Leistungen”
- wertende od tats Äußerungen, die dem Betroffenen wegen seiner Leistungen einen Ehrenmangel vorwerfen
- sachl Kritik nicht erfasst
- zB Gerichtsurteile
§193 Rfg-Lage
“c. Ehrverletz Äußerung zur Wahrnehmung sonst berechtigter Interessen”
- alle von der Rechtsordnung anerkannten Interessen erfasst
- jeder öffentl, private, ideelle od verm.rechtl Zweck, soweit er rechtl schutzwürdig ist
- egal ob eigenes od Interesse der Allg.heit
§193 Rfg-hdl
a. geeign u erforderl
- beleidigende Äußerung muss aus ex-ante Sicht den wahrgenommenen Interessen förderlich sein (zB Mitteilung einer Straftat an Polizei)
- mildestes Mittel
§193 Rfg-hdl
b. angemessen
- durch Ges.betrachtung aller Umstände Abwägung der pers Ehre gegen Meinungs-/ Presse-/ Kunstfreiheit
§193 Abwägungsleitlinien bei ehrenrührigen Tatsachen
- leichtfertige Behauptung ist nie angemessen
- Täter muss sich informieren, ob der von ihm gemachte Vorwurf richtig ist (Inform.pflicht der Presse)
- Wahrheit oft schwer feststellbar, deshalb genügt sorgfältige Recherche
§193 Abwägungsleitlinien bei ehrenrührigen Werturteilen
- Angriffe auf Menschenwürde u Ehrangriffe, die nur Diffamierung der beleidigten Person dienen (Schmähungen) sind stets unangemessen
- es kommt auf Schwere der Beeinträchtigung der betr RG an
- dient Äußerung der öffentl Meinungsbildung Vermutung für Meinungsfreiheit
- trifft Äußerung als Sammelbezeichnung den Einzelnen nur als Angehörigen einer Gruppe, dann ist dessen RG schwächer als bei direkten indiv Angriff