Schuldrecht- Tutorium 2 Flashcards
Prüfungsschema: Befreiung der Gegenleistung gem §326I1
- Gegenseitiger Vertrag
- Schuldner brauch gem §275I-III nicht zu leisten
(Unmöglichkeitsprüfung) - Keine Ausnahme durch
a) nicht behebbare Schlechtleistung
b) Verantwortlichkeit des Gläubigers für Unmöglichkeit
c) Annahmeverzug des Gläubigers
d) Herausgabeverlangen des erlangten Ersatzes
e) auch Ausnahmen bei KV/DV/WV
f) Rückforderung der Gegenleistung
Prüfungsschema: Befreiung der Gegenleistung gem §326I1 bei GLÄUBIGERVERZUG
- Gegenseitiger Vertrag
- Schuldner brauch gem §275I-III nicht zu leisten
- Ausnahme durch Gläubigerverzug gem §293
a) Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers? (ab dem Zeitpunkt der Fall zu dem Schuldner berechtigt ist zu leisten
b) tatsächl Angebot des Schuldners zur rechten Zeit am rechten Ort gem §294
c) Schuldner zur Leistung imstande u bereit gem §297
d) Nichtannahme des Gläubigers
d) Keine nur vorrübergehende Annahmeverhinderung gem §299
e) Schuldner hat Unmöglichkeit nicht zu vertreten
Def Gläubigerverzug
Käufer nimmt die von ihm bestellte und zur rechten Zeit, an den rechten Ort und ohne Mängel gelieferte Sache nicht an
§- Haftungsmilderung des Schuldners bei Gläubigerverzug
§300
- Schuldner hat während des Verzugs nur Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit zu verschulden
§- Anrechnung des Gewonnenen aufgrund Unmöglichkeit
§326II2
Gewinn muss infolge der Unmöglichkeit entstanden sein (=Kausalität) zB Versicherungsschaden
§- Mehraufwendungen des Schuldners bei Gläubigerverzug
§304
1) Annahmeverzug
2) Mehraufwendungen für erfolgloses Angebot/ Aufbewahrung/Erhaltung der Sache
§- Gefahrenübergang bei Gläubigerverzug
§300II
1) Annahmeverzug
Prüfungsschema §311aII anfängl Unmöglichkeit
- wirks Vertrag
- Befreiung des Schuldners gem §§275I-III von seiner Leistungspflicht
- Vorliegen des Leistungshindernisses bereits bei Vertragsschluss
- Wahl des SE durch Gläubiger
- Wahl zw SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz §284 - nur alternativ wählbar - Vertreten müssen §311aII2
- Kenntnis vom Leistungshindernis/ Vetreten müssen der Unkenntnis - Ersatzfähiger Schaden
- ersetzt wird Schaden der dadurch entstanden ist dass Schuldner nicht ordnungsgem erfüllt hat
Voraussetzungen §437 Mängel
- KV §433
- Sachmangel §434 (vertragl vereinbart/ gewöhnl Verwendung)
- Gefahrenübergang §446
Anspruchsreihenfolge § Rücktritt ohne KV
§§346I, 323I1,2, 349
Abgrenzung (Merksatz) Schadensersatz statt/neben der Leistung
bestünde der Schaden immer noch wenn ordnungsgem nacherfüllt hätte?
JA= Neben (weil Gläubiger Sache auch nicht zurückgeben könnte, u Sache trotzdem noch kaputt wäre) §280
NEIN= statt §281
Verjährung bei Kaufrecht §§437,280
§438: 2 Jahre
Verjährung Deliktsrecht §823
§214: 3 Jahre