SchuldR- §§398 ff Flashcards

1
Q

Allg zur Abtretung (Zession) nach §§398 ff

A
  • durch Abtretung wird Forderung durch Vertrag zw dem bisherigen Gläubiger (Zedent) u neuem Gläubiger (Zessionar) auf diesen übertragen
  • Abtretung ist Verfügungsgeschäft, da umb Einwirkung auf den Bestand eines Rechts (=Übertragung)
  • gem §401 gehen Neben-/Vorzugsrechte die an Forderung kleben automatisch mit über (zB Forderung ist durch Hypothek gesichert)
  • durch Abtretung bleiben aber trotzdem alte Parteien Vertragsparteien!!
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2
Q

“Zedent” §398

A

= bisheriger Gläubiger aus dem Vertrag

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3
Q

“Zessionar” §398

A

= neuer Gläubiger des Vertrags

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4
Q

Schema: Abtretung §398

A

I. wirks Abtretungsvertrag
II. Forderungsinhaberschaft des Zedenten (Berechtigung)
III. Abtretbarkeit der Forderung (Kein Ausschluss)

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5
Q

I. Wirksamer Abtretungsvertrag

A
  • Abtretung ist grds formfrei mögl
  • kann konkludent zustande kommen
  • Bestimmtheitsgrds (Gegenstand, über den verfügt wird, muss genau bezeichnet sein)
  • Einigung der Vertragsparteien
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6
Q

II. Forderungsinhaberschaft des Zedenten (Berechtigung)

A
  • die abzutretende Forderung muss dem Zedenten zum Zeitpkt der Abtretung (Einigung über Abtretung) auch wirklich zugestanden haben
  • gutgläubiger Forderungserwerb ist NICHT mögl!! (da kein Rechtsschein durch Besitz entsteht wie bei Sachen)
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7
Q

III. Abtretbarkeit der Forderung (Kein Ausschluss)

A
  • Ausschlussgründe §399
  • Fall 1: unabtretbar wegen Inhalt= höchstpers Ansprüche, bei denen es für die Leistung gerade auf die Person des Gläubigers ankommt (zB Unterhalt/ Urlaubsanspr)
  • Fall 2: unabtretbar/ nur unter bes Bedingungen wegen Vereinbarung der Parteien
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8
Q

Widerspruch zw §137 (kein Ausschluss der Verfüg.befugnis mögl) u §399 Fall 2 (keine Ford.abtretung wegen Vereinbarung)

A
  • §399 Fall 2 widerspricht dem Wortlaut des §137
  • ABER: immer dann wenn Parteien einen Ausschluss nach §399 vereinbaren, soll kein “veräußerl Recht” iSd §137 mehr vorliegen, sodass §399 den §137 verdrängt!! (hM)
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9
Q

Abtretung einer Ford die in Wirklichkeit gar nicht mehr besteht? Welche Hrg-Anspr bestehen?

A
  • §816 II: Nichtberechtigte ist dem Berechtigten ggü zur Hrg dessen verpflichtet, was an ihn geleistet worden ist
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10
Q

§407 Befreiung der Leistungspflicht bei Rechtshdl ggü dem bisherigen Gläubiger: Ausnahmeregelung

A
  • trotz Leistung an den falschen Gläubiger wird Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit
    = neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an bisherigen Gläubiger erbringt gegen sich gelten lassen
  • Voraussetzung: Schuldner weiss nichts von Abtretung (nur positive Kenntnis schließt Anwendung aus, nur fl Nichtkennen reicht für Anw aus)
    = Schuldnerschutzvorschrift
    -> Prüfung unter “Anspr untergegangen”
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11
Q

AGL: Zahlungsanspruch aus abgetretenen Recht aus einem Darlehensvertrag

A

§§488 I, 398

  • A u B haben keinen Darlehensvertrag geschlossen
  • Zahlungsanspr könnte aber aus abgetretenen Recht entstanden sein
  • dann müsste A seinen bestehenden Anspr wirksam abgetreten haben
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12
Q

Schuldnerschutzvorschriften §§404 ff

A
  • greifen immer ein, wenn eine Abtretung stattfindet u dienen dazu dass Schuldner eines Anspruchs keine Nachteile daraus erleidet, dass sein Gläubiger den Anspr an einen Dritten abtritt
  • weil Abtretung bedarf grds keiner Genehmigung des Schuldners, sodass Gläubiger auch hinter seinem Rücken an einen neuen unbekannten Gläubiger abtreten kann
  • > deshalb Schuldnerschutzvorschriften
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13
Q

§404 Abtretung u Einwendungen des Schuldners

A
  • Schuldner kann neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen, die zum Abtretungszeitpkt Ford gg bisherigen Gläubiger begründet hat
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14
Q

§406 Aufrechnung ggü neuen Gläubiger

A
  • Schuldner kann ggü neuen Gläubiger aufrechnen

- Aufrechnung muss ggü neuen Gläubiger erklärt worden sein

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15
Q

§407 Rechtshdl ggü dem bisherigen Gläubiger

A
  • neue Gläubiger muss grds jedes RG/ jede Leistung, das nach der Abtretung zw Schuldner u bisherigen Gläubiger hinsicht der Ford vorgenommen wird, gg sich gelten lassen
  • NICHT wenn der Schuldner von der Abtretung bei der Leistung/ RG weiss
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16
Q

Abtretung eines Hrg-Anspruchs vom Veräußerer an Erwerber

A
  • Anspr aus §985 ist grds nicht abtretbar, er steht NUR dem jeweiligen Eigentümer zu
  • wer Eigentum mithilfe einer Abtretung eines Hrg-Anspruchs nach §§929, 931 übetragen will, muss einen anderen Anspr auf Hrg übertragen
  • hat er diesen übertragen u ist der Erwerber neuer Eigentümer geworden, steht ihm jetzt automatisch der Anspr aus §985 aus der Rechtsstellung des Eigentümers zu
    = Erwerb des Anspr aus §985 erfolgt mit u aufgrund des Eigentumserwerbs u muss deshalb nicht abgetreten werden