SchuldR- §§398 ff Flashcards
Allg zur Abtretung (Zession) nach §§398 ff
- durch Abtretung wird Forderung durch Vertrag zw dem bisherigen Gläubiger (Zedent) u neuem Gläubiger (Zessionar) auf diesen übertragen
- Abtretung ist Verfügungsgeschäft, da umb Einwirkung auf den Bestand eines Rechts (=Übertragung)
- gem §401 gehen Neben-/Vorzugsrechte die an Forderung kleben automatisch mit über (zB Forderung ist durch Hypothek gesichert)
- durch Abtretung bleiben aber trotzdem alte Parteien Vertragsparteien!!
“Zedent” §398
= bisheriger Gläubiger aus dem Vertrag
“Zessionar” §398
= neuer Gläubiger des Vertrags
Schema: Abtretung §398
I. wirks Abtretungsvertrag
II. Forderungsinhaberschaft des Zedenten (Berechtigung)
III. Abtretbarkeit der Forderung (Kein Ausschluss)
I. Wirksamer Abtretungsvertrag
- Abtretung ist grds formfrei mögl
- kann konkludent zustande kommen
- Bestimmtheitsgrds (Gegenstand, über den verfügt wird, muss genau bezeichnet sein)
- Einigung der Vertragsparteien
II. Forderungsinhaberschaft des Zedenten (Berechtigung)
- die abzutretende Forderung muss dem Zedenten zum Zeitpkt der Abtretung (Einigung über Abtretung) auch wirklich zugestanden haben
- gutgläubiger Forderungserwerb ist NICHT mögl!! (da kein Rechtsschein durch Besitz entsteht wie bei Sachen)
III. Abtretbarkeit der Forderung (Kein Ausschluss)
- Ausschlussgründe §399
- Fall 1: unabtretbar wegen Inhalt= höchstpers Ansprüche, bei denen es für die Leistung gerade auf die Person des Gläubigers ankommt (zB Unterhalt/ Urlaubsanspr)
- Fall 2: unabtretbar/ nur unter bes Bedingungen wegen Vereinbarung der Parteien
Widerspruch zw §137 (kein Ausschluss der Verfüg.befugnis mögl) u §399 Fall 2 (keine Ford.abtretung wegen Vereinbarung)
- §399 Fall 2 widerspricht dem Wortlaut des §137
- ABER: immer dann wenn Parteien einen Ausschluss nach §399 vereinbaren, soll kein “veräußerl Recht” iSd §137 mehr vorliegen, sodass §399 den §137 verdrängt!! (hM)
Abtretung einer Ford die in Wirklichkeit gar nicht mehr besteht? Welche Hrg-Anspr bestehen?
- §816 II: Nichtberechtigte ist dem Berechtigten ggü zur Hrg dessen verpflichtet, was an ihn geleistet worden ist
§407 Befreiung der Leistungspflicht bei Rechtshdl ggü dem bisherigen Gläubiger: Ausnahmeregelung
- trotz Leistung an den falschen Gläubiger wird Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit
= neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an bisherigen Gläubiger erbringt gegen sich gelten lassen - Voraussetzung: Schuldner weiss nichts von Abtretung (nur positive Kenntnis schließt Anwendung aus, nur fl Nichtkennen reicht für Anw aus)
= Schuldnerschutzvorschrift
-> Prüfung unter “Anspr untergegangen”
AGL: Zahlungsanspruch aus abgetretenen Recht aus einem Darlehensvertrag
§§488 I, 398
- A u B haben keinen Darlehensvertrag geschlossen
- Zahlungsanspr könnte aber aus abgetretenen Recht entstanden sein
- dann müsste A seinen bestehenden Anspr wirksam abgetreten haben
Schuldnerschutzvorschriften §§404 ff
- greifen immer ein, wenn eine Abtretung stattfindet u dienen dazu dass Schuldner eines Anspruchs keine Nachteile daraus erleidet, dass sein Gläubiger den Anspr an einen Dritten abtritt
- weil Abtretung bedarf grds keiner Genehmigung des Schuldners, sodass Gläubiger auch hinter seinem Rücken an einen neuen unbekannten Gläubiger abtreten kann
- > deshalb Schuldnerschutzvorschriften
§404 Abtretung u Einwendungen des Schuldners
- Schuldner kann neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen, die zum Abtretungszeitpkt Ford gg bisherigen Gläubiger begründet hat
§406 Aufrechnung ggü neuen Gläubiger
- Schuldner kann ggü neuen Gläubiger aufrechnen
- Aufrechnung muss ggü neuen Gläubiger erklärt worden sein
§407 Rechtshdl ggü dem bisherigen Gläubiger
- neue Gläubiger muss grds jedes RG/ jede Leistung, das nach der Abtretung zw Schuldner u bisherigen Gläubiger hinsicht der Ford vorgenommen wird, gg sich gelten lassen
- NICHT wenn der Schuldner von der Abtretung bei der Leistung/ RG weiss