SchuldR- Unmögl.keit Flashcards

1
Q

Prüfung einer Unmöglkeit bei Stückschuld (zB Kauf einer gebrauchten Sache), wenn Unmöglichkeit NACH Vertragsabschluss eintritt (Sache wird vor Abholung beschädigt)

A

A. Anspr entstanden
I. Wirksamer KV (Angebot u Annahme)

B. Anspr untergegangen
I. Unmöglichkeit §275 I
- Befreiung der Leistungspflicht, wenn Leistung für Schuldner (subj) od jedermann (obj) unmöglich
- trifft Schuldner eine Beschaffungspflicht (Parteivereinbarung/ Auslegung §§133, 157), zB bei Gattungsschuld, selten bei Stückschuld

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2
Q

Welche Rechte bestimmen sich für Gläubiger bei nachträglich eingetretener Unmögl,keit §275 I?

A

Anspr auf SE statt der Leistung §§280 I, III, 283

  1. Wirks SV
  2. Nachträgl Befreiung der Leistungspflicht gem §275 I-III
  3. Pflichtverletzung: Nichterbringung der Leistung (aA: Verletzung der Leistungstreuepflicht, sodass alles zu unterlassen ist, was der Leistungserbringung entgegensteht)
  4. Vertretenmüssen
  5. SE statt der Leistung
    - Schaden zB dadurch dass Gläubiger woanders höheren Preis zahlen muss (Deckungsgeschäft)
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3
Q

SE-Anspr wenn Leistungshindernis, das zu einer Leistungsbefreiung nach §275 führte, bereits VOR Vertragsschluss vorlag

A

§311a II 1

  1. Wirks Vertrag (nicht SV!)
    - Leistungshindernis steht Wirksamkeit nicht entgegen
  2. Befreiung der Leistungspflicht §275
  3. Leistungshindernis VOR Vertragsschluss
  4. Wahlrecht (zw SE od Ersatz seiner Aufwendungen §284)
  5. Anspr.umfang
    - SE statt der Leistung (pos Interesse): so zu stellen wie er bei ordn.gem Erfüllung stünde (entgangener Gewinn)
  6. Ausschluss des Anspruchs
    - §311a II 2: kein Anspr wenn Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte u seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat (FL nach §122)
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4
Q

Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes (den Schuldner infolge der Unmögl.keit erhält) §285 (zB Versicherung zahlt nach Brand)

A
  1. Leistungsanspr u Leistungsbefreiung gem §275 I-III
  2. Erlangung eines Ersatzes/Ersatzanspruchs
  3. Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes (adäquat-kausal)
  4. Identität von geschuldeten u ersetztem Gegenstand
    - Ersatz für gerade die geschuldete Sache
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5
Q

Bleibt Gegenanspruch (zB KP-Zahlung) erhalten wenn Gläubiger nach §285 den Ersatz für die Sache erhält?

A

Anspr gem §433 II

  1. Anspr entstanden
  2. Anspr erloschen
    a. §326 I 1: Leistungspflichtbefreiung bei ggs Vertrag
    b. Bestehenbleiben §326 III 1: wenn Ersatz nach §285 gefordert
    c. Minderung §§326 III 2, 441 III
    - Anspr auf GGleistung mindert sich nach Maßgabe des §441 III
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6
Q

Anspr auf SE statt der Leistung neben Anspr auf Herausgabe des Ersatzes infolge der Unmögl.keit §285
zB wenn Versicherungserstattung nicht ganz dem Wert der Sache entspricht (Unterversicherung)

A

§§280 I, III, 283

  1. wirks SV
  2. nachträgl Befreiung von Leistungspflicht nach §275
  3. Pflichtverletzung
  4. Vertretenmüssen
  5. Umfang SE statt der Leistung
    - §249 I
    - aber Minderung nach §285 II um Ersatzanspruch
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7
Q

Nachträgl Unm.keit wegen groben Missverhältnis: Dennoch Anspr auf Leistungserbringung?
zB trotz abgeschlossenen KV Weiterverkauf an jmd anderen: Rückerwerb aber zu teuer

A

§433 I 1
I. Anspr entstanden
II. Anspr untergegangen: §275 I
- keine subj Unm.keit wenn Rückerwerb mögl

III. Anspr durchsetzbar: §275 II: Verweigerung wg groben Missverhältnis mögl?

  1. Ermittlung des Aufwandes
    - Höhe der beiden Vergleichskomponenten
  2. Leistungsinteresse des Gläubigers
    - Mindestinteresse ist vereinbarte KP
    - nach oben zu korrigieren, wenn wirkl Wert der Sache höher ist
  3. grobes Missverhältnis
    - nach Treu u Glauben überzogenes u untragbares Ausmaß
    - Umstände des Einzelfalls (Verschulden/ verschärfender Haftungsmaßstab) zu beachten
  4. Einredeerhebung
    - Leistung wird durch Schuldner verweigert
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8
Q

Anspr auf Rückzahlung des gezahlten KP (der Gegenleistung), wenn zur Zahlung nicht verpflichtet (wegen Unmögl.keit) §§346 I, 326 IV
(Erstattung einer schon erbrachten Gegenleistung)

A
  1. Befreiung von der Leistungspflicht §326 I 1
    - Befreiung weil Schuldner seine aus dem ggs Vertrag obliegende Pflicht nicht erbracht hat
  2. Fortdauer der Leistungspflicht §326 III
    - Gegenleistung kann nur zurückverlangt werden, wenn nicht Surrogat nach §285 verlangt wurde
    - > Entscheidungspflicht
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9
Q

Verhältnis zw Hrg Surrogat §285 u Leistungspflicht nach §326 I

A

Gläubiger kann entweder Surrogat od bereits gezahlte Gegenleistung zurückverlangen

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10
Q

Anspr auf Rückzahlung der Gegenleistung (bei Unm.keit der geschuldeten Leistung) aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrecht §§346 I, 326 V

A
  • Gläubiger kann zurücktreten wenn Schuldner nach §275 nicht mehr leisten braucht
  • Fristsetzung ist entbehrlich (da nicht mehr geleistet werden kann)
  • nur relevant wenn §326 I 1 wegen §326 I 2 nicht anw.bar ist /in denen Leistung u Gegenleistung nur teilweise entfallen/ wenn Gläubiger nicht weiss ob Voraussetzungen des §§275, 326 vorliegen
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11
Q

Rücktritt bei Schlechtleistung §326 V: Nacherfüllung unmögl

A
  • bei unmögl Nacherfüllung ist §326 I 1 gem §326 I 2 nicht anw.bar
  • deshalb schuldet Gläubiger trotz nicht behebbaren Mangel die volle Gegenleistung
  • um sich von dieser Leistungspflicht zu befreien, kann Gläubiger gem §§326 V, 323 zurücktreten
  • NICHT wenn Mangel nur unerheblich §323 V 2
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12
Q

Rücktritt bei Teilunmögl.keit §326 V

A
  • wenn Leistungspflicht des Schuldners nur teilweise unmögl, entfällt Anspr auf Gegenleistung auch nur teilweise §326 I 1, 2.HS (zB von 2 Bildern ist 1 verbrannt)
  • wenn Gläubiger an Teilleistung kein Interesse hat, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten §326 V iVm §323 V 1
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13
Q

Rücktritt bei Unsicherheit über den Grund der Nichtleistung §326 V

A
  • Hilfe wenn Gläubiger nicht weiss, warum die Leistung des Schuldners ausbleibt
  • kennt Gläubiger Grund nicht, kann er angemessene Nachfrist setzen u nach Ablauf zurücktreten
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14
Q

Verhältnis Schlechtleistung u Teilleistung

A
  • mit §326 I 2 ist klargestellt, dass Schlechtleistung keine qualitative Teilleistung iSd §326 I 1 2.HS ist
  • Käufer kann deshalb nicht gleichzeitig KP mindern u zurücktreten
  • Käufer kann entweder Sache behalten u KP gem §§437 Nr.2, 441 mindern od gem §§437 Nr.2, 326 V, 323 V 2 vom KV zurücktreten
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15
Q

Ausnahmen von Grds dass mit der unmögl Leistungspflicht auch Gegenleistung entfällt

A
  1. Verantwortlichkeit des Gläubigers für Umstand aufgrund dessen Unmögl.keit eingetreten ist §326 II 1
  2. Annahmeverzug des Gläubigers §326 II 2
  3. Hrg des erlangten Ersatzes nach §285
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16
Q

Ausnahmen von Grds dass mit der unmögl Leistungspflicht auch Gegenleistung entfällt
1. Verantwortlichkeit des Gläubigers für Umstand aufgrund dessen Unmögl.keit eingetreten ist §326 II 1

A
  • ist Gläubiger allein od weit überwiegend verantwortl, behält Schuldner Anspr auf Gegenleistung (da Leistung als erfüllt gilt)
  • Verantwortl.keit richtet sich nach §276 (zB Verstoß gg Haupt- od Nebenpflichten), §278 analog
  • “weit überwiegend” verantwortl ist abzuwägen
  • Schuldner muss sich aber das anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung erspart od durch anderweitige Verwendung erwirbt od böswillig zu erwerben unterlässt (zB ersparen des Versendungskosten)
  • Schuldner hat hierbei aber nur Vorsatz od grobe FL zu vertreten §300
17
Q

Ausnahmen von Grds dass mit der unmögl Leistungspflicht auch Gegenleistung entfällt
2. Annahmeverzug des Gläubigers §326 II 2

A
  • Umstand der Unm.keit tritt zu Zeitpkt ein, zu welcher Gläubiger im Annahmeverzug ist: Schuldner behält Anspr auf GGleistung (außer Schuldner hat Umstand selbst zu vertreten)
  • Schuldner muss sich aber das anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung erspart od durch anderweitige Verwendung erwirbt od böswillig zu erwerben unterlässt (zB ersparen des Versendungskosten)
  • Schuldner hat hierbei aber nur Vorsatz od grobe FL zu vertreten §300
18
Q

Ausschluss der Leistungspflicht bei Unzumutbarkeit höchstpers Leistung §275 III

A
  • Schuldner kann eine in Person zu erbringende Leistung (zB aus AV §611) verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung nicht zugemutet werden kann §275 III
  • speziell für Dienst- u Arb.verhältnisse
  • Ausschluss der Leistungspflicht nur in Extremfällen (moralische Unm.keit) zB Ehepartner des AN liegt im Sterben/ ausländ AN wird zum Wehrdienst gerufen = Verweigerung der Arbeitsleistung aus Gewissensgründen
19
Q

Prüfung: Ausschluss der Leistungspflicht bei Unzumutbarkeit höchstpers Leistung §275 III

A

Anspruch auf Arbeitsleistung §611 I Alt.1
I. Anspr entstanden §611
II. Anspr untergegangen §275 I
- grds ist Erbringung der Arbeitsleistung mögl, sodass keine Unm.keit iSd §275 I

III. Anspr durchsetzbar: Leistungsverweigerungsrecht §275 III
- zu erbringende Leistung kann unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden

20
Q

Rechtsfolgen bei Ausschluss der Leistungspflicht bei Unzumutbarkeit höchstpers Leistung §275 III (was passiert mit Gegenleistung des AG?)

A

I. Wegfall des Lohnanspruchs §326 I 1 (+)

  • bei Verweigerung der Arbeitsleistung gem §275 III entfällt Lohnanspr gem §326 I 1 (ohne Arbeit kein Lohn)
  • §616 bei unerhebl Zeitraum

II. Rücktritt (Kündigung) §626 I (-)

  • bei Dauerschuldverhältnis nicht Rücktritt sondern Kündigung
  • für §626 erforderl wichtige Grund kann nicht in Leistungsverweigerungsrecht liegen! (keine PV)

III. Anspr auf SE statt der Leistung §§280 I,III, 283 (-)
- Nichtarbeit als PV aus dem AV? (-) Leistungsverweigerungsrecht ist keine PV!

21
Q

Schema: §275 I bei Gattungsschuld

A
Anspr auf Übergabe u Übereignung §433
I. Anspr entstanden §433
II. Anspruch untergegangen §275 I
1. Stück-/Gattungsschuld
- Sache ist nur anhang allg Gattungsmerkmalen bestimmt, deshalb noch keine Befreiung nach §275
  1. Unmögl.keit der Gattungsschuld
    - Unmögl.keit weil gesamte Gattung untergegangen?
    - Unmögl.keit wenn vereinbart dass Lieferung aus eigenem Vorrat (Vorratsschuld/ solange der Vorrat reicht)
  2. Konkretisierung §243 II
    - keine Beschaffungspflicht wenn Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert wurde §243 II
    - dann müsste Schuldner das seinerseits Erforderl getan haben (Hol-/ Bring-/ Schickschuld: richtet sich nach Erfolgs- u Leistungsort): dann Unm.keit
    a. Hol/Bring/Schickschuld?
    - wenn alles Erforderl getan, tritt Konkretisierung ein u Befreiung von Leistungspflicht
22
Q

Entkonkretisierung einer bereits konkretisierten Sache? (Sache wurde bereits Transportdienst übergeben, wird dann aber telefonisch zu anderem Empfänger umgeleitet)

A
  • umstritten ob eine einmal eingetretene Konkretisierung wieder rückgängig gemacht werden kann
    1. Schuldner ist durch Konkretisierung gebunden
    (+) Schutz des Gläubigers, da Schuldner sonst Spekulationen machen könnte u dann wegen Unmögl.keit von Leistungspflicht befreit wäre
  1. Keine Bindung des Schuldners
    (+) §243 dient allein Schutz des Schuldners
    (+) Gläubiger durch §§281, 286 ausreichend geschützt
    - keine Unmögl.keit
  2. Differenzierende Lösung §242
    - Konkretisierung grds bindend um auch Gläubiger zu schützen (aber nicht absolut)
    - Gläubiger soll sich aber nicht auf Bindung des Schuldners berufen können, wenn dieser ihm Ersatzware anbietet/ Gläubiger kein bes Interesse am Erhalt der konkretisierten Ware nachweisen kann
    - Gläubiger kann sich aber auf Lieferung nach §433 berufen
23
Q

Schema: Unmögl.keitseintritt der Leistung während Gläubigerverzug
Bleibt Anspruch auf Gegenleistung (KP) §326 I 1 bestehen?

A

I. Anspr entstanden: §433 II
II. Anspr untergegangen §326 I 1
- Anspr auf Gegenleistung untergegangen wenn synallagmatische Hauptleistungspflicht des Schuldners unmögl §275
- Abgrenzung Stück-/ Gattungsschuld
- wenn konkretisiert u Unmögl.keit eingetreten Befreiung der Leistungspflicht
III. ABER: Ausnahme nach §326 II 2 Alt.1: Erhaltung des Anspruchs aus §326 II 1
- KP-Anspr bleibt bestehen, wenn Unmögl.keit zu Zeit eingetreten, zu der sich Gläubiger im Annahmeverzug befand §293 u Schuldner diese nicht zu vertreten hat
- dann bleibt Anspr auf Gegenleistung bestehen

24
Q

Schema : Gläubigerverzug innerhalb §326 I 1

A
II. Anspr untergegangen
III. Ausnahme nach §326 II 2 Alt.1
1. Annahmeverzug
a. Erfüllbarkeit 
- Schuldner war zur Leistungserbringung bereits berechtigt
- Vereinbarung oder §271 II
b. Ordnungsgem Angebot §§294 ff
aa. §294 Tatsächl am rechten Ort zur rechten Zeit
bb. §295 Wörtl
cc. §296 entbehrlich

c. Leistungsbereitschaft §297
- leistungsbereit u -fähig
d. Nichtabnahme durch den Gläubiger §293

  • > Gläubigerverzug erfordert kein Vertretenmüssen des Gläubigers
    2. Kein Vertretenmüssen des Schuldners §300 grobe FL u Vorsatz
25
Q

Kann Gläubiger nach Gläubigerverzug noch von Vertrag zurücktreten?

A
  • gem §326 V 2.HS iVm §323 VI ist Rücktritt ausgeschlossen wenn Umstand zum Zeitpunkt des Verzugs eintritt
26
Q

Schema: Leistung unmögl §275, Gegenleistung bleibt aber durch Ausnahmeregelung bestehen §326 II

A
I. Anspr entstanden §433
II. Anspr untergegangen §326 I 1
III. Erhaltung des Anspruchs §326 II (-)
1. Verantw.keit des Gläubigers (pflichtwidriges Verhalten)
IV. Erhaltung des Anspruchs §447 I
27
Q

§285 anwendbar wenn Unmögl.keit wegen Weiterverkauf einer Sache eingetreten ist? (“infolge des Umstandes”)

A
  • Umstand der zur Unm.keit führt war Übereignung der Sache §929 an jmd anderen (dingl RG)
  • erlangte Geld ist aber infolge der Übereignung des Geldes erlangt u nicht infolge des Umstandes der zur Unm.keit geführt hat
  • ABER: trotzdem anw.bar wenn beide Ereignisse eine wirt Einheit bilden “rechtsgeschäftl commodum”