SchuldR- Unmögl.keit Flashcards
Prüfung einer Unmöglkeit bei Stückschuld (zB Kauf einer gebrauchten Sache), wenn Unmöglichkeit NACH Vertragsabschluss eintritt (Sache wird vor Abholung beschädigt)
A. Anspr entstanden
I. Wirksamer KV (Angebot u Annahme)
B. Anspr untergegangen
I. Unmöglichkeit §275 I
- Befreiung der Leistungspflicht, wenn Leistung für Schuldner (subj) od jedermann (obj) unmöglich
- trifft Schuldner eine Beschaffungspflicht (Parteivereinbarung/ Auslegung §§133, 157), zB bei Gattungsschuld, selten bei Stückschuld
Welche Rechte bestimmen sich für Gläubiger bei nachträglich eingetretener Unmögl,keit §275 I?
Anspr auf SE statt der Leistung §§280 I, III, 283
- Wirks SV
- Nachträgl Befreiung der Leistungspflicht gem §275 I-III
- Pflichtverletzung: Nichterbringung der Leistung (aA: Verletzung der Leistungstreuepflicht, sodass alles zu unterlassen ist, was der Leistungserbringung entgegensteht)
- Vertretenmüssen
- SE statt der Leistung
- Schaden zB dadurch dass Gläubiger woanders höheren Preis zahlen muss (Deckungsgeschäft)
SE-Anspr wenn Leistungshindernis, das zu einer Leistungsbefreiung nach §275 führte, bereits VOR Vertragsschluss vorlag
§311a II 1
- Wirks Vertrag (nicht SV!)
- Leistungshindernis steht Wirksamkeit nicht entgegen - Befreiung der Leistungspflicht §275
- Leistungshindernis VOR Vertragsschluss
- Wahlrecht (zw SE od Ersatz seiner Aufwendungen §284)
- Anspr.umfang
- SE statt der Leistung (pos Interesse): so zu stellen wie er bei ordn.gem Erfüllung stünde (entgangener Gewinn) - Ausschluss des Anspruchs
- §311a II 2: kein Anspr wenn Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte u seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat (FL nach §122)
Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes (den Schuldner infolge der Unmögl.keit erhält) §285 (zB Versicherung zahlt nach Brand)
- Leistungsanspr u Leistungsbefreiung gem §275 I-III
- Erlangung eines Ersatzes/Ersatzanspruchs
- Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes (adäquat-kausal)
- Identität von geschuldeten u ersetztem Gegenstand
- Ersatz für gerade die geschuldete Sache
Bleibt Gegenanspruch (zB KP-Zahlung) erhalten wenn Gläubiger nach §285 den Ersatz für die Sache erhält?
Anspr gem §433 II
- Anspr entstanden
- Anspr erloschen
a. §326 I 1: Leistungspflichtbefreiung bei ggs Vertrag
b. Bestehenbleiben §326 III 1: wenn Ersatz nach §285 gefordert
c. Minderung §§326 III 2, 441 III
- Anspr auf GGleistung mindert sich nach Maßgabe des §441 III
Anspr auf SE statt der Leistung neben Anspr auf Herausgabe des Ersatzes infolge der Unmögl.keit §285
zB wenn Versicherungserstattung nicht ganz dem Wert der Sache entspricht (Unterversicherung)
§§280 I, III, 283
- wirks SV
- nachträgl Befreiung von Leistungspflicht nach §275
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Umfang SE statt der Leistung
- §249 I
- aber Minderung nach §285 II um Ersatzanspruch
Nachträgl Unm.keit wegen groben Missverhältnis: Dennoch Anspr auf Leistungserbringung?
zB trotz abgeschlossenen KV Weiterverkauf an jmd anderen: Rückerwerb aber zu teuer
§433 I 1
I. Anspr entstanden
II. Anspr untergegangen: §275 I
- keine subj Unm.keit wenn Rückerwerb mögl
III. Anspr durchsetzbar: §275 II: Verweigerung wg groben Missverhältnis mögl?
- Ermittlung des Aufwandes
- Höhe der beiden Vergleichskomponenten - Leistungsinteresse des Gläubigers
- Mindestinteresse ist vereinbarte KP
- nach oben zu korrigieren, wenn wirkl Wert der Sache höher ist - grobes Missverhältnis
- nach Treu u Glauben überzogenes u untragbares Ausmaß
- Umstände des Einzelfalls (Verschulden/ verschärfender Haftungsmaßstab) zu beachten - Einredeerhebung
- Leistung wird durch Schuldner verweigert
Anspr auf Rückzahlung des gezahlten KP (der Gegenleistung), wenn zur Zahlung nicht verpflichtet (wegen Unmögl.keit) §§346 I, 326 IV
(Erstattung einer schon erbrachten Gegenleistung)
- Befreiung von der Leistungspflicht §326 I 1
- Befreiung weil Schuldner seine aus dem ggs Vertrag obliegende Pflicht nicht erbracht hat - Fortdauer der Leistungspflicht §326 III
- Gegenleistung kann nur zurückverlangt werden, wenn nicht Surrogat nach §285 verlangt wurde
- > Entscheidungspflicht
Verhältnis zw Hrg Surrogat §285 u Leistungspflicht nach §326 I
Gläubiger kann entweder Surrogat od bereits gezahlte Gegenleistung zurückverlangen
Anspr auf Rückzahlung der Gegenleistung (bei Unm.keit der geschuldeten Leistung) aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrecht §§346 I, 326 V
- Gläubiger kann zurücktreten wenn Schuldner nach §275 nicht mehr leisten braucht
- Fristsetzung ist entbehrlich (da nicht mehr geleistet werden kann)
- nur relevant wenn §326 I 1 wegen §326 I 2 nicht anw.bar ist /in denen Leistung u Gegenleistung nur teilweise entfallen/ wenn Gläubiger nicht weiss ob Voraussetzungen des §§275, 326 vorliegen
Rücktritt bei Schlechtleistung §326 V: Nacherfüllung unmögl
- bei unmögl Nacherfüllung ist §326 I 1 gem §326 I 2 nicht anw.bar
- deshalb schuldet Gläubiger trotz nicht behebbaren Mangel die volle Gegenleistung
- um sich von dieser Leistungspflicht zu befreien, kann Gläubiger gem §§326 V, 323 zurücktreten
- NICHT wenn Mangel nur unerheblich §323 V 2
Rücktritt bei Teilunmögl.keit §326 V
- wenn Leistungspflicht des Schuldners nur teilweise unmögl, entfällt Anspr auf Gegenleistung auch nur teilweise §326 I 1, 2.HS (zB von 2 Bildern ist 1 verbrannt)
- wenn Gläubiger an Teilleistung kein Interesse hat, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten §326 V iVm §323 V 1
Rücktritt bei Unsicherheit über den Grund der Nichtleistung §326 V
- Hilfe wenn Gläubiger nicht weiss, warum die Leistung des Schuldners ausbleibt
- kennt Gläubiger Grund nicht, kann er angemessene Nachfrist setzen u nach Ablauf zurücktreten
Verhältnis Schlechtleistung u Teilleistung
- mit §326 I 2 ist klargestellt, dass Schlechtleistung keine qualitative Teilleistung iSd §326 I 1 2.HS ist
- Käufer kann deshalb nicht gleichzeitig KP mindern u zurücktreten
- Käufer kann entweder Sache behalten u KP gem §§437 Nr.2, 441 mindern od gem §§437 Nr.2, 326 V, 323 V 2 vom KV zurücktreten
Ausnahmen von Grds dass mit der unmögl Leistungspflicht auch Gegenleistung entfällt
- Verantwortlichkeit des Gläubigers für Umstand aufgrund dessen Unmögl.keit eingetreten ist §326 II 1
- Annahmeverzug des Gläubigers §326 II 2
- Hrg des erlangten Ersatzes nach §285