SchuldR- §§280 I, III, 281 Flashcards
1
Q
PV des §281
A
- Nichtleistung trotz Mögl.keit u Fälligkeit
- Schlechtleistung
2
Q
Allg zur “Fristsetzungserklärung”
A
eine nicht formgebundene einseitige Erklärung, die eine geschäftsähnl Hdl darstellt u auf die demnach die Vorschriften über WE entsprechend anwenbar sind
- nur wirksam sie NACH Eintritt der Fälligkeit erfolgt (um dem Schuldner die Mögl.keit der zweiten Andienung zu geben)
- eine vor Fälligkeit erklärte Fristsetzung wird auch nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit wirksam (nachträglich) sondern blei
3
Q
Inhaltl Anforderung an Fristsetzung
A
- best u eindeutige Aufforderung zur Leistung (Gläubiger muss deutlich machen, dass dem Schuldner für die Erfüllbarkeit nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht)
- Ablehnungsandrohung ist nicht erforderl
- best Zeitraum od best Termin muss nicht genannt werden
4
Q
Angemessenheit der Frist
A
- bestimmt sich nach Umständen des Einzelfalls
- Frist soll dem Schuldner die Leistung nicht erst ermöglichen, sondern nur letzte Gelegenheit sein, die Leistung zu erbringen (Schuldner hat ab Fälligkeit Leistungsbereit zu sein)
5
Q
Erfüllungsinteresse (Erfüllungsschaden)
A
= positives Interesse (Äquivalenzinteresse)
- tritt an die Stelle der Primärleistung
- erfasst Schaden der dadurch entstanden ist, dass Schuldner nicht bei Fristablauf geleistet hat
- Gläubiger ist so zu stellen wie er bei ordnungsgem Erfüllung gestanden hätte
- zB Kauf von Rad für 120€, wegen Nichtleistung muss A anderes Rad für 130€ kaufen= Erfüllungsschaden 10€
6
Q
Vertrauensschaden
A
= negatives Interesse
- Schaden den man erleidet, weil auf die Gültigkeit einer Erklärung vertraut wurde
- Geschädigte soll so gestellt werden als hätte er nie etwas vom Vertrag gehört
- zB A kauf von B Rad für 100€ (Wert 90€) u ficht danach WE an. B hätte Rad vorher auch an C für 95€ verkaufen können= 5€ Vertrauensschaden
7
Q
Spannungsverhältnis der Ersatzpflicht nach §281 u Verzögerungsschaden nach §286
A
- Verzögerungsschaden §286 setzt Verzug voraus u umfasst Schaden der innerhalb Verzugszeitraum entsteht sofern Leistung noch mögl ist
- setzt Gläubiger nochmal Frist u erklärt dass er nach fruchtlosen Ablauf SE verlange od zurücktritt, dann §281 IV
- §281 IV: Leistung ausgeschlossen wenn SE statt der Leistung verlangt wird