SchuldR- §§328 ff Flashcards
Besonderheiten bei Verträgen mit Reiseveranstaltern
- Reiseveranstalter schließt selbst einen Reisevertrag §651a mit dem Kunden u seinerseits wieder eigene Verträge mit Charter-/Fluggesellschaften
- Kunde ist nur Vertragspartner des Reiseveranstalters (nicht mit dessen Partnern)
- Partner des Reiseveranstalters ist Erf.gehilfe §278 hinsichtl der mit den Kunden geschlossenen Verträge
= kein direkter Ersatzanspruch des Kunden ggü Partner des Reiseveranstalters auf vertragl Grdl
= Hilfe über Vertrag zugunsten Dritter §328
Allg zu “echten” Vertrag zugunsten Dritter §328 I
- durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass Dritte umb Recht erwirbt, die Leistung zu fordern
- dem Dritten erwächst Anspr des Gläubigers auf Erfüllung, ohne an seine Stelle zu treten, aber als Forderungsinhaber (Ersatzanspruch über §280 I)
- typ Fall: Kunde des Reiseveranstalters mit Fluggesellschaft
Allg zu “unechten” Vertrag zugunsten Dritter
- nicht über §328 geregelt
- Schuldner soll auch an Dritten leisten, der Dritte hat aber keinen eigenen Anspr auf die Leistung
- Schuldner wird vom Gläubiger nur ermächtigt u verpflichtet, seine Verbindl.keiten aus dem Vertrag mit dem Gläubiger befreiend zu bewirken
- zw Schuldner u Dritten bestehen keine rechtl Bindungen dergestalt, dass Dritte die Leistung selbst einfordern kann (nur Gläubiger) = kein Anspr über §280
- typ Fall: Erfüllungsübernahme nach §329
Abgrenzung zw “echten” u “unechten” Vertrag zugunsten Dritter
- gem §328 II aus den Umständen bzw dem Zweck des Vertrags zu entnehmen
- maßgebl ist, was die Auslegung unter Berücksichtigung des Parteiwillens ergibt
Wie ist “echter” Vertrag zugunsten Dritter zu prüfen?
Anspr auf SE §280 I I. Wirksames SV - kein SV zw Schuldner u Dritten - es handelt sich aber zw Gläubiger u Schuldner um echten Vertrag zugunsten Dritter sodass aus Vertrag ein umb vertragl Leistungsanspr des Dritten besteht [...]
Einwendungen des Schuldners ggü Gläubiger
Wirkt Einwendung des Schuldners aus Vertragsverhältnis nach §328 auch ggü Dritten? (zB Zurückbehaltungsrecht §320)
- gem §334 stehen dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag auch dem Dritten ggü zu
- ABER: §334 ist abdingbar!!
“Versprechende” iSd §334
- immer Schuldner des Vertrags
- zB Fluggesellschaft verspricht Reiseveranstalter Beförderungsleistung
“Versprechensempfänger” iSd §331
- immer Gläubiger des Vertrags, dem die Leistung versprochen wird
- zB dem Reiseveranstalter wird die Beförderungsleistung versprochen
“Dritte” iSd §§328ff
- die noch nicht benannte (vertragsfremde) Person
- Dritte ist derjenige, der vom Vertrag begünstigt wird
- zB Kunde als Vertragspartner des Reiseveranstalters als Begünstigter des Vertrags zw Reiseveranstalter u Fluggesellschaft
“abdingbar”
Vertragsparteien können Geltung des §334 vertragl ausschließen
- Abbedingen kann auch konkludent erfolgen
- Abbedingen kann sich aus Natur des SV ergeben, sodass der Schuldner nicht alle Einwendungen aus dem Verhältnis mit dem Gläubiger dem Dritten entgegensetzen kann (in welchen Risikobereich?)
Bsp für Abdingbarkeit der Einwendungen §334
- Fluggesellschaft kann Einwendungen die sie ggü Reiseveranstalter hat nicht ggü Reisenden entgegenhalten (konkludent abbedungen)
- es liegt im Risikobereich der Fluggesellschaft dafür zu sorgen, dass Zahlungen, die Reisende für Flug zahlen, an sie gelangen
- Reisende dürfen darauf vertrauen, dass Fluggesellschaft sie befördert, wenn sie selbst den Reisepreis entrichten
RF bei Vertrag zugunsten Dritter §328:
Wem steht SE-Anspr zu, die das Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit NICHT berühren, zB aus §280 I, II iVm §286/ 311 II, III
- SE-Anspr, die das Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit nicht berühren, stehen auch dem Dritten zu
RF bei Vertrag zugunsten Dritter §328:
Wem steht SE-Anspr zu, die das Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit betreffen, wie zB Rücktritt od SE statt der Leistung (str)
- eA: SE-Anspr/Rücktritt steht Dritten nicht zu
- Dritter ist nicht Vertragspartner u die den Vertrag in seiner Gesamtheit betreffenden Rechte stehen allein den Vertrag schließenden Parteien zu
- nur Vertragspartner kann für Dritte SE verlangen (nicht für sich selbst!) §335 - BGH: Dritte kann selbst SE verlangen/ zurücktreten
- beim ggs Vertrag stehen nicht die Vertragspartner, sondern die Hauptleistungspflichten im Vordergrund des Synallagmas
- deshalb kann grds der Berechtigte hinsichtl Hauptleistungsforderung Inhaber eines SE-Anspruchs od Rücktrittsrecht sein
- keine Regelungslücke wenn Vertragspartei keinen SE nach §335 fordern kann