Schuldrecht- Störungen Flashcards

1
Q

Def Leistungsstörung

A

Schuldner verletzt eine Pflicht aus dem SV

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2
Q

Def Pflichtverletzung

A

jedes obj nicht dem rechtsgeschäftl SV entsprechendes Schuldnerverhalten

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3
Q

Arten der Unmöglichkeit- Echte obj Unmöglichkeit §275I

A

es liegt eine dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs vor

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4
Q

Arten der Unmöglichkeit- Normative subj Unmöglichkeit §275II

A

a) §275II: Einrede
Unmöglichkeit liegt vor wenn die Leistungserbringung vom Schuldner Anstrengungen erfordert die in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung stehen

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5
Q

Arten der Unmöglichkeit- Normative subj Unmöglichkeit §275III

A

b) §275III: Einrede
moralische Unmöglichkeit, wenn Leistungserbringung zwar nicht ausgeschlossen, aber aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist

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6
Q

Rechtsfolgen §275I

A

Ausschluss der Leistungspflicht kraft Gesetz unabhängig von Verantwortlichkeit

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7
Q

Rechtsfolgen §275II,III

A

Leistungsverweigerungsrecht greift nur bei Geltendmachung der Einrede durch den Schuldner

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8
Q

Voraussetzungen Gegenleistungspflicht §326I1 und §275

A
  1. ) synallagmatischer Vertrag
  2. ) Ausschluss der Leistungspflicht nach §275I,II,III
  3. ) Ausnahme bei nicht behebbarer Schlechtleistung
    - gilt nicht wenn Schuldner im Falle der nicht vertragsgem Leistung die Nacherfüllung gem §275I-III nicht zu erbringen brauch
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9
Q

Ausnahmen §326II

A

Anspruch auf Gegenleistung bleibt erhalten wenn:

  1. ) eine überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers vorliegt die Unmöglichkeit der Leistung verursacht hat(etwa 90%, §§276,278)
    - -> Schuldner muss sich jedoch anrechnen lassen was er in Folge der Befreiung der Leistung erspart od erwirbt
  2. ) der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet
  3. ) Gläubiger verlangt nach §285 Herausgabe des für die geschuldete Sache erlangten Ersatzes
  4. ) die Gegenleistungsgefahr bereits übergegangen ist (zB §446,447,615,644) bei KV/DV/WV
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10
Q

Ausnahme §326III

A

wenn der Gläubiger nach §285 vorgeht dann bleibt er zur anteiligen Leistung verpflichtet

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11
Q

Def Vorsatz

A

das Wissen u Wollen der Rechts- u Pflichtwidrigkeit liegt vor

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12
Q

Def Fahrlässig

A

§276II “wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

  • sie wird objektiv bestimmt
  • Schuldner, tut das was von einer Person seines Verkehrskreises erwartet werden kann, um eine Schädigung anderer zu vermeiden (obj- abstrakter Sorgfaltsmaßstab)
  • setzt immer die Erkennbarkeit bzw Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs voraus
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13
Q

Def Grob fahrlässig

A

wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt

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14
Q

Vorsatztheorie

A

unterliegt der Schädiger einem Tatsachenirrtum oder einem Rechtsirrtum scheidet Vorsatz aus

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15
Q

Verschuldensprinzip

A

wer sich eigenverantwortlich entscheidet zu handeln, soll für die Konsequenzen einer Schädigung aufkommen müssen

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16
Q

Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt

A

§277

diligentia quam in suis

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17
Q

Haftungsmilderung im Gefälligkeitsverhältnis

A
  • für manche nicht für alle

- §§521, 599, 690

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18
Q

Def Erfüllungsgehilfe

A

wer mit Wissen u Wollen eines Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist um eine Vb des Schuldners zu erfüllen

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19
Q

Haftung für fremdes Verschulden

A

§278

das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist vom Schuldner zu vertreten wie eigenes Verschulden

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20
Q

Haftung für fremdes Verschulden §278- Unterschiede zu §831

A
  • Anspruchsgrundlage
  • Haftung für eigenes Verschulden
  • Verschulden wird vermutet §831I2
  • Weisungsabhängigkeit der Hilfsperson
  • Handeln in Ausführung der Verrichtung
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21
Q

Verschuldensunfähige Personen

A

§828I: vor Vollendung des 7.Lebensjahres
§8271: wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat

Ausnahme: durch Alkohol Verschulden in Form von Fahrlässigkeit

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22
Q

Beschränkt verschuldensfähige Personen

A

§828III: Personen zw 7-18 Jahre
Verantwortlichkeit abhängig davon ob der Betreffende bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte

23
Q

Voraussetzungen §278

A
  1. SV
  2. Hilfsperson (Gesetzl Vertreter u Erfüllungsgehilfe
  3. zur Erfüllung einer Vb (Hilfsperson muss in Erfüllung einer Vb des Schuldners gegenüber dem Gläubiger tätig geworden sein)
  4. Verschulden der Hilfsperson
24
Q

Substitution

A
  • Schuldner ist berechtigt seine Leistungspflicht vollständig auf einen Dritten zu übertragen, so dass dieser an seine Stelle tritt u damit selbständig die Pflicht erfüllen kann
  • zB Übertragung des Auftrags §664I2
25
Unterschied §278 u §831
- §278 setzt bereits bestehendes SV voraus - §831 ist selbständiger Anspruchsnorm aus unerlaubter Handlung - §278 ist Haftung für fremdes schuldhaftes Verhalten, auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an - §831 ist Haftung für eigenes Verschuldendes Geschäftsherrn bei Auswahl des Verrichtungsgehilfen - §831 bietet Exkulpationsmöglichkeit - §831 rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen der bis zu gewissen Grad unterworfen ist - §278 setzt bei Erfüllungsgehilfen keine Weisungsabhängigkeit voraus
26
Verhältnismäßigkeitsprüfung §275II
- durch Treu u Glauben, das Vertretenmüssen des Schuldners u Inhalt des SV - hat der Schuldner das Hindernis zu vertreten, so ist es sachgerecht dass er erhöhte Aufwendungen zu seiner Überwindung erbringen muss
27
§285I
- Anspruch auf Surrogat wenn der Schuldner nach §275 von seiner Leistungspflicht befreit wird, soll er das nicht behalten dürfen was er anstelle des Geschuldeten erlangt (zB Versicherungssumme) - macht Gläubiger von §285 Gebrauch mindert sich der Schaden den er durch §280,283 verlangen kann um den Wert des Surrogats
28
Schadensersatz statt der Leistung wg. anfängl Unmöglichkeit
§311aII (§284) - Ersatz von Aufwendungen - keine Pflichtverletzung = Schuldner war nie zur Leistung verpflichtet
29
§280I,III,281
Schadensersatz STATT der Leistung Pflichtverletzung: Schlecht-/Nichtleistung Voraussetzung: Fristsetzung
30
§280I,III, 282
Schadensersatz STATT der Leistung Pflichtverletzung: Schutzpflichtverletzung, §241II Voraussetzung: Unzumutbarkeit §282
31
§280I,III,283
Schadensersatz STATT der Leistung | Pflichtverletzung: Nichtleistung wg nachträglicher Unmöglichkeit
32
§280I,II,286
Schadensersatz NEBEN der Leistung Ersatz desVerzögerungsschadens Pflichtverletzung: Nicht-/Schlechtleistung Voraussetzung: Schuldnerverzug
33
Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt
§277
34
Haftungsmilderung bei Gefälligkeitsverhältnissen
manche, §§521, 599, 690 | uU konkludenter Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit
35
§282- Unzumutbarkeit
- Gläubiger muss Schuldner abmahnen (nicht bei bes. Schwere) | - obj auszulegen nach Schwere der PV, Wiederholungsgefahr
36
RF §282
- SE bezieht sich auf Primärleistungspflicht obwohl Nebenpflicht verletzt wurde - SE statt der Leistung wegen Nichterhalt der Leistung - Schaden der durch §241II entstanden ist wird durch §280I ersetzt, §282 deckt Mehrkosten
37
Berechnung SE- Surrogationstheorie
- Gegenleistungspflicht bleibt bestehen (zB Zahlung KP) - Schuldner trifft Schadensersatzpflicht - -> 2 Ansprüche ggf Aufrechnung
38
Berechnung SE- Differenztheorie
- Gegenleistungspflicht erlischt (zB Zahlung KP) - Schuldner muss Differenz zw Wert der Primärleistungspflicht u Wert der Gegenleistung zahlen - -> 1 Anspruch
39
Abgrenzung Großer/Kleiner SE
Interesse der Teilleistung
40
§285 Def Surrogat
Ersatz/ Ersatzanspruch, der auf dem Umstand beruht, der zur Unmöglichkeit geführt hat u wirt an die Stelle des geschuldeten Gegenstand tritt
41
Befreiung der Gegenleistungspflicht nach..
1. §326I1 bei Unmöglichkeit 2. durch Rücktritt vom Vertrag gem §§323,324,326V beim Vorliegen eines gesetzl Rücktrittsrechts unter Erklärung des Rücktritts §349
42
Verhältnis zw Rücktritt u SE
- §325: Rücktritt schließt einen SE nicht aus - für Anspruch auf SE statt der Leistung muss Schuldner PV zu vertreten haben - bei Rücktritt ist vertreten müssen egal
43
Rücktrittsgründe
1. §323I: Nicht-/Schlechtleistung mit Fristsetzung (vgl §281) 2. §324: Schutzpflichtverletzung mit Unzumutbarkeit (vgl. §282) 3. §326V: Unmöglichkeit (anfängl u nachträgl) (vgl §283)
44
Mitverantwortung §
§254
45
Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit : | Gläubiger u Schuldner sind beide für Unmöglichkeit verantwortlich
- Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen Gläubiger aus §280I, 241II wegen Herbeiführung des Wegfalls des Entgeltanspruchs, nach §254 um Mitverschuldensanteil gekürzt - Schadensersatzanspruch des Gläubigers aus §§280I,III,283 nach §254 um Mitverschuldensanteil gekürzt
46
Gläubigerverzug
§§293-304 | - Nichtannahme der ordnungsgem angebotenen möglichen Leistung durch den Gläubiger
47
Unterschiede zw Gläubiger-/Schuldnerverzug
- GV keine PV, nur Obliegenheitsverletzung - Annahmeverzug führt zu Rechtsnachteilen für den Gläubiger (§300I,II) - Annahme als Rechtspflicht nach §433II u §640I - Schadensersatz- u Rücktrittsrechte des Schuldners nach §§280,323
48
Voraussetzungen Gläubigerverzug
1. Erfüllbarkeit der Leistug §293 2. Ordnungsgem Angebot des Schuldners §294-296 3. Schuldner im Zeitpunkt des Angebots bereit u imstande §297 4. Nichtannahme durch Gläubiger §293,298 5. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung §299
49
wann liegt ordnungsgem Angebot vor?
der Gläubiger muss nichts weiter tun als zuzugreifen u die angebotene Leistung anzunehmen
50
wann brauch man ein tats Angebot?
§294 | für Bring u Schickschuld
51
wann genügt wörtl Angebot?
§295 - wenn Gläubiger Annahme eindeutig u endgültig verweigert - bei Holschuld
52
Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs
- Fortbestand der Leistungspflicht - Haftungsmilderung für Schuldner §300 (nicht für Schutzpflichten) - Übergang der Leistungsgefahr §300II - ->Konkretisierung §300II - §§300-304
53
§ Störung der Geschäftsgrundlage
§313 1. Umstände als Geschäftsgrundlage 2. Schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage 3. Relevanz für Vertragsschluss 4. Unzumutbarkeit am Festhalten des Vetrags
54
Rechtsfolge §313
- Vertragsanpassung | - ausnahmsweise Rücktritt