Schuldrecht- Störungen Flashcards

1
Q

Def Leistungsstörung

A

Schuldner verletzt eine Pflicht aus dem SV

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2
Q

Def Pflichtverletzung

A

jedes obj nicht dem rechtsgeschäftl SV entsprechendes Schuldnerverhalten

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3
Q

Arten der Unmöglichkeit- Echte obj Unmöglichkeit §275I

A

es liegt eine dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs vor

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4
Q

Arten der Unmöglichkeit- Normative subj Unmöglichkeit §275II

A

a) §275II: Einrede
Unmöglichkeit liegt vor wenn die Leistungserbringung vom Schuldner Anstrengungen erfordert die in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung stehen

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5
Q

Arten der Unmöglichkeit- Normative subj Unmöglichkeit §275III

A

b) §275III: Einrede
moralische Unmöglichkeit, wenn Leistungserbringung zwar nicht ausgeschlossen, aber aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist

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6
Q

Rechtsfolgen §275I

A

Ausschluss der Leistungspflicht kraft Gesetz unabhängig von Verantwortlichkeit

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7
Q

Rechtsfolgen §275II,III

A

Leistungsverweigerungsrecht greift nur bei Geltendmachung der Einrede durch den Schuldner

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8
Q

Voraussetzungen Gegenleistungspflicht §326I1 und §275

A
  1. ) synallagmatischer Vertrag
  2. ) Ausschluss der Leistungspflicht nach §275I,II,III
  3. ) Ausnahme bei nicht behebbarer Schlechtleistung
    - gilt nicht wenn Schuldner im Falle der nicht vertragsgem Leistung die Nacherfüllung gem §275I-III nicht zu erbringen brauch
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9
Q

Ausnahmen §326II

A

Anspruch auf Gegenleistung bleibt erhalten wenn:

  1. ) eine überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers vorliegt die Unmöglichkeit der Leistung verursacht hat(etwa 90%, §§276,278)
    - -> Schuldner muss sich jedoch anrechnen lassen was er in Folge der Befreiung der Leistung erspart od erwirbt
  2. ) der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet
  3. ) Gläubiger verlangt nach §285 Herausgabe des für die geschuldete Sache erlangten Ersatzes
  4. ) die Gegenleistungsgefahr bereits übergegangen ist (zB §446,447,615,644) bei KV/DV/WV
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10
Q

Ausnahme §326III

A

wenn der Gläubiger nach §285 vorgeht dann bleibt er zur anteiligen Leistung verpflichtet

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11
Q

Def Vorsatz

A

das Wissen u Wollen der Rechts- u Pflichtwidrigkeit liegt vor

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12
Q

Def Fahrlässig

A

§276II “wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

  • sie wird objektiv bestimmt
  • Schuldner, tut das was von einer Person seines Verkehrskreises erwartet werden kann, um eine Schädigung anderer zu vermeiden (obj- abstrakter Sorgfaltsmaßstab)
  • setzt immer die Erkennbarkeit bzw Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs voraus
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13
Q

Def Grob fahrlässig

A

wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt

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14
Q

Vorsatztheorie

A

unterliegt der Schädiger einem Tatsachenirrtum oder einem Rechtsirrtum scheidet Vorsatz aus

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15
Q

Verschuldensprinzip

A

wer sich eigenverantwortlich entscheidet zu handeln, soll für die Konsequenzen einer Schädigung aufkommen müssen

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16
Q

Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt

A

§277

diligentia quam in suis

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17
Q

Haftungsmilderung im Gefälligkeitsverhältnis

A
  • für manche nicht für alle

- §§521, 599, 690

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18
Q

Def Erfüllungsgehilfe

A

wer mit Wissen u Wollen eines Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist um eine Vb des Schuldners zu erfüllen

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19
Q

Haftung für fremdes Verschulden

A

§278

das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist vom Schuldner zu vertreten wie eigenes Verschulden

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20
Q

Haftung für fremdes Verschulden §278- Unterschiede zu §831

A
  • Anspruchsgrundlage
  • Haftung für eigenes Verschulden
  • Verschulden wird vermutet §831I2
  • Weisungsabhängigkeit der Hilfsperson
  • Handeln in Ausführung der Verrichtung
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21
Q

Verschuldensunfähige Personen

A

§828I: vor Vollendung des 7.Lebensjahres
§8271: wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat

Ausnahme: durch Alkohol Verschulden in Form von Fahrlässigkeit

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22
Q

Beschränkt verschuldensfähige Personen

A

§828III: Personen zw 7-18 Jahre
Verantwortlichkeit abhängig davon ob der Betreffende bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte

23
Q

Voraussetzungen §278

A
  1. SV
  2. Hilfsperson (Gesetzl Vertreter u Erfüllungsgehilfe
  3. zur Erfüllung einer Vb (Hilfsperson muss in Erfüllung einer Vb des Schuldners gegenüber dem Gläubiger tätig geworden sein)
  4. Verschulden der Hilfsperson
24
Q

Substitution

A
  • Schuldner ist berechtigt seine Leistungspflicht vollständig auf einen Dritten zu übertragen, so dass dieser an seine Stelle tritt u damit selbständig die Pflicht erfüllen kann
  • zB Übertragung des Auftrags §664I2
25
Q

Unterschied §278 u §831

A
  • §278 setzt bereits bestehendes SV voraus
  • §831 ist selbständiger Anspruchsnorm aus unerlaubter Handlung
  • §278 ist Haftung für fremdes schuldhaftes Verhalten, auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an
  • §831 ist Haftung für eigenes Verschuldendes Geschäftsherrn bei Auswahl des Verrichtungsgehilfen
  • §831 bietet Exkulpationsmöglichkeit
  • §831 rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen der bis zu gewissen Grad unterworfen ist
  • §278 setzt bei Erfüllungsgehilfen keine Weisungsabhängigkeit voraus
26
Q

Verhältnismäßigkeitsprüfung §275II

A
  • durch Treu u Glauben, das Vertretenmüssen des Schuldners u Inhalt des SV
  • hat der Schuldner das Hindernis zu vertreten, so ist es sachgerecht dass er erhöhte Aufwendungen zu seiner Überwindung erbringen muss
27
Q

§285I

A
  • Anspruch auf Surrogat wenn der Schuldner nach §275 von seiner Leistungspflicht befreit wird, soll er das nicht behalten dürfen was er anstelle des Geschuldeten erlangt (zB Versicherungssumme)
  • macht Gläubiger von §285 Gebrauch mindert sich der Schaden den er durch §280,283 verlangen kann um den Wert des Surrogats
28
Q

Schadensersatz statt der Leistung wg. anfängl Unmöglichkeit

A

§311aII (§284)

  • Ersatz von Aufwendungen
  • keine Pflichtverletzung = Schuldner war nie zur Leistung verpflichtet
29
Q

§280I,III,281

A

Schadensersatz STATT der Leistung
Pflichtverletzung: Schlecht-/Nichtleistung
Voraussetzung: Fristsetzung

30
Q

§280I,III, 282

A

Schadensersatz STATT der Leistung
Pflichtverletzung: Schutzpflichtverletzung, §241II
Voraussetzung: Unzumutbarkeit §282

31
Q

§280I,III,283

A

Schadensersatz STATT der Leistung

Pflichtverletzung: Nichtleistung wg nachträglicher Unmöglichkeit

32
Q

§280I,II,286

A

Schadensersatz NEBEN der Leistung
Ersatz desVerzögerungsschadens
Pflichtverletzung: Nicht-/Schlechtleistung
Voraussetzung: Schuldnerverzug

33
Q

Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt

A

§277

34
Q

Haftungsmilderung bei Gefälligkeitsverhältnissen

A

manche, §§521, 599, 690

uU konkludenter Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit

35
Q

§282- Unzumutbarkeit

A
  • Gläubiger muss Schuldner abmahnen (nicht bei bes. Schwere)

- obj auszulegen nach Schwere der PV, Wiederholungsgefahr

36
Q

RF §282

A
  • SE bezieht sich auf Primärleistungspflicht obwohl Nebenpflicht verletzt wurde
  • SE statt der Leistung wegen Nichterhalt der Leistung
  • Schaden der durch §241II entstanden ist wird durch §280I ersetzt, §282 deckt Mehrkosten
37
Q

Berechnung SE- Surrogationstheorie

A
  • Gegenleistungspflicht bleibt bestehen (zB Zahlung KP)
  • Schuldner trifft Schadensersatzpflicht
  • -> 2 Ansprüche ggf Aufrechnung
38
Q

Berechnung SE- Differenztheorie

A
  • Gegenleistungspflicht erlischt (zB Zahlung KP)
  • Schuldner muss Differenz zw Wert der Primärleistungspflicht u Wert der Gegenleistung zahlen
  • -> 1 Anspruch
39
Q

Abgrenzung Großer/Kleiner SE

A

Interesse der Teilleistung

40
Q

§285 Def Surrogat

A

Ersatz/ Ersatzanspruch, der auf dem Umstand beruht, der zur Unmöglichkeit geführt hat u wirt an die Stelle des geschuldeten Gegenstand tritt

41
Q

Befreiung der Gegenleistungspflicht nach..

A
  1. §326I1 bei Unmöglichkeit
  2. durch Rücktritt vom Vertrag gem §§323,324,326V beim Vorliegen eines gesetzl Rücktrittsrechts unter Erklärung des Rücktritts §349
42
Q

Verhältnis zw Rücktritt u SE

A
  • §325: Rücktritt schließt einen SE nicht aus
  • für Anspruch auf SE statt der Leistung muss Schuldner PV zu vertreten haben
  • bei Rücktritt ist vertreten müssen egal
43
Q

Rücktrittsgründe

A
  1. §323I: Nicht-/Schlechtleistung mit Fristsetzung (vgl §281)
  2. §324: Schutzpflichtverletzung mit Unzumutbarkeit (vgl. §282)
  3. §326V: Unmöglichkeit (anfängl u nachträgl) (vgl §283)
44
Q

Mitverantwortung §

A

§254

45
Q

Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit :

Gläubiger u Schuldner sind beide für Unmöglichkeit verantwortlich

A
  • Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen Gläubiger aus §280I, 241II wegen Herbeiführung des Wegfalls des Entgeltanspruchs, nach §254 um Mitverschuldensanteil gekürzt
  • Schadensersatzanspruch des Gläubigers aus §§280I,III,283 nach §254 um Mitverschuldensanteil gekürzt
46
Q

Gläubigerverzug

A

§§293-304

- Nichtannahme der ordnungsgem angebotenen möglichen Leistung durch den Gläubiger

47
Q

Unterschiede zw Gläubiger-/Schuldnerverzug

A
  • GV keine PV, nur Obliegenheitsverletzung
  • Annahmeverzug führt zu Rechtsnachteilen für den Gläubiger (§300I,II)
  • Annahme als Rechtspflicht nach §433II u §640I
  • Schadensersatz- u Rücktrittsrechte des Schuldners nach §§280,323
48
Q

Voraussetzungen Gläubigerverzug

A
  1. Erfüllbarkeit der Leistug §293
  2. Ordnungsgem Angebot des Schuldners §294-296
  3. Schuldner im Zeitpunkt des Angebots bereit u imstande §297
  4. Nichtannahme durch Gläubiger §293,298
  5. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung §299
49
Q

wann liegt ordnungsgem Angebot vor?

A

der Gläubiger muss nichts weiter tun als zuzugreifen u die angebotene Leistung anzunehmen

50
Q

wann brauch man ein tats Angebot?

A

§294

für Bring u Schickschuld

51
Q

wann genügt wörtl Angebot?

A

§295

  • wenn Gläubiger Annahme eindeutig u endgültig verweigert
  • bei Holschuld
52
Q

Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs

A
  • Fortbestand der Leistungspflicht
  • Haftungsmilderung für Schuldner §300 (nicht für Schutzpflichten)
  • Übergang der Leistungsgefahr §300II
  • ->Konkretisierung §300II
  • §§300-304
53
Q

§ Störung der Geschäftsgrundlage

A

§313

  1. Umstände als Geschäftsgrundlage
  2. Schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage
  3. Relevanz für Vertragsschluss
  4. Unzumutbarkeit am Festhalten des Vetrags
54
Q

Rechtsfolge §313

A
  • Vertragsanpassung

- ausnahmsweise Rücktritt