Schuldrecht- Störungen Flashcards
Def Leistungsstörung
Schuldner verletzt eine Pflicht aus dem SV
Def Pflichtverletzung
jedes obj nicht dem rechtsgeschäftl SV entsprechendes Schuldnerverhalten
Arten der Unmöglichkeit- Echte obj Unmöglichkeit §275I
es liegt eine dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs vor
Arten der Unmöglichkeit- Normative subj Unmöglichkeit §275II
a) §275II: Einrede
Unmöglichkeit liegt vor wenn die Leistungserbringung vom Schuldner Anstrengungen erfordert die in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung stehen
Arten der Unmöglichkeit- Normative subj Unmöglichkeit §275III
b) §275III: Einrede
moralische Unmöglichkeit, wenn Leistungserbringung zwar nicht ausgeschlossen, aber aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist
Rechtsfolgen §275I
Ausschluss der Leistungspflicht kraft Gesetz unabhängig von Verantwortlichkeit
Rechtsfolgen §275II,III
Leistungsverweigerungsrecht greift nur bei Geltendmachung der Einrede durch den Schuldner
Voraussetzungen Gegenleistungspflicht §326I1 und §275
- ) synallagmatischer Vertrag
- ) Ausschluss der Leistungspflicht nach §275I,II,III
- ) Ausnahme bei nicht behebbarer Schlechtleistung
- gilt nicht wenn Schuldner im Falle der nicht vertragsgem Leistung die Nacherfüllung gem §275I-III nicht zu erbringen brauch
Ausnahmen §326II
Anspruch auf Gegenleistung bleibt erhalten wenn:
- ) eine überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers vorliegt die Unmöglichkeit der Leistung verursacht hat(etwa 90%, §§276,278)
- -> Schuldner muss sich jedoch anrechnen lassen was er in Folge der Befreiung der Leistung erspart od erwirbt - ) der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet
- ) Gläubiger verlangt nach §285 Herausgabe des für die geschuldete Sache erlangten Ersatzes
- ) die Gegenleistungsgefahr bereits übergegangen ist (zB §446,447,615,644) bei KV/DV/WV
Ausnahme §326III
wenn der Gläubiger nach §285 vorgeht dann bleibt er zur anteiligen Leistung verpflichtet
Def Vorsatz
das Wissen u Wollen der Rechts- u Pflichtwidrigkeit liegt vor
Def Fahrlässig
§276II “wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
- sie wird objektiv bestimmt
- Schuldner, tut das was von einer Person seines Verkehrskreises erwartet werden kann, um eine Schädigung anderer zu vermeiden (obj- abstrakter Sorgfaltsmaßstab)
- setzt immer die Erkennbarkeit bzw Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs voraus
Def Grob fahrlässig
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt
Vorsatztheorie
unterliegt der Schädiger einem Tatsachenirrtum oder einem Rechtsirrtum scheidet Vorsatz aus
Verschuldensprinzip
wer sich eigenverantwortlich entscheidet zu handeln, soll für die Konsequenzen einer Schädigung aufkommen müssen
Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt
§277
diligentia quam in suis
Haftungsmilderung im Gefälligkeitsverhältnis
- für manche nicht für alle
- §§521, 599, 690
Def Erfüllungsgehilfe
wer mit Wissen u Wollen eines Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist um eine Vb des Schuldners zu erfüllen
Haftung für fremdes Verschulden
§278
das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist vom Schuldner zu vertreten wie eigenes Verschulden
Haftung für fremdes Verschulden §278- Unterschiede zu §831
- Anspruchsgrundlage
- Haftung für eigenes Verschulden
- Verschulden wird vermutet §831I2
- Weisungsabhängigkeit der Hilfsperson
- Handeln in Ausführung der Verrichtung
Verschuldensunfähige Personen
§828I: vor Vollendung des 7.Lebensjahres
§8271: wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat
Ausnahme: durch Alkohol Verschulden in Form von Fahrlässigkeit