SchuldR- §§280 I, II, 286 I Flashcards
Schema: Anspr auf Ersatz des Verzögerungsschadens §§280 I, II, 286 (Verzögerung der Leistung)
I. SV
II. PV in Form der Nichtleistung trotz Mögl.keit u Fälligkeit
III Verzug des Schuldners
1. Mahnung/ Entbehrlichkeit der Mahnung §286 I-III
2. Vertretenmüssen §286 IV
3. Verzögerungsschaden
Def “fälliger Anspr”
= Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann u der Schuldner sie erbringen muss
- §271 I: richtet sich nach konkr vertragl Vereinbarung od aus bes Umständen des SV
- im Zweifel sofort fällig
- §§186-193
Unterschied
§271 I (Zeit weder bestimmt, noch aus Umständen zu entnehmen) zu
§271 II (Zeit bestimmt, Schuldner kann vorher bewirken)
- §271 I (Fälligkeit)
- Zeitpkt zu dem Schuldner Leistung erbringen muss - §271 II (Erfüllbarkeit)
- Zeitpkt ab dem Schuldner Leistung erbringen kann, aber nicht muss
- nimmt Gläubiger nicht an, befindert er sich im Annahmeverzug!
Unterschied
§271 I (Fälligkeit) zu
§474 III
- §474 III regelt Fälligkeit bei Verbrauchsgüterkauf abweichend von §271
- Parteien müssen nicht sofort, sondern nur unverzügl (ohne schuldhaftes Zögern) leisten
- Unternehmer darf sich max nach Vertragsschluss 30 Tage Zeit lassen
Verhältnis §286 (Verzug) zu §320 (Einrede des nichterfüllten Vertrags)
Anspr durchsetzbar?
- Verzugseintritt ausgeschlossen, wenn Gläubiger selbst noch nicht erfüllt hat u Schuldner deshalb Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus §320 zusteht
- denn dann kann Gläubiger auch nicht erwarten dass andere Partei seiner Leistungspflicht nachkommt
- ABER nicht wenn vereinbart dass Schuldner vorleistungspflichtig ist (Ausschluss Anw. §320)
Def “Mahnung” §286
= eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die das best Verlangen zum Ausdruck bringt, die geschuldete Leistung zu erbringen
- eine Fristsetzung ist mögl aber nicht erforderl
- Mahnung ist rechtstechn eine gesch.ähnl Hdl, die auf die die Vorschriften über WE anw.bar sind
Was ist bei der Wirkung einer Mahnung zu beachten?
- Wirkung kann sich nur entfalten, wenn sie NACH dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt
- eine VOR Fälligkeit ausgesprochene Mahnung bleibt wirkungslos u führt keine Rechtsfolgen herbei
- ABER dann wirksam wenn sie mit der Fälligkeit zeitl zusammenfällt
Wann tritt Verzugsbeginn nach §286 ein?
. mit dem Zugang der Mahnung (nicht bereits mit vereinbarten Lieferzeitpkt)
Vertretenmüssen des Verzug §286 IV (Verspätung infolge eines Umstandes den er nicht zu vertreten hat)
- Beweislastumkehr: Schuldner muss nachweisen dass er kein Verschulden an Eintritt des Verzugs hat
- Verschulden richtet sich nach §§276-278
- ab Eintritt des Verzugs spielt Verschulden keine Rolle mehr
- tritt nicht zu vertretender Umstand nach Verzug ein, hat Schuldner Verspätung trotzdem zu vertreten: §287 “Schuldner haftet im Verzug selbst für Zufall”
Def “Verzögerungsschaden” §286
= Schaden, der dem anderen dadurch entstanden ist, dass der Schuldner nicht rechtzeitig, sondern erst verspätet geleistet hat
- Gläubiger muss so gestellt werden, wie er bei rechtzeitiger Lieferung gestanden hätte (§249 I)
- Verzögerungsschaden muss WÄHREND u DURCH den Verzug entstanden sein u setzt voraus, das Leistung in diesem Zeitraum noch mögl war
Fallen Anwaltskosten, der die Mahnung schickt unter den Verzögerungsschaden nach §286
- Ersatzfähig sind:
- Anwaltskosten die während Verzug bzw NACH Verzugseintritt auftreten, wenn sie der zweckentspr Rechtsverfolgung dienen
- nur Kosten gem Gebührenordnung der Anwälte, nicht darüber hinausgehendes Honorar - NICHT ersatzfähig:
- Kosten der Mahnung, die Verzug erst begründen!!(=Erstmahnung)
Achtung: Differenzieren ob Mahnung entbehrlich zB durch Terminbestimmung (dann ist auch erstes Anwaltsschreiben ersatzfähig da Verzug schon eingetreten ist)
Unterschied §286 zu §281 (bei Verzögerung der Leistung)
- §286 SE neben der Leistung
- Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung
- Gläubiger will Leistung aber trotz Verzögerung noch annehmen
- Verzugsschaden aus §286 kann grds auch bestehen bleiben wenn Gläubiger SE statt der Leistung fordert u vom Vertrag zurücktritt (wenn Schaden vor Ablauf der Frist entstanden ist u aber bereits Verzug vorlag) - §281 SE statt der Leistung
- auf Leistung wird nach Fristsetzung verzichtet u anstattdessen SE verlangt (zB für Deckungskauf) u vom Vertrag zurückgetreten
- kein Verzug erforderl
- erfasst Schaden der nach Fristablauf entsteht (Verzugsschaden ab Mahnung)
- im Zweifel ist §281 VOR §286 zu prüfen
Schema: Anspr auf SE statt der Leistung bei Verzögerung der Leistung §§280 I, III, 281 I
- SV
- PV in Form der Nichtleistung trotz Mögl.keit u Fälligkeit
- Erfolglose Bestimmung einer Nachfrist/ Entbehrlichkeit
- Vertretenmüssen
- Schaden
Verhältnis §281 zu §286 bei Verzögerung der Leistung
- Ersatz des Verzugsschadens aus §286 kann grds bestehen bleiben auch wenn Gläubiger SE statt der Leistung geltend macht u vom Vertrag zurücktritt, wenn Schäden entstanden sind, die vor Ablauf der Frist entstanden sind u zu dieser Zeit bereits Verzug vorlag
- §281 erfasst nur Schäden die NACH Ablauf der gesetzten Frist entstehen
- §286 Verzugsschaden erfasst auch Zeitraum vorher