SchuldR- Gefahrübergang Flashcards
1
Q
Leistungsgefahr
A
Risiko während des Erfüllungszeitraums die geschuldete Leistung nicht zu erhalten
- Gläubiger trägt Leistungsgefahr bei Stückschulden ohne Beschaffungspflicht, für die Gattungsschuld nur wenn ges Gattung untergeht
- Schuldner trägt Leistungsgefahr wenn er eine Beschaffungspflicht hat (zB bei Gattungsschuld)
- spezielle Bestimmungen bei Geldschuld §270 u Gläubigerverzug §300 II
2
Q
Preis- u Gegenleistungsgefahr
A
- nur bei ggs Verträgen relevant
- betrifft die Frage ob Schuldner trotz Untergangs der Leistung die vom Gläubiger versprochene Gegenleistung verlangen kann
= Risiko des Schuldners die GGleistung nicht zu erhalten
= Risiko des Gläubigers Gegenleistung zu erbringen ohne Leistung zu erhalten - grds trägt Schuldner GGleistungsgefahr §326 I 1
- Ausnahme §§326 II, 446, 447, 615, 616, 644 I
3
Q
§447 Gefahrübergang bei Versendungskauf
Lässt Anspr auf Gegenleistung trotz Untergang der Ware bestehen!
A
- Anw.barkeit §447
- nicht bei Verbrauchsgüterkauf §474 - Versendungskauf
- Verkäufer übernimmt Versendung an einen anderen Ort als Nebenpflicht (durch Auslegung zu ermitteln/ Abgrenzung Hol/Bring/ Schickschld) - Übergabe an Transportperson
- Gefahr geht mit Übergabe an Transportperson über - Zufälligkeit der Schadensverlagerung
- Schuldner hat Untergang nicht zu vertreten
4
Q
§447 anwendbar wenn Transport durch eigene Leute und nicht durch Dritte?
A
- eA: nicht anwendbar
(+) Wortlaut: Transport durch unabhängiges Unternehmen
(+) Grundgedanke: Sache verlässt Herrsch.bereich des Verkäufers, eigener Transport unterliegt strengerer Haftung - aA: anw.bar (kaum noch vertreten) §447 analog
(+) unbillig, dass Verkäufer Untergangsgefahr länger tragen muss, weil er eine ihm nicht obliegende Leistung erbringt - hm: differenzierende Ansicht
- grds anw.bar, aber nur wenn Verkäufer Untergang nicht zu vertreten hat (zufälliger Untergang)
- Anwendung des §278
- Verpflichtung zur Sorgfältigkeit §241 II
(+) keine Partei soll besser od schlechter gestellt werden
5
Q
Verwendungsrisiko
A
- grds trägt Gläubiger das Verwendungsrisiko der gekaufen/ gemieteten Sache (zB Brautkleid)
- Verwendung der Sache gehört nicht zur vertragl Pflicht der anderen Partei
- Ausnahme: §313 wenn Festhalten am Vertrag unzumutbar
6
Q
Liegt Unm.keit vor die zum Untergang der Zahlungspflicht (§326) führt, wenn Verwendung der Sache nicht mehr möglich ist nach Kauf od Anmietung? (zB Karnevalszug fällt aus u Balkon ist gemietet)
A
- wurde Karnevalszug zum Vertragsinhalt sodass Leistungspflicht für Schuldner bestand?
- was zum Vertragsinhalt wird, bestimmt sich nach konkr Vertragsinhalt
(+) Balkon wird nur mit dem Zweck des Umzugs vermietet
(-) unangemessene Benachteiligung des Schuldners, da er zur Leistung verpflichtet wird, auf die er keinen Einfluss hat
(-) Gläubiger trägt Verwend.risiko