SchuldR- Gefahrübergang Flashcards

1
Q

Leistungsgefahr

A

Risiko während des Erfüllungszeitraums die geschuldete Leistung nicht zu erhalten

  • Gläubiger trägt Leistungsgefahr bei Stückschulden ohne Beschaffungspflicht, für die Gattungsschuld nur wenn ges Gattung untergeht
  • Schuldner trägt Leistungsgefahr wenn er eine Beschaffungspflicht hat (zB bei Gattungsschuld)
  • spezielle Bestimmungen bei Geldschuld §270 u Gläubigerverzug §300 II
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2
Q

Preis- u Gegenleistungsgefahr

A
  • nur bei ggs Verträgen relevant
  • betrifft die Frage ob Schuldner trotz Untergangs der Leistung die vom Gläubiger versprochene Gegenleistung verlangen kann
    = Risiko des Schuldners die GGleistung nicht zu erhalten
    = Risiko des Gläubigers Gegenleistung zu erbringen ohne Leistung zu erhalten
  • grds trägt Schuldner GGleistungsgefahr §326 I 1
  • Ausnahme §§326 II, 446, 447, 615, 616, 644 I
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3
Q

§447 Gefahrübergang bei Versendungskauf

Lässt Anspr auf Gegenleistung trotz Untergang der Ware bestehen!

A
  1. Anw.barkeit §447
    - nicht bei Verbrauchsgüterkauf §474
  2. Versendungskauf
    - Verkäufer übernimmt Versendung an einen anderen Ort als Nebenpflicht (durch Auslegung zu ermitteln/ Abgrenzung Hol/Bring/ Schickschld)
  3. Übergabe an Transportperson
    - Gefahr geht mit Übergabe an Transportperson über
  4. Zufälligkeit der Schadensverlagerung
    - Schuldner hat Untergang nicht zu vertreten
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4
Q

§447 anwendbar wenn Transport durch eigene Leute und nicht durch Dritte?

A
  1. eA: nicht anwendbar
    (+) Wortlaut: Transport durch unabhängiges Unternehmen
    (+) Grundgedanke: Sache verlässt Herrsch.bereich des Verkäufers, eigener Transport unterliegt strengerer Haftung
  2. aA: anw.bar (kaum noch vertreten) §447 analog
    (+) unbillig, dass Verkäufer Untergangsgefahr länger tragen muss, weil er eine ihm nicht obliegende Leistung erbringt
  3. hm: differenzierende Ansicht
    - grds anw.bar, aber nur wenn Verkäufer Untergang nicht zu vertreten hat (zufälliger Untergang)
    - Anwendung des §278
    - Verpflichtung zur Sorgfältigkeit §241 II
    (+) keine Partei soll besser od schlechter gestellt werden
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5
Q

Verwendungsrisiko

A
  • grds trägt Gläubiger das Verwendungsrisiko der gekaufen/ gemieteten Sache (zB Brautkleid)
  • Verwendung der Sache gehört nicht zur vertragl Pflicht der anderen Partei
  • Ausnahme: §313 wenn Festhalten am Vertrag unzumutbar
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6
Q

Liegt Unm.keit vor die zum Untergang der Zahlungspflicht (§326) führt, wenn Verwendung der Sache nicht mehr möglich ist nach Kauf od Anmietung? (zB Karnevalszug fällt aus u Balkon ist gemietet)

A
  • wurde Karnevalszug zum Vertragsinhalt sodass Leistungspflicht für Schuldner bestand?
  • was zum Vertragsinhalt wird, bestimmt sich nach konkr Vertragsinhalt
    (+) Balkon wird nur mit dem Zweck des Umzugs vermietet
    (-) unangemessene Benachteiligung des Schuldners, da er zur Leistung verpflichtet wird, auf die er keinen Einfluss hat
    (-) Gläubiger trägt Verwend.risiko
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