Schuldrecht- Erfüllung Flashcards
Def “Erfüllung”
Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner (oder einen leistungsberechtigten Dritten) an den Gläubiger (oder einen empfangsermächtigten Dritten)
Def “Bewirken”
Herbeiführung des tatsächlichen Leistungserfolgs (muss auf dem Handeln des Schuldners basieren)
Voraussetzungen der Erfüllung §362
Bewirken der geschuldeten Leistung 1. durch den Schuldner selbst 2. leistungsberechtigten Dritten (außer bei höchstpersönl Angelegenheit) an den 1. Gläubiger 2. empfangsermächtigten Dritten
Rechtsfolgen der Erfüllung §362
- Erlöschen der Leistungspflicht
- Beweislastumkehr §363 (nimmt Gläubiger Leistung als Erfüllung an, muss er etwaige Unvollständigkeit beweisen)
- Quittung §368 (Anspruch auf Schuldnerverlangen)
- Bestimmung der Tilgungsreihenfolge
Tilgungsreihenfolge
a) Vertragl Tilgungsvereinbarung? (WE)
b) Tilgungsbestimmung durch den Schuldner §366I
c) gesetzl Tilgungsreihenfolge §366II
d) §366I, dann §367II
Abgrenzung Leistung an Erfüllungs statt/ halber
Erfüllungs statt: Verwertungsrisiko liegt bei Gläubiger
Erfüllungs halber: Verwertungsrisiko bei Schuldner
§364II
Voraussetzungen Leistung an Erfüllungs statt
- Gläubiger nimmt andere als geschuldete Leistung an
- Erfüllungsvereinbarung der Parteien
dann Erlöschen der Leistungspflicht gem §364I
Voraussetzungen Leistung an Erfüllungs halber
- andere als geschuldete Leistung
- Vereinbarung dass Gläubiger sich vorrangig aus gewährter Leistung befriedigen soll
Nacherfüllung
vorrangiger Rechtsbehelf bei KV §437 Nr.1, 439 und WV §634 Nr1, 635
Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch
- Leistungspflicht besteht trotz gescheitertem Erfüllungsversuch
- Mangelfreiheit gehört zur Leistungspflicht des Verkäufers
Aufrechnung
wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüber stehenden Forderungen durch einseitiges RG
- gem §389 nach Aufrechnung erlöschen der Forderungen ex tunc
Voraussetzungen der Aufrechnung §387
1. Aufrechnungslage a Gegenseitigkeit der Forderungen b Gleichartigkeit der Forderungen c Wirksamkeit, Fälligkeit u Durchsetzbarkeit der Gegenforderung d Wirksamkeit u Erfüllbarkeit der Hauptforderung 2. Aufrechnungserklärung §388 - empfangsbed WE - nicht unter Bedingung oder Befristung 3. Kein Ausschluss der Aufrechnung a Vertragl Ausschluss §309 b Gesetzl Ausschluss §393
Rechtsfolgen der Aufrechnung
- beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken §389
- mit rückwirkender Kraft ex tunc auf den Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage
Wann tritt Erfüllung bei Geldschuld per Überweisung ein?
Erfüllungswirkung tritt ein wenn Gläubiger frei über den Betrag verfügen kann. Ist er allein verfügungsbefugt tritt Wirkung mit Gutschrift ein
Wo liegt Leistungsort für Nacherfüllung?
grundsätzlich der bestimmungsgem Belegenheitsort der Kaufsache