Schuldrecht- Prüfungsreihenfolge Unmöglichkeit Flashcards
- Der Anspruch könnte gem. §275I untergegangen sein. Wann liegt Unmöglichkeit vor?
Unmöglichkeit liegt vor wenn niemand oder gerade der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringen kann.
- Zunächst muss festgestellt werden worin geschuldete Leistung besteht?
Liegt eine Stück- oder Gattungsschuld vor?
Eine Stückschuld liegt vor wenn der Gegenstand bei Vertragsschluss individuelle festgelegt wird, eine Gattungsschuld, wenn der Gegenstand nur nach allg. Kriterien bestimmt ist.
Wann tritt bei Gattungsschuld Unmöglichkeit ein?
- wenn die ganze Gattung untergeht
- Schuldner hat Pflicht, sich am Markt für die untergegangene Ware Ersatz zu beschaffen (Beschaffungsrisiko)
- Eventuell Konkretisierung
SV könnte sich gem §243II auf eine best Sache beschränkt haben. Dazu müsste der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan haben.
- Was ist unter “dem Erforderlichen” zu verstehen?
Was unter dem Erforderlichen zu verstehen ist hängt davon ab ob eine Hol-Bring-Schickschuld vereinbart worden ist, d.h. wo der Leistungs und Erfolgsort liegt.
a) Holschuld
Leistungs-u Erfolgsort liegt am Wohnsitz des Schuldners, so dass eine Holschuld vorliegt. Eine Konkretisierung im Rahmen der Holschuld liegt vor, wenn der Schuldner die Sache ausgesondert und den Gläubiger über die Abholmöglichkeit informiert hat.
b) Bringschuld
Leistungs- u Erfolgsort liegen bei Gläubiger, so dass eine Bringschuld vorliegt. Eine Konkretisierung im Rahmen der Bringschuld liegt vor, wenn der Schuldner die Sache aussondert u dem Gläubiger an dessen Wohnsitz angeboten hat
c) Schickschuld
Der Leistungsort ist der Wohnort des Schuldners, der Erfolgsort der Wohnsitz des Gläubigers, so dass eine Schickschuld vorliegt. Eine Konkretisierung im Rahmen der Schickschuld liegt dann vor, wenn der Schuldner die Sache ausgesondert und einer Transportperson übergeben hat.
Achtung: §447 bei Vereinbarung eines Versendungskauf geht Gegenleistungsgefahr
Rechtsfolge
Damit ist eine Konkretisierung gem §243II eingetreten. Die Vorrats/ Gattungsschuld hat sich damit zur Stückschuld konkretisiert. Unmöglichkeit i.s.v. §275I ist also eingetreten.