Schuldrecht- Schlechtleistung Flashcards

1
Q

Prüfungsreihenfolge- Schadensersatz statt der Leistung bei behebbarem Mangel §§280I,III,281

A
  1. SV
  2. Pflichtverletzung in Form der behebbaren Schlechtleistung
  3. Vertreten müssen
  4. Schaden
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2
Q

Rechtsfolge bei Schadensersatz statt der Leistung bei behebbarem Mangel

A
  • Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen (Erlöschen der primären Leistungspflicht)
  • Gläubiger ist wirt so zu stellen wie er stünde wenn der Schuldner die Leistung wie geschuldet erbracht hätte
  • Gläubiger hat 2 Möglichkeiten den Mangelschaden zu ersetzen:
    1. kleiner Schadensersatz
    2. großer Schadensersatz
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3
Q

Kleiner Schadensersatz

A
  • §281I1
  • Gläubiger behält mangelhafte Leistung u verlangt so gestellt zu werden, als ob erfüllt worden wäre
  • Differenz zw Wert der erbrachten Leistung u dem Wert der Leistung im geschuldeten mangelfreien Zustand
  • Ersatz des allg unmittelbaren Vermögensschadens
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4
Q

Großer Schadensersatz

A
  • §281I3
  • Schlechterfüllung ist erheblich
  • Gläubiger gibt mangelhafte Sache zurück u verlangt Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Nichterfüllung entstanden ist
  • Schuldner ist zur Rückforderung berechtigt
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5
Q

§281I2

A

Schadensersatz statt der ganzen Leistung wenn Schuldner an Teilleistung kein Interesse hat
–> bei WV & KV ist Zuweniglieferung Schlechtleistung und keine Teilleistung

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6
Q

Schadensersatz statt der Leistung bei unbehebbarem Mangel

A
  1. bei anfängl Leistungshindernis §311aII
    ( Schuldner muss Hindernis bei Vertragsschluss gekannt haben/infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt)
  2. bei nachträgl Leistungshindernis §§280I,III,283
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7
Q

Schadensersatz §437 Nr3, 280I- Voraussetzungen

A
  1. Wirksamer KV
  2. Mangel gem §434, 435 bei Gefahrübergang
    - -> Mangel liegt vor wenn die Ist-Beschaffenheit von der nach §434 zu bestimmenden Sollbeschaffenheit abweicht
  3. kein Ausschluss der Gewährleistung (durch RG (AGB)/Gesetz)
  4. Pflichtverletzung (mangelhafte Sache)
  5. Vertreten müssen
  6. Schaden
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8
Q

Wann liegt gem §437 ein Mangel vor?

A
  • wenn die Istbeschaffenheit von der nach §434 zu bestimmende Sollbeschaffenheit negativ abweicht
  • der Mangel muss gem §434 bei Gefahrübergang vorliegen
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9
Q

Nach welche § richtet sich Beschaffenheit?

A
  • §434I1: vereinbarte Beschaffenheit
  • §434I Nr1: Sache muss sich für die vertragl vereinbarte Verwendung eignen
  • §434I Nr2: muss sich für gewöhnliche Verwendung eignen, die für diese Art üblich ist u der Käufer dies auch erwarten kann
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10
Q

Einfacher Schadensersatz

A
  • §280I
  • für alle Schäden für die §§280II,III keine zusätzl Voraussetzungen enthalten
  • Pflichtverletzungen u.a. Schlechtleistung u Schutzpflichtverletzung
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11
Q

Abgrenzung zw §280I u 280I,III,281

A

entscheidend ist ob Schadensersatz neben oder statt der Leistung

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12
Q

Abgrenzung zw §280I u §280I,II,286

A

entscheidend ist ob Schaden ausschließlich durch Ausbleiben der Leistung entstanden ist

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13
Q

Def Schaden im Sinne des §280I

A

unfreiwillige Vermögenseinbuße die adäquat-kausal auf der Pflichtverletzung des Schuldners beruht u auch nach ordnungsgem Erfüllung beim Gläubiger verbleibt

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14
Q

Prüfungsschema §§280I,II,286

A
  1. SV
  2. Pflichtverletzung :
    Verzögerung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit u Durchsetzbarkeit
  3. Verzug (setzt Mahnung voraus)
    a) Mahnung/Mahnbescheid/Klage
    b) Mahnung entbehrlich
    c) Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen
  4. Vertreten müssen
  5. Schaden
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15
Q

Def Mahnung

A

einseitig, empfangsbed Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen

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16
Q

Entbehrlichkeit der Mahnung §286II

A

a) Leistungszeit nach Kalender
- Festlegung auf unmittelbaren Kalendertag
b) kalendermäßige Berechenbarkeit ab einem Ereignis (Zahlbar eine Woche nach Erhalt..)
- Angemessen ist Frist, wenn ausreichend Zeit zur Leistung ist sonst tritt Verzug erst nach Ablauf der angemessenen Frist ein
c) ernsthafte, endgültige Leistungsverweigerung
d) sofortiger Verzug aus bes Gründen
e) Sonderregel für Entgeltforderung (spätestens 30 Tage nach Fälligkeit)

17
Q

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

A
  1. Ersatz des Verzögerungsschadens §280I,II,286
  2. Schadensbegriff
  3. Haftungsverschärfung §287
    a) Wegfall einer vertragl/gesetzl Haftungsmilderung
    b) Haftung auch für zufälligen Untergang
  4. Verzugszinsen §288I
18
Q

Verschuldensunabhängige Haftung bei..

A

Geldschulden

- Schuldner kann sich nicht damit entlasten dass er mangelnde finanz Leistungsfähigkeit nicht vertreten kann

19
Q

Deckungskauf- Argumente für Schadensersatz neben der Leistung §280I,II,286

A
  • Käufer hat Geschäft vor dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs getätigt
  • Kosten des Deckungskaufs beruhen NICHT auf einem endgültigen Ausbleiben der Leistung?
  • Kosten sind durch eine spätere Erfüllung auch NICHT mehr behebbar

ABER: Käufer hätte Anspruch auf SE neben der Leistung: urspr. Leistung + Verzögerungsschaden= Doppelbegünstigung

20
Q

Deckungskauf- Argumente für Schadensersatz statt der Leistung §280I,III,281

A
  • Nacherfüllung hätte Schaden beseitigt
  • Deckungskauf u geschuldete Erfüllung sind auf den gleichen Leistungserfolg gerichtet

–> SE statt der Leistung: Käufer hat nur noch Anspruch auf Verzögerungsschaden

21
Q

Prüfungsschema §§280,I,III,281

A
  1. SV
  2. Pflichtverletzung
    a Nichtleistung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit
    b Schlechtleistung
  3. Fristsetzung
    a Bestimmung angemessener Frist
    b Erfolgloser Fristablauf
  4. Vertreten müssen
  5. Schadensersatzbegehren
  6. Kausaler Schaden
22
Q

Abgrenzung Nicht-/Schlechtleistung

Nichtleistung

A

nicht rechtzeitige Erfüllung des wirksamen, fälligen u durchsetzbaren Anspruchs

23
Q

Abgrenzung Nicht-/Schlechtleistung

Schlechtleistung

A

Erfüllung des wirksamen, fälligen u durchsetzbaren Anspruchs nicht wie geschuldet

  • Sonderregelung im Kaufrecht/WVrecht §§434,633
24
Q

Def Verzögerung

A

Nichtleistung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit u Durchsetzbarkeit des Anspruchs

25
Q

Def Schadensbegriff §286 (Verzug)

A

jede unfreiwillige Vermögenseinbuße die adäquat kausal auf Verzögerung beruht u auch bei eventuell späterer Leistung bestehen würde

26
Q

Voraussetzungen §288 Verzugszinsen

A
  • eigenständige AGL
    1. Geldschuld
    2. Schuldnerverzug
    a fälliger, möglicher, durchsetzbarer Anspruch
    b Mahnung
    c Entbehrlichkeit der Mahnung
    d Nichtleistung
    e Vertreten müssen
    aa Vorsatz/ Fahrlässigkeit
    bb Verschuldensunabhängige Haftung (Geld)
27
Q

Def Fristsetzung

A

eindeutige u bestimmte Aufforderung zur Leistung u Festlegung einer angemessenen Frist

  • bei Nichtleistung auf Erbringung der geschuldeten Leistung
  • bei Schlechtleistung auf Nacherfüllung
28
Q

wann ist Fristsetzung gem §281II,III entbehrlich

A
  • bei einer ernsthaften endgültigen Leistungsverweigerung des Schuldners (könnte grundsätzlich noch leisten will aber nicht mehr)
  • Gläubiger kann trotz Entbehrlichkeit noch Frist setzen muss dann aber auch etwaige Leistung akzeptieren
29
Q

vertreten müssen gem §281

A
  1. Fristsetzung erforderlich: Nichtleistung bei Fälligkeit oder Fristablauf zu vertreten
  2. Fristsetzung entbehrlich: Nichtleistung bei Fälligkeit
30
Q

Schadensersatzbegehren

A

§281IV

verlangt der Gläubiger SE statt der Leistung erlischt sein Erfüllungsanspruch

31
Q

RF §281

A
  1. Ersatz des Erfüllungsinteresses:
    - Gläubiger ist so zu stellen wie bei ordnungsgem Erfüllung
    - Wert der Leistung, Mehrkosten für Ersatz, entgangener Gewinn
  2. bei teilweiser Nicht-/Schlechtleistung
    - Kleiner SE: SE soweit Leistung ausgeblieben ist
    - Großer SE: SE statt der ganzen Leistung nur bei Interessensfortbestand, dann aber Rückgewähr