Schuldrecht- Schlechtleistung Flashcards
Prüfungsreihenfolge- Schadensersatz statt der Leistung bei behebbarem Mangel §§280I,III,281
- SV
- Pflichtverletzung in Form der behebbaren Schlechtleistung
- Vertreten müssen
- Schaden
Rechtsfolge bei Schadensersatz statt der Leistung bei behebbarem Mangel
- Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen (Erlöschen der primären Leistungspflicht)
- Gläubiger ist wirt so zu stellen wie er stünde wenn der Schuldner die Leistung wie geschuldet erbracht hätte
- Gläubiger hat 2 Möglichkeiten den Mangelschaden zu ersetzen:
1. kleiner Schadensersatz
2. großer Schadensersatz
Kleiner Schadensersatz
- §281I1
- Gläubiger behält mangelhafte Leistung u verlangt so gestellt zu werden, als ob erfüllt worden wäre
- Differenz zw Wert der erbrachten Leistung u dem Wert der Leistung im geschuldeten mangelfreien Zustand
- Ersatz des allg unmittelbaren Vermögensschadens
Großer Schadensersatz
- §281I3
- Schlechterfüllung ist erheblich
- Gläubiger gibt mangelhafte Sache zurück u verlangt Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Nichterfüllung entstanden ist
- Schuldner ist zur Rückforderung berechtigt
§281I2
Schadensersatz statt der ganzen Leistung wenn Schuldner an Teilleistung kein Interesse hat
–> bei WV & KV ist Zuweniglieferung Schlechtleistung und keine Teilleistung
Schadensersatz statt der Leistung bei unbehebbarem Mangel
- bei anfängl Leistungshindernis §311aII
( Schuldner muss Hindernis bei Vertragsschluss gekannt haben/infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt) - bei nachträgl Leistungshindernis §§280I,III,283
Schadensersatz §437 Nr3, 280I- Voraussetzungen
- Wirksamer KV
- Mangel gem §434, 435 bei Gefahrübergang
- -> Mangel liegt vor wenn die Ist-Beschaffenheit von der nach §434 zu bestimmenden Sollbeschaffenheit abweicht - kein Ausschluss der Gewährleistung (durch RG (AGB)/Gesetz)
- Pflichtverletzung (mangelhafte Sache)
- Vertreten müssen
- Schaden
Wann liegt gem §437 ein Mangel vor?
- wenn die Istbeschaffenheit von der nach §434 zu bestimmende Sollbeschaffenheit negativ abweicht
- der Mangel muss gem §434 bei Gefahrübergang vorliegen
Nach welche § richtet sich Beschaffenheit?
- §434I1: vereinbarte Beschaffenheit
- §434I Nr1: Sache muss sich für die vertragl vereinbarte Verwendung eignen
- §434I Nr2: muss sich für gewöhnliche Verwendung eignen, die für diese Art üblich ist u der Käufer dies auch erwarten kann
Einfacher Schadensersatz
- §280I
- für alle Schäden für die §§280II,III keine zusätzl Voraussetzungen enthalten
- Pflichtverletzungen u.a. Schlechtleistung u Schutzpflichtverletzung
Abgrenzung zw §280I u 280I,III,281
entscheidend ist ob Schadensersatz neben oder statt der Leistung
Abgrenzung zw §280I u §280I,II,286
entscheidend ist ob Schaden ausschließlich durch Ausbleiben der Leistung entstanden ist
Def Schaden im Sinne des §280I
unfreiwillige Vermögenseinbuße die adäquat-kausal auf der Pflichtverletzung des Schuldners beruht u auch nach ordnungsgem Erfüllung beim Gläubiger verbleibt
Prüfungsschema §§280I,II,286
- SV
- Pflichtverletzung :
Verzögerung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit u Durchsetzbarkeit - Verzug (setzt Mahnung voraus)
a) Mahnung/Mahnbescheid/Klage
b) Mahnung entbehrlich
c) Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen - Vertreten müssen
- Schaden
Def Mahnung
einseitig, empfangsbed Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen
Entbehrlichkeit der Mahnung §286II
a) Leistungszeit nach Kalender
- Festlegung auf unmittelbaren Kalendertag
b) kalendermäßige Berechenbarkeit ab einem Ereignis (Zahlbar eine Woche nach Erhalt..)
- Angemessen ist Frist, wenn ausreichend Zeit zur Leistung ist sonst tritt Verzug erst nach Ablauf der angemessenen Frist ein
c) ernsthafte, endgültige Leistungsverweigerung
d) sofortiger Verzug aus bes Gründen
e) Sonderregel für Entgeltforderung (spätestens 30 Tage nach Fälligkeit)
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
- Ersatz des Verzögerungsschadens §280I,II,286
- Schadensbegriff
- Haftungsverschärfung §287
a) Wegfall einer vertragl/gesetzl Haftungsmilderung
b) Haftung auch für zufälligen Untergang - Verzugszinsen §288I
Verschuldensunabhängige Haftung bei..
Geldschulden
- Schuldner kann sich nicht damit entlasten dass er mangelnde finanz Leistungsfähigkeit nicht vertreten kann
Deckungskauf- Argumente für Schadensersatz neben der Leistung §280I,II,286
- Käufer hat Geschäft vor dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs getätigt
- Kosten des Deckungskaufs beruhen NICHT auf einem endgültigen Ausbleiben der Leistung?
- Kosten sind durch eine spätere Erfüllung auch NICHT mehr behebbar
ABER: Käufer hätte Anspruch auf SE neben der Leistung: urspr. Leistung + Verzögerungsschaden= Doppelbegünstigung
Deckungskauf- Argumente für Schadensersatz statt der Leistung §280I,III,281
- Nacherfüllung hätte Schaden beseitigt
- Deckungskauf u geschuldete Erfüllung sind auf den gleichen Leistungserfolg gerichtet
–> SE statt der Leistung: Käufer hat nur noch Anspruch auf Verzögerungsschaden
Prüfungsschema §§280,I,III,281
- SV
- Pflichtverletzung
a Nichtleistung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit
b Schlechtleistung - Fristsetzung
a Bestimmung angemessener Frist
b Erfolgloser Fristablauf - Vertreten müssen
- Schadensersatzbegehren
- Kausaler Schaden
Abgrenzung Nicht-/Schlechtleistung
Nichtleistung
nicht rechtzeitige Erfüllung des wirksamen, fälligen u durchsetzbaren Anspruchs
Abgrenzung Nicht-/Schlechtleistung
Schlechtleistung
Erfüllung des wirksamen, fälligen u durchsetzbaren Anspruchs nicht wie geschuldet
- Sonderregelung im Kaufrecht/WVrecht §§434,633
Def Verzögerung
Nichtleistung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit u Durchsetzbarkeit des Anspruchs