Schuldrecht- Schlechtleistung Flashcards
Prüfungsreihenfolge- Schadensersatz statt der Leistung bei behebbarem Mangel §§280I,III,281
- SV
- Pflichtverletzung in Form der behebbaren Schlechtleistung
- Vertreten müssen
- Schaden
Rechtsfolge bei Schadensersatz statt der Leistung bei behebbarem Mangel
- Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen (Erlöschen der primären Leistungspflicht)
- Gläubiger ist wirt so zu stellen wie er stünde wenn der Schuldner die Leistung wie geschuldet erbracht hätte
- Gläubiger hat 2 Möglichkeiten den Mangelschaden zu ersetzen:
1. kleiner Schadensersatz
2. großer Schadensersatz
Kleiner Schadensersatz
- §281I1
- Gläubiger behält mangelhafte Leistung u verlangt so gestellt zu werden, als ob erfüllt worden wäre
- Differenz zw Wert der erbrachten Leistung u dem Wert der Leistung im geschuldeten mangelfreien Zustand
- Ersatz des allg unmittelbaren Vermögensschadens
Großer Schadensersatz
- §281I3
- Schlechterfüllung ist erheblich
- Gläubiger gibt mangelhafte Sache zurück u verlangt Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Nichterfüllung entstanden ist
- Schuldner ist zur Rückforderung berechtigt
§281I2
Schadensersatz statt der ganzen Leistung wenn Schuldner an Teilleistung kein Interesse hat
–> bei WV & KV ist Zuweniglieferung Schlechtleistung und keine Teilleistung
Schadensersatz statt der Leistung bei unbehebbarem Mangel
- bei anfängl Leistungshindernis §311aII
( Schuldner muss Hindernis bei Vertragsschluss gekannt haben/infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt) - bei nachträgl Leistungshindernis §§280I,III,283
Schadensersatz §437 Nr3, 280I- Voraussetzungen
- Wirksamer KV
- Mangel gem §434, 435 bei Gefahrübergang
- -> Mangel liegt vor wenn die Ist-Beschaffenheit von der nach §434 zu bestimmenden Sollbeschaffenheit abweicht - kein Ausschluss der Gewährleistung (durch RG (AGB)/Gesetz)
- Pflichtverletzung (mangelhafte Sache)
- Vertreten müssen
- Schaden
Wann liegt gem §437 ein Mangel vor?
- wenn die Istbeschaffenheit von der nach §434 zu bestimmende Sollbeschaffenheit negativ abweicht
- der Mangel muss gem §434 bei Gefahrübergang vorliegen
Nach welche § richtet sich Beschaffenheit?
- §434I1: vereinbarte Beschaffenheit
- §434I Nr1: Sache muss sich für die vertragl vereinbarte Verwendung eignen
- §434I Nr2: muss sich für gewöhnliche Verwendung eignen, die für diese Art üblich ist u der Käufer dies auch erwarten kann
Einfacher Schadensersatz
- §280I
- für alle Schäden für die §§280II,III keine zusätzl Voraussetzungen enthalten
- Pflichtverletzungen u.a. Schlechtleistung u Schutzpflichtverletzung
Abgrenzung zw §280I u 280I,III,281
entscheidend ist ob Schadensersatz neben oder statt der Leistung
Abgrenzung zw §280I u §280I,II,286
entscheidend ist ob Schaden ausschließlich durch Ausbleiben der Leistung entstanden ist
Def Schaden im Sinne des §280I
unfreiwillige Vermögenseinbuße die adäquat-kausal auf der Pflichtverletzung des Schuldners beruht u auch nach ordnungsgem Erfüllung beim Gläubiger verbleibt
Prüfungsschema §§280I,II,286
- SV
- Pflichtverletzung :
Verzögerung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit u Durchsetzbarkeit - Verzug (setzt Mahnung voraus)
a) Mahnung/Mahnbescheid/Klage
b) Mahnung entbehrlich
c) Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen - Vertreten müssen
- Schaden
Def Mahnung
einseitig, empfangsbed Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen