SchuldR- Vorvertragl SV §311 II Flashcards

1
Q

Vorvertragl SV §311 II

a. durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen §311 II Nr.1

A
  • Auslegung nach allg Wortsinn

- nicht bei Betreten von Laden da es an für die Verhandlung notwendiger Kommunikation fehlt

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2
Q

Vorvertragl SV §311 II

b. infolge Vertragsanbahnung §311 II Nr.2

A
  • Vertragsanbahnung setzt voraus dass sich Geschädigte mit dem Ziel des Vertragsabschlusses zumindest als mögl Kunde in den Einflussbereich des Unternehmers begibt
  • ob es tats zu einem Vertragsschluss kommt ist unerheblich
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3
Q

Vorvertragl SV §311 II

c. durch ähnl geschäftl Kontakt §311 II Nr.3

A
  • Fälle, in denen zB ein Vertrag noch nicht angebahnt, sondern lediglich vorbereitet wird
  • deshalb erfasst Nr.3 Dritte, die in einem Näheverhältnis zu einer Vertragspartei stehen nicht ohne weiteres -> für sie gelten Grds über den Vetrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
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4
Q

OS für Prüfung von SE bei Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

§§280 I 1, 311 III 1
T könnte einen Anspr auf SE gegen S aus §§280 I 1, 311 III 2 und den Grds über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben

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5
Q

OS für Vorliegen eines SV bei Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

Es könnten die Grds über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzuwenden sein. Daher ist zu prüfen, ob T als Dritte in die Schutzwirkung eines SV zw M u S einbezogen ist.

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6
Q

Herleitung der Schutzwirkung zugunsten Dritter

A
  • gem §311 III 1 kann SV mit Pflichten nach §241 II auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen
  • Formulierung des §311 III 1 ist bewusst offen gehalten, sodass auch die Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines bestehenden SV erfasst wird (Str.!)
  • §311 III 1 klärt nur dass SV auch zu Dritten entstehen kann, die nicht Vertragspartei wird, nennt aber keine Voraussetzungen -> deshalb Rückgriff auf auf SzD
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7
Q

Schema: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

I. Voraussetzungen

  1. Leistungsnähe des Dritten
  2. Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
  3. Erkennbarkeit für den Schuldner
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

II. Wirkung

  1. Eigener SE-Anspr des Dritten unter den Voraussetzungen des §280
    a. SV, b. Pflichtverletzung, c. Vertretenmüssen
  2. Wirkung von Einwendungen des Schuldners aus dem Vertrag auch ggü dem Dritten
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8
Q
  1. Leistungsnähe des Dritten
A
  • Dritte muss best.gem den Gefahren des SV ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger
  • einbezogene Personenkreis muss eng überschaubar sein (zB Sohn des Mieters aber nicht Freund des Sohnes)
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9
Q
  1. Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
A
  • zB durch Fürsorgepflicht (§1626)
  • bei Fehlen einer Fürsorgepflicht dann, wenn die im Vertrag versprochene Leistung auch aus Sicht der Vertragspartner als Grdl für Dispositionen des Dritten mit insbes verm.rechtl Folgen dient u der Dritte im Vertrauen auf die Leistung solche Dispositionen getroffen hat (zB Käufer in Schutzbereich eines Vertrags zw Verkäufer u Sachverständigen)
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10
Q
  1. Erkennbarkeit für Schuldner
A
  • (1) Leistungsnähe u (2) Interess des Gläubigers am Schutz müssen für Schuldner erkennbar sein, denn er muss wissen, auf welches Risiko er sich einlässt
  • es genügt wenn geschützter Personenkreis abgrenzbar, Schuldner muss einbezogene Personen nicht kennen
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11
Q
  1. Schutzbedürftigkeit
A
  • Dritte muss schutzbedürftig sein

- NICHT wenn er selbst einen vertragl Anspruch vergleichbaren Inhalts hat (deliktisch Anspr nicht ausreichend)

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12
Q

II. Wirkung für Dritten bei Vorliegen der Voraussetzungen

A
  • neben das vertragl SV zw Gläubiger u Schuldner tritt ein vertragsähnl SV zw Schuldner u Dritten
  • durch dieses SV ohne primäre Leistungspflichten obliegen Schuldner best Schutzplichten nach §241 II
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13
Q

Abgrenzung Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu Vertrag zugunsten Dritter §328

A
  • es bestehen gewissen Parallelen
  • entscheidender Unterschied ist, dass Dritter beim Vertrag mit Schutzwirkung keinen Erfüllungsanspr auf vertragsgem Leistung des Schuldner hat
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