SchuldR- §§278/ 831 Flashcards
1
Q
Schema §278
A
- SV
- Erfüllungsgehilfe
- zur Erfüllung der Verbindl.keit (nicht bei Gelegenheit)
- Verschulden des Gehilfen (nicht Verschulden des Gesch.herrn)
2
Q
“Erfüllungsgehilfe” §278
A
wer nach den rein tats Umständen u mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindl.keit als seine Hilfsperson tätig wird
3
Q
“zur Erfüllung seiner Verbind.keit” §278
A
- erforderl ist dass schädigende Hdl in einem inneren sachl Zusammenhang zu dem Aufgabenbereich steht, der dem Gehilfen auf die Vertragserfüllung zugewiesen wurde
- NICHT Hdl die nur bei Gelegenheit der Erfüllung passiert sind
4
Q
Kann ein Diebstahl (strafbare Hdl) des Erfüllungsgehilfen dem Gesch.herrn über §278 zugerechnet werden?
A
- Rspr/hL (-)
- Diebstahl geschieht nur bei Gelegenheit der Erfüllung
- aber Zurechnung (+) wenn Aufgabe des Erfüllungsgehilfen gerade in der Verwahrung der Sache bestand (=Pflichtenkreis des Schuldners) - aA (+)
- Zurechnung, wenn Straftat durch die übertragene Tätigkeit nur ermöglicht od aber wenigstens erleichtert worden ist
- zB wenn Gehilfe in Räuml.keit des Gläubigers tätig wird u so Mögl.keit zur Wegnahme hat
- Schuldner hat durch Beauftragung des Gehilfen die Gefahr des Diebstahls geschaffen
5
Q
Verschulden des Gehilfen/ Gesch.herrn §278
A
- Gehilfe muss gem §276 schuldhaft gehandelt haben (FL/ Vorsatz)
- Gesch.herr kann sich nicht exkulpieren da er für Verschulden des Gehilfen einzustehen hat
6
Q
Verschulden des Verrichtungsgehilfen/ Gesch.herrn §831
A
- Vermutung, dass Verschulden des Gesch.herrn darin liegt, dass bei richtiger Auswahl u Überwachung des Verrichtungsgehilfen Schaden nicht eingetreten wäre (Auswahlverschulden)
- Gesch.herr haftet für sein vermutetes eigenes Verschulden
- auf ein Verschulden des Gehilfen kommt es gar nicht an!!
- Exkulpationsmögl.keit §831 I 2
7
Q
“in Ausführung der Verrichtung” §831
A
- gleiche Regeln wie §278
- innerer sachl Zusammenhang zw der dem Gehilfen aufgetragenen Tätigkeit u der schädigenden Hdl (innerhalb Pflichtenkreis)
- deshalb auch keine Zurechnung eines Diebstahls unter §831
8
Q
Unterschiede §278 zu §831
A
§278
- Zurechnungsnorm
- Haftung des Gesch.herrn für FREMDES Verschulden eines Erfüllungsgehilfen
- Gehilfe muss selbst schuldhaft gehandelt haben
- SV erforderl
- keine Exkulpationsm.keit des Gesch.herrn
- innerer sachl Zus.hang der Tätigkeit u schädigenden Hdl erford
§831
- eigene Anspr.grdl
- Haftung für vermutetes EIGENES Verschulden bei Auswahl u Überwachung seiner Gehilfen
- kein Verschulden des Gehilfen
- kein SV erforderl
- Exkulpationsmögl.keit des Gesch.herrn
- innerer sachl Zus.hang der Tätigkeit u schädigenden Hdl erford