SchuldR- §§278/ 831 Flashcards

1
Q

Schema §278

A
  1. SV
  2. Erfüllungsgehilfe
  3. zur Erfüllung der Verbindl.keit (nicht bei Gelegenheit)
  4. Verschulden des Gehilfen (nicht Verschulden des Gesch.herrn)
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2
Q

“Erfüllungsgehilfe” §278

A

wer nach den rein tats Umständen u mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindl.keit als seine Hilfsperson tätig wird

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3
Q

“zur Erfüllung seiner Verbind.keit” §278

A
  • erforderl ist dass schädigende Hdl in einem inneren sachl Zusammenhang zu dem Aufgabenbereich steht, der dem Gehilfen auf die Vertragserfüllung zugewiesen wurde
  • NICHT Hdl die nur bei Gelegenheit der Erfüllung passiert sind
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4
Q

Kann ein Diebstahl (strafbare Hdl) des Erfüllungsgehilfen dem Gesch.herrn über §278 zugerechnet werden?

A
  1. Rspr/hL (-)
    - Diebstahl geschieht nur bei Gelegenheit der Erfüllung
    - aber Zurechnung (+) wenn Aufgabe des Erfüllungsgehilfen gerade in der Verwahrung der Sache bestand (=Pflichtenkreis des Schuldners)
  2. aA (+)
    - Zurechnung, wenn Straftat durch die übertragene Tätigkeit nur ermöglicht od aber wenigstens erleichtert worden ist
    - zB wenn Gehilfe in Räuml.keit des Gläubigers tätig wird u so Mögl.keit zur Wegnahme hat
    - Schuldner hat durch Beauftragung des Gehilfen die Gefahr des Diebstahls geschaffen
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5
Q

Verschulden des Gehilfen/ Gesch.herrn §278

A
  • Gehilfe muss gem §276 schuldhaft gehandelt haben (FL/ Vorsatz)
  • Gesch.herr kann sich nicht exkulpieren da er für Verschulden des Gehilfen einzustehen hat
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6
Q

Verschulden des Verrichtungsgehilfen/ Gesch.herrn §831

A
  • Vermutung, dass Verschulden des Gesch.herrn darin liegt, dass bei richtiger Auswahl u Überwachung des Verrichtungsgehilfen Schaden nicht eingetreten wäre (Auswahlverschulden)
  • Gesch.herr haftet für sein vermutetes eigenes Verschulden
  • auf ein Verschulden des Gehilfen kommt es gar nicht an!!
  • Exkulpationsmögl.keit §831 I 2
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7
Q

“in Ausführung der Verrichtung” §831

A
  • gleiche Regeln wie §278
  • innerer sachl Zusammenhang zw der dem Gehilfen aufgetragenen Tätigkeit u der schädigenden Hdl (innerhalb Pflichtenkreis)
  • deshalb auch keine Zurechnung eines Diebstahls unter §831
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8
Q

Unterschiede §278 zu §831

A

§278

  • Zurechnungsnorm
  • Haftung des Gesch.herrn für FREMDES Verschulden eines Erfüllungsgehilfen
  • Gehilfe muss selbst schuldhaft gehandelt haben
  • SV erforderl
  • keine Exkulpationsm.keit des Gesch.herrn
  • innerer sachl Zus.hang der Tätigkeit u schädigenden Hdl erford

§831

  • eigene Anspr.grdl
  • Haftung für vermutetes EIGENES Verschulden bei Auswahl u Überwachung seiner Gehilfen
  • kein Verschulden des Gehilfen
  • kein SV erforderl
  • Exkulpationsmögl.keit des Gesch.herrn
  • innerer sachl Zus.hang der Tätigkeit u schädigenden Hdl erford
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