Schuldrecht- Inhalt von SV Flashcards
1
Q
Leistungsbestimmung durch eine Partei oder einen Dritten
A
- Vertragsinhalt wird bei Vertragsschluss offen gelassen u die nähere Vertragsgestaltung erfolgt nur durch eine Partei oder einen Dritten
2
Q
- Leistungsbestimmung durch eine Partei
A
- sowohl Gläubiger als auch Schuldner kann bestimmen
- bei gegenseitigen Veträgen bei der das Entgelt nicht bestimmt ist, ist derjenige zur Bestimmung berechtigt der das Entgelt fordert
- Bestimmung erfolgt durch WE der berechtigten Partei
- Bestimmung ist nach billigem Ermessen zu treffen (=Berücksichtigung beiderseitigen Interessen)
3
Q
Beispiel für Bestimmungsrecht des Schuldners
A
Versprechen des AG seine AN versichern zu lassen
4
Q
Beispiel für Bestimmungsrecht des Gläubigers
A
“Preis freibleibend”
5
Q
- Leistungsbestimmung durch einen Dritten §§317ff.
A
- zB wenn für Bestimmung besondere Sachkunde erforderlich ist/ neutrale Person soll über Vertragspflichten entscheiden
- Bestimmung erfolgt gegenüber einer der Vertragsparteien
- Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen
6
Q
Allgemeiner Rechtsgrundsatz von “Treu u Glauben” §242
A
- Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu u Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern
- jeder hat in Ausübung seiner Rechte u Erfüllung seiner Pflichten nach Treu u Glauben zu handeln (Rücksicht auf Interessen des anderen)
- Generalklausel
- Missbrauchskontrolle
7
Q
Abgrenzung & Anwendungsbereich von “Treu u Glauben”
A
- erst prüfen ob nicht spezialgesetzl Regelungen eine Lösung für den Fall bieten
- Verkehrssitte bittet Hilfe bei Konkretisierung von §242
- -> wie wurde in einer großen Zahl gleichartiger Fälle verfahren
- setzt wirksames RG voraus
8
Q
Klassische Fälle: Widersprüchliches Verhalten
A
- Berechtigte darf ein Recht nicht geltend machen wenn er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde
- venire contra factum proprium
9
Q
Klassische Fälle: Arglistiges Verhalten
A
- Gläubiger verstößt gegen Treu u Glauben wenn er eine Leistung fordert, die er dem Schuldner aus einem anderen Grund wieder zurückerstattet hätte
- dolo facit, qui, petit, quod statim redditurus est
10
Q
Leistung- durch den Schuldner in Person
A
- ob Schuldner persönlich Leistung bewirken muss, ergibt sich aus Vereinbarung oder Gesetz
- es steht Gläubiger frei auch bei pers Leistungspflicht des Schuldners Leistung eines Dritten anzunehmen
11
Q
Leistung- durch den Schuldner durch einen Dritten
A
- wenn Gläubiger die Person des Leistenden egal ist kann auch ein Dritter diese bewirken §267 I1
- Wille muss da sein fremde Schuld zu erfüllen
- keine Einwilligung des Schuldners erforderlich
12
Q
Ablehnungsrecht eines Dritten durch den Gläubiger
A
- Gläubiger KANN Leistung des Dritten ablehnen wenn Schuldner widerspricht (muss aber nicht)
- -> dann kein Annahmeverzug
- leistet Dritte mit Willen, die fremde Schuld zu tilgen, so erlischt Forderung
- Dritte kann Leistung nur effektiv bewirken
13
Q
Ablösungsrecht des Dritten durch den Gläubiger §268
A
- Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Interesse an der Leistung hat
14
Q
Leistung an den Gläubiger
A
- grundsätzlich Leistung an Gläubiger selbst
15
Q
Leistung an einen Dritten
A
- wirksam wenn Gläubiger sich damit einverstanden erklärt oder dies nachträglich genehmigt §§362 II, 185