Schuldrecht- Inhalt von SV Flashcards

1
Q

Leistungsbestimmung durch eine Partei oder einen Dritten

A
  • Vertragsinhalt wird bei Vertragsschluss offen gelassen u die nähere Vertragsgestaltung erfolgt nur durch eine Partei oder einen Dritten
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Q
  1. Leistungsbestimmung durch eine Partei
A
  • sowohl Gläubiger als auch Schuldner kann bestimmen
  • bei gegenseitigen Veträgen bei der das Entgelt nicht bestimmt ist, ist derjenige zur Bestimmung berechtigt der das Entgelt fordert
  • Bestimmung erfolgt durch WE der berechtigten Partei
  • Bestimmung ist nach billigem Ermessen zu treffen (=Berücksichtigung beiderseitigen Interessen)
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3
Q

Beispiel für Bestimmungsrecht des Schuldners

A

Versprechen des AG seine AN versichern zu lassen

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4
Q

Beispiel für Bestimmungsrecht des Gläubigers

A

“Preis freibleibend”

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5
Q
  1. Leistungsbestimmung durch einen Dritten §§317ff.
A
  • zB wenn für Bestimmung besondere Sachkunde erforderlich ist/ neutrale Person soll über Vertragspflichten entscheiden
  • Bestimmung erfolgt gegenüber einer der Vertragsparteien
  • Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen
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6
Q

Allgemeiner Rechtsgrundsatz von “Treu u Glauben” §242

A
  • Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu u Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern
  • jeder hat in Ausübung seiner Rechte u Erfüllung seiner Pflichten nach Treu u Glauben zu handeln (Rücksicht auf Interessen des anderen)
  • Generalklausel
  • Missbrauchskontrolle
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7
Q

Abgrenzung & Anwendungsbereich von “Treu u Glauben”

A
  • erst prüfen ob nicht spezialgesetzl Regelungen eine Lösung für den Fall bieten
  • Verkehrssitte bittet Hilfe bei Konkretisierung von §242
  • -> wie wurde in einer großen Zahl gleichartiger Fälle verfahren
  • setzt wirksames RG voraus
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8
Q

Klassische Fälle: Widersprüchliches Verhalten

A
  • Berechtigte darf ein Recht nicht geltend machen wenn er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde
  • venire contra factum proprium
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9
Q

Klassische Fälle: Arglistiges Verhalten

A
  • Gläubiger verstößt gegen Treu u Glauben wenn er eine Leistung fordert, die er dem Schuldner aus einem anderen Grund wieder zurückerstattet hätte
  • dolo facit, qui, petit, quod statim redditurus est
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10
Q

Leistung- durch den Schuldner in Person

A
  • ob Schuldner persönlich Leistung bewirken muss, ergibt sich aus Vereinbarung oder Gesetz
  • es steht Gläubiger frei auch bei pers Leistungspflicht des Schuldners Leistung eines Dritten anzunehmen
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11
Q

Leistung- durch den Schuldner durch einen Dritten

A
  • wenn Gläubiger die Person des Leistenden egal ist kann auch ein Dritter diese bewirken §267 I1
  • Wille muss da sein fremde Schuld zu erfüllen
  • keine Einwilligung des Schuldners erforderlich
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12
Q

Ablehnungsrecht eines Dritten durch den Gläubiger

A
  • Gläubiger KANN Leistung des Dritten ablehnen wenn Schuldner widerspricht (muss aber nicht)
  • -> dann kein Annahmeverzug
  • leistet Dritte mit Willen, die fremde Schuld zu tilgen, so erlischt Forderung
  • Dritte kann Leistung nur effektiv bewirken
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13
Q

Ablösungsrecht des Dritten durch den Gläubiger §268

A
  • Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Interesse an der Leistung hat
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14
Q

Leistung an den Gläubiger

A
  • grundsätzlich Leistung an Gläubiger selbst
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15
Q

Leistung an einen Dritten

A
  • wirksam wenn Gläubiger sich damit einverstanden erklärt oder dies nachträglich genehmigt §§362 II, 185
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16
Q

Leistungsort

A

§269

  • nur die Leistung am richtigen Ort befreit Schuldner von seiner Vb–> sonst kann Gläubiger ablehnen
  • im Gesetz auch “Erfüllungsort”
  • Ort, an dem Leistungshandlung erbracht werden muss
17
Q

Erfolgsort

A
  • Ort an dem der Leistungserfolg eintritt

- kann mit Leistungsort zusammenfallen

18
Q

Holschuld

A
  • Gläubiger muss Leistung beim Schuldner holen
  • dieser brauch Leistung nur zur Abholung bereit zu halten
  • Leistungs- u Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners
  • §269 I,II Regelfall
  • zB Einkauf im Supermarkt
19
Q

Bringschuld

A
  • Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen
  • Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnort des Gläubigers
  • Ausnahmefall
  • zB Reparaturarbeiten an einem Gebäude
20
Q

Schickschuld

A
  • Schuldner muss Gläubiger Leistung schicken
  • Leistungs- u Erfolgsort fallen auseinander
  • Leistungsort ist Wohnsitz des Schuldners
  • Erfolgsort ist Wohnsitz des Gläubigers
21
Q

Bestimmung des Leistungsortes

A
  • richtet sich nach Parteivereinbarung oder ist aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des SV zu entnehmen
  • -> ansonsten Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des SV
22
Q

Leistungszeit: Fälligkeit

A

Zeitpunkt, zu dem Gläubiger Leistung verlangen kann

- leistet Schuldner trotz Fälligkeit schuldhaft nicht dann Schuldnerverzug

23
Q

Leistungszeit: Erfüllbarkeit

A

Zeitpunkt, zu dem Schuldner Leistung bewirken kann

- darf Schuldner schon leisten u Gläubiger nimmt nicht an dann Gläubigerverzug

24
Q

§271 II

A

Gläubiger kann Leistung nicht vor dem Zeitpunkt fordern, Schuldner kann sie aber vorher bewirken

25
Bestimmung der Leistungszeit
- ergibt sich aus Parteivereinbarung u Umständen des RG - Gläubiger kann Leistung sofort verlangen - Schuldner kann Leistung sofort bewirken
26
Gattungsschuld
- geschuldete Leistung ist nur nach allg Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt u bezieht sich auf eine von mehreren gleichartigen Leistungsmöglichkeiten - Schuldner kann durch jeden Gegenstand der Gattungsmerkmale aufweist erfüllen - Merkmale der Gattung richten sich nach Parteivereinbarung - je mehr Merkmale vereinbart sind, desto stärker ist der Umfang der Gattung eingegrenzt - Gegenstand muss mittlerer Art u Güte sein (Schuldner brauch nicht wertvollstes anbieten)
27
Stückschuld
- geschuldete Sache ist nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt
28
Rechte u Pflichten des Schuldners
1. Auswahlrecht | 2. Beschaffungspflicht (trägt Beschaffungsrisiko)
29
Konkretisierung nach §243 II
- vorallem relevant bei Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes - bei Konkretisierung geht Leistungsgefahr auf Gläubiger über - Konkretisierung tritt dann ein, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (richtet sich nach Vereinbarung)
30
Konkretisierung bei Holschuld
Bestimmte Stücke aus Gattung ausgesondert, Bereitsstellung, Gläubiger benachrichtigen
31
Konkretisierung bei Schickschuld
Übergabe an Transportperson
32
Konkretisierung bei Bringschuld
tatsächliches Anbieten am Wohnsitz des Gläubigers
33
§ Unbestellte Leistung
- §241a - Kein SV - Herausgabeanspruch §985 streitig
34
Wer trägt Risiko des zufälligen Untergangs bei Lieferung von Ware?
- Schickschuld wg Leistungs u Erfolgsort - Verkäufer hat das seinerseits erforderliche getan - Käufer trägt nach Übergabe an Tranpsortperson die Preisgefahr - -> Anspruch untergegangen
35
Geldschuld - Rechtzeitigkeit der Leistung
- Geldschuld als Schickschuld §270I - Leistungsort ist Sitz des Schuldners a. A. Ort der Leistungshandlung ist entscheidend
36
Wer trägt Gefahr des Untergangs bei Geldschuld
§270I | - Versendung erfolgt auf Gefahr des Schuldners