Schuldrecht- Inhalt von SV Flashcards
Leistungsbestimmung durch eine Partei oder einen Dritten
- Vertragsinhalt wird bei Vertragsschluss offen gelassen u die nähere Vertragsgestaltung erfolgt nur durch eine Partei oder einen Dritten
- Leistungsbestimmung durch eine Partei
- sowohl Gläubiger als auch Schuldner kann bestimmen
- bei gegenseitigen Veträgen bei der das Entgelt nicht bestimmt ist, ist derjenige zur Bestimmung berechtigt der das Entgelt fordert
- Bestimmung erfolgt durch WE der berechtigten Partei
- Bestimmung ist nach billigem Ermessen zu treffen (=Berücksichtigung beiderseitigen Interessen)
Beispiel für Bestimmungsrecht des Schuldners
Versprechen des AG seine AN versichern zu lassen
Beispiel für Bestimmungsrecht des Gläubigers
“Preis freibleibend”
- Leistungsbestimmung durch einen Dritten §§317ff.
- zB wenn für Bestimmung besondere Sachkunde erforderlich ist/ neutrale Person soll über Vertragspflichten entscheiden
- Bestimmung erfolgt gegenüber einer der Vertragsparteien
- Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen
Allgemeiner Rechtsgrundsatz von “Treu u Glauben” §242
- Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu u Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern
- jeder hat in Ausübung seiner Rechte u Erfüllung seiner Pflichten nach Treu u Glauben zu handeln (Rücksicht auf Interessen des anderen)
- Generalklausel
- Missbrauchskontrolle
Abgrenzung & Anwendungsbereich von “Treu u Glauben”
- erst prüfen ob nicht spezialgesetzl Regelungen eine Lösung für den Fall bieten
- Verkehrssitte bittet Hilfe bei Konkretisierung von §242
- -> wie wurde in einer großen Zahl gleichartiger Fälle verfahren
- setzt wirksames RG voraus
Klassische Fälle: Widersprüchliches Verhalten
- Berechtigte darf ein Recht nicht geltend machen wenn er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde
- venire contra factum proprium
Klassische Fälle: Arglistiges Verhalten
- Gläubiger verstößt gegen Treu u Glauben wenn er eine Leistung fordert, die er dem Schuldner aus einem anderen Grund wieder zurückerstattet hätte
- dolo facit, qui, petit, quod statim redditurus est
Leistung- durch den Schuldner in Person
- ob Schuldner persönlich Leistung bewirken muss, ergibt sich aus Vereinbarung oder Gesetz
- es steht Gläubiger frei auch bei pers Leistungspflicht des Schuldners Leistung eines Dritten anzunehmen
Leistung- durch den Schuldner durch einen Dritten
- wenn Gläubiger die Person des Leistenden egal ist kann auch ein Dritter diese bewirken §267 I1
- Wille muss da sein fremde Schuld zu erfüllen
- keine Einwilligung des Schuldners erforderlich
Ablehnungsrecht eines Dritten durch den Gläubiger
- Gläubiger KANN Leistung des Dritten ablehnen wenn Schuldner widerspricht (muss aber nicht)
- -> dann kein Annahmeverzug
- leistet Dritte mit Willen, die fremde Schuld zu tilgen, so erlischt Forderung
- Dritte kann Leistung nur effektiv bewirken
Ablösungsrecht des Dritten durch den Gläubiger §268
- Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Interesse an der Leistung hat
Leistung an den Gläubiger
- grundsätzlich Leistung an Gläubiger selbst
Leistung an einen Dritten
- wirksam wenn Gläubiger sich damit einverstanden erklärt oder dies nachträglich genehmigt §§362 II, 185
Leistungsort
§269
- nur die Leistung am richtigen Ort befreit Schuldner von seiner Vb–> sonst kann Gläubiger ablehnen
- im Gesetz auch “Erfüllungsort”
- Ort, an dem Leistungshandlung erbracht werden muss
Erfolgsort
- Ort an dem der Leistungserfolg eintritt
- kann mit Leistungsort zusammenfallen
Holschuld
- Gläubiger muss Leistung beim Schuldner holen
- dieser brauch Leistung nur zur Abholung bereit zu halten
- Leistungs- u Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners
- §269 I,II Regelfall
- zB Einkauf im Supermarkt
Bringschuld
- Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen
- Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnort des Gläubigers
- Ausnahmefall
- zB Reparaturarbeiten an einem Gebäude
Schickschuld
- Schuldner muss Gläubiger Leistung schicken
- Leistungs- u Erfolgsort fallen auseinander
- Leistungsort ist Wohnsitz des Schuldners
- Erfolgsort ist Wohnsitz des Gläubigers
Bestimmung des Leistungsortes
- richtet sich nach Parteivereinbarung oder ist aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des SV zu entnehmen
- -> ansonsten Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des SV
Leistungszeit: Fälligkeit
Zeitpunkt, zu dem Gläubiger Leistung verlangen kann
- leistet Schuldner trotz Fälligkeit schuldhaft nicht dann Schuldnerverzug
Leistungszeit: Erfüllbarkeit
Zeitpunkt, zu dem Schuldner Leistung bewirken kann
- darf Schuldner schon leisten u Gläubiger nimmt nicht an dann Gläubigerverzug
§271 II
Gläubiger kann Leistung nicht vor dem Zeitpunkt fordern, Schuldner kann sie aber vorher bewirken