Schuldrecht- Inhalt von SV Flashcards

1
Q

Leistungsbestimmung durch eine Partei oder einen Dritten

A
  • Vertragsinhalt wird bei Vertragsschluss offen gelassen u die nähere Vertragsgestaltung erfolgt nur durch eine Partei oder einen Dritten
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Q
  1. Leistungsbestimmung durch eine Partei
A
  • sowohl Gläubiger als auch Schuldner kann bestimmen
  • bei gegenseitigen Veträgen bei der das Entgelt nicht bestimmt ist, ist derjenige zur Bestimmung berechtigt der das Entgelt fordert
  • Bestimmung erfolgt durch WE der berechtigten Partei
  • Bestimmung ist nach billigem Ermessen zu treffen (=Berücksichtigung beiderseitigen Interessen)
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3
Q

Beispiel für Bestimmungsrecht des Schuldners

A

Versprechen des AG seine AN versichern zu lassen

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4
Q

Beispiel für Bestimmungsrecht des Gläubigers

A

“Preis freibleibend”

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5
Q
  1. Leistungsbestimmung durch einen Dritten §§317ff.
A
  • zB wenn für Bestimmung besondere Sachkunde erforderlich ist/ neutrale Person soll über Vertragspflichten entscheiden
  • Bestimmung erfolgt gegenüber einer der Vertragsparteien
  • Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen
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6
Q

Allgemeiner Rechtsgrundsatz von “Treu u Glauben” §242

A
  • Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu u Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern
  • jeder hat in Ausübung seiner Rechte u Erfüllung seiner Pflichten nach Treu u Glauben zu handeln (Rücksicht auf Interessen des anderen)
  • Generalklausel
  • Missbrauchskontrolle
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7
Q

Abgrenzung & Anwendungsbereich von “Treu u Glauben”

A
  • erst prüfen ob nicht spezialgesetzl Regelungen eine Lösung für den Fall bieten
  • Verkehrssitte bittet Hilfe bei Konkretisierung von §242
  • -> wie wurde in einer großen Zahl gleichartiger Fälle verfahren
  • setzt wirksames RG voraus
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8
Q

Klassische Fälle: Widersprüchliches Verhalten

A
  • Berechtigte darf ein Recht nicht geltend machen wenn er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde
  • venire contra factum proprium
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9
Q

Klassische Fälle: Arglistiges Verhalten

A
  • Gläubiger verstößt gegen Treu u Glauben wenn er eine Leistung fordert, die er dem Schuldner aus einem anderen Grund wieder zurückerstattet hätte
  • dolo facit, qui, petit, quod statim redditurus est
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10
Q

Leistung- durch den Schuldner in Person

A
  • ob Schuldner persönlich Leistung bewirken muss, ergibt sich aus Vereinbarung oder Gesetz
  • es steht Gläubiger frei auch bei pers Leistungspflicht des Schuldners Leistung eines Dritten anzunehmen
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11
Q

Leistung- durch den Schuldner durch einen Dritten

A
  • wenn Gläubiger die Person des Leistenden egal ist kann auch ein Dritter diese bewirken §267 I1
  • Wille muss da sein fremde Schuld zu erfüllen
  • keine Einwilligung des Schuldners erforderlich
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12
Q

Ablehnungsrecht eines Dritten durch den Gläubiger

A
  • Gläubiger KANN Leistung des Dritten ablehnen wenn Schuldner widerspricht (muss aber nicht)
  • -> dann kein Annahmeverzug
  • leistet Dritte mit Willen, die fremde Schuld zu tilgen, so erlischt Forderung
  • Dritte kann Leistung nur effektiv bewirken
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13
Q

Ablösungsrecht des Dritten durch den Gläubiger §268

A
  • Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Interesse an der Leistung hat
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14
Q

Leistung an den Gläubiger

A
  • grundsätzlich Leistung an Gläubiger selbst
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15
Q

Leistung an einen Dritten

A
  • wirksam wenn Gläubiger sich damit einverstanden erklärt oder dies nachträglich genehmigt §§362 II, 185
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16
Q

Leistungsort

A

§269

  • nur die Leistung am richtigen Ort befreit Schuldner von seiner Vb–> sonst kann Gläubiger ablehnen
  • im Gesetz auch “Erfüllungsort”
  • Ort, an dem Leistungshandlung erbracht werden muss
17
Q

Erfolgsort

A
  • Ort an dem der Leistungserfolg eintritt

- kann mit Leistungsort zusammenfallen

18
Q

Holschuld

A
  • Gläubiger muss Leistung beim Schuldner holen
  • dieser brauch Leistung nur zur Abholung bereit zu halten
  • Leistungs- u Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners
  • §269 I,II Regelfall
  • zB Einkauf im Supermarkt
19
Q

Bringschuld

A
  • Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen
  • Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnort des Gläubigers
  • Ausnahmefall
  • zB Reparaturarbeiten an einem Gebäude
20
Q

Schickschuld

A
  • Schuldner muss Gläubiger Leistung schicken
  • Leistungs- u Erfolgsort fallen auseinander
  • Leistungsort ist Wohnsitz des Schuldners
  • Erfolgsort ist Wohnsitz des Gläubigers
21
Q

Bestimmung des Leistungsortes

A
  • richtet sich nach Parteivereinbarung oder ist aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des SV zu entnehmen
  • -> ansonsten Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des SV
22
Q

Leistungszeit: Fälligkeit

A

Zeitpunkt, zu dem Gläubiger Leistung verlangen kann

- leistet Schuldner trotz Fälligkeit schuldhaft nicht dann Schuldnerverzug

23
Q

Leistungszeit: Erfüllbarkeit

A

Zeitpunkt, zu dem Schuldner Leistung bewirken kann

- darf Schuldner schon leisten u Gläubiger nimmt nicht an dann Gläubigerverzug

24
Q

§271 II

A

Gläubiger kann Leistung nicht vor dem Zeitpunkt fordern, Schuldner kann sie aber vorher bewirken

25
Q

Bestimmung der Leistungszeit

A
  • ergibt sich aus Parteivereinbarung u Umständen des RG
  • Gläubiger kann Leistung sofort verlangen
  • Schuldner kann Leistung sofort bewirken
26
Q

Gattungsschuld

A
  • geschuldete Leistung ist nur nach allg Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt u bezieht sich auf eine von mehreren gleichartigen Leistungsmöglichkeiten
  • Schuldner kann durch jeden Gegenstand der Gattungsmerkmale aufweist erfüllen
  • Merkmale der Gattung richten sich nach Parteivereinbarung
  • je mehr Merkmale vereinbart sind, desto stärker ist der Umfang der Gattung eingegrenzt
  • Gegenstand muss mittlerer Art u Güte sein (Schuldner brauch nicht wertvollstes anbieten)
27
Q

Stückschuld

A
  • geschuldete Sache ist nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt
28
Q

Rechte u Pflichten des Schuldners

A
  1. Auswahlrecht

2. Beschaffungspflicht (trägt Beschaffungsrisiko)

29
Q

Konkretisierung nach §243 II

A
  • vorallem relevant bei Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes
  • bei Konkretisierung geht Leistungsgefahr auf Gläubiger über
  • Konkretisierung tritt dann ein, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (richtet sich nach Vereinbarung)
30
Q

Konkretisierung bei Holschuld

A

Bestimmte Stücke aus Gattung ausgesondert, Bereitsstellung, Gläubiger benachrichtigen

31
Q

Konkretisierung bei Schickschuld

A

Übergabe an Transportperson

32
Q

Konkretisierung bei Bringschuld

A

tatsächliches Anbieten am Wohnsitz des Gläubigers

33
Q

§ Unbestellte Leistung

A
  • §241a
  • Kein SV
  • Herausgabeanspruch §985 streitig
34
Q

Wer trägt Risiko des zufälligen Untergangs bei Lieferung von Ware?

A
  • Schickschuld wg Leistungs u Erfolgsort
  • Verkäufer hat das seinerseits erforderliche getan
  • Käufer trägt nach Übergabe an Tranpsortperson die Preisgefahr
  • -> Anspruch untergegangen
35
Q

Geldschuld - Rechtzeitigkeit der Leistung

A
  • Geldschuld als Schickschuld §270I
  • Leistungsort ist Sitz des Schuldners
    a. A. Ort der Leistungshandlung ist entscheidend
36
Q

Wer trägt Gefahr des Untergangs bei Geldschuld

A

§270I

- Versendung erfolgt auf Gefahr des Schuldners