Schuldrecht- Inhalt von SV 2 Flashcards
Wahlschuld
es werden mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist
Wer hat das Wahlrecht?
Gläubiger oder Schuldner
Im Zweifel ist Schuldner wahlberechtigt
Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber anderen Teil
Geldschuld- Gefahrübergang
- Gefahrübergang durch Konkretisierung ist in §270 geregelt: Schuldner muss im Zweifel das Geld auf seine Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz vermitteln
Buchgeld
jede Forderung gegen ein Kreditinstitut, über die der Gläubiger sofort durch Überweisung, Lastschrift, Karte oder Scheck verfügen kann
- Schuldner darf nur dann mit Buchgeld zahlen wenn Gläubiger damit einverstanden ist
Keine Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit
- “Geld hat man zu haben”
- Schuldner hat seine Geldschuld uneingeschränkt einzustehen
- er wird nicht durch Zahlungsunfähigkeit frei, auch nicht wenn sich bestimmte Geldsorte nicht mehr im Umlauf befindet
Bargeld
zusammenfassende Bezeichnung für Münzen und Banknoten (auch ausländische Zahlungsmittel)
Geldentwertung durch Inflation?
- da Gläubiger Gefahr zuläuft, bei Geldentwertung wirt. benachteiligt zu werden, vereinbaren Parteien häufig Wertsicherungsklauseln
- bei langfristigen Geldschulden kann das Festhalten am Nominalbetrag, wegen der stetigen Geldentwertung zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn Zahlungsverpflichtung nicht an veränderte Verhältnisse angepasst wird
Begriff Zinsen
Zinsen sind die Vergütung für die Überlassung von Kapital, berechnet nach Bruchteilen des Kapitals u Dauer der Überlassung
Entstehung der Zinsen
- gesetzl Anordnung (Verzug §288)
- vertragl Vereinbarung (Darlehen §488I2)
Höhe der Zinsen- Rechtsgeschäftlich
- unterliegt keiner Beschränkung (Grenze §138)
Höhe der Zinsen- Gesetzlich
- Gesetzlich wenn Parteien keinen Zinssatz ausgemacht haben
- 4% laut §246
- bei Handelsgeschäften von Kaufleuten 5%
Geldschuld als qualifizierte Schickschuld?
- §269/ §270
- Schickschuld mit Gefahr- u Kostentragung durch den Schuldner
- Schuldner trägt Gefahr des zufälligen Untergangs (Transportgefahr)
Geldschuld als modifizierte Bringschuld?
- §270 Abs1 lässt glauben dass es sich um Bringschuld handelt
- §270 Abs4 verweist aber auf §269 Abs1/2 mit “Vorschriften über den Leistungsort” der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners ist
- es handelt sich um Schickschuld bei der aber der Schuldner Kosten u Risiko des Transports trägt
Aufwendungsersatz §257
- freiwillige Vermögensopfer
Zurückbehaltungsrecht §273
- das Recht des Schuldners seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Gläubiger seinerseits eine fällige Verpflichtung erfüllt, die aus demselben Rechtsverhältnis stammt
- aufschiebende Einrede (nur vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht bis zur Bewirkung der Gläubigerleistung)
Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts
- Gegenseitige Ansprüche (aber nicht aus demselben gegenseitigen Vertrag)
- Fälligkeit
- Konnexität (Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, aus wirtschaftl Verhältnis)
- Kein Ausschluss (durch Parteivereinbarung)
Rechtsfolge des Zurückbehaltungsrechts
- Schuldner kann geschuldete Leistung verweigern bis gebührende Leistung bewirkt wird (=Leistungsverweigerungsrecht)
Einrede des nichterfüllten Vertrags §320
- Erklärung des Partners eines gegenseitigen Vertrags, seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der andere Teil die Leistung erbringt, die das Entgelt für die zurückgehaltene Leistung darstellt
- wird Einrede erhoben müssen Vertragspartner ihre Leistung gleichzeitig erbringen §322I
- ist eine Partei dazu verpflichtet vorzuleisten, steht ihr die Einrede nicht zu §320I1
Synallagma
die beiden Hauptpflichten eines gegenseitigen Vertrags stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma)
Voraussetzungen der Einrede des nichterfüllten Vertrags §320
- Gegenseitiger Vertrag
- Synallagmatische Hauptleistungspflichten
- Wirksamkeit u Fälligkeit der Gegenforderung
- Kein Ausschluss des §320
- Eigene Vertragstreue des Schuldners §242
Rechtsfolge §320
Leistungsverweigerungsrecht §322I
Unterfall des Zurückbehaltungsrechts
Voraussetzungen zur Einbeziehung von AGB §305
- Vorliegen von AGB? §305I1
- Vertragsbedingungen
- Vorformuliert
- für eine Vielzahl von Verträgen
- bei Vertragsschluss einseitig von Verwender gestellt - Einbeziehung: ausdrücklich schriftlich
Def “überraschende Klauseln”
~ Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. (Überraschungsmoment)
Abgrenzung DV u WV
In Abgrenzung zum WV schuldet der Dienstverpflichtete keinen Arbeitserfolg, also ein best. Ergebnis. Geschuldet ist vielmehr der Arbeitseinsatz als solcher.
Hauptleistungspflicht im WV besteht in Herstellung des versprochenen Werks