Schuldrecht- Inhalt von SV 2 Flashcards

1
Q

Wahlschuld

A

es werden mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist

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2
Q

Wer hat das Wahlrecht?

A

Gläubiger oder Schuldner
Im Zweifel ist Schuldner wahlberechtigt
Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber anderen Teil

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3
Q

Geldschuld- Gefahrübergang

A
  • Gefahrübergang durch Konkretisierung ist in §270 geregelt: Schuldner muss im Zweifel das Geld auf seine Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz vermitteln
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4
Q

Buchgeld

A

jede Forderung gegen ein Kreditinstitut, über die der Gläubiger sofort durch Überweisung, Lastschrift, Karte oder Scheck verfügen kann
- Schuldner darf nur dann mit Buchgeld zahlen wenn Gläubiger damit einverstanden ist

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5
Q

Keine Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit

A
  • “Geld hat man zu haben”
  • Schuldner hat seine Geldschuld uneingeschränkt einzustehen
  • er wird nicht durch Zahlungsunfähigkeit frei, auch nicht wenn sich bestimmte Geldsorte nicht mehr im Umlauf befindet
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6
Q

Bargeld

A

zusammenfassende Bezeichnung für Münzen und Banknoten (auch ausländische Zahlungsmittel)

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7
Q

Geldentwertung durch Inflation?

A
  • da Gläubiger Gefahr zuläuft, bei Geldentwertung wirt. benachteiligt zu werden, vereinbaren Parteien häufig Wertsicherungsklauseln
  • bei langfristigen Geldschulden kann das Festhalten am Nominalbetrag, wegen der stetigen Geldentwertung zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn Zahlungsverpflichtung nicht an veränderte Verhältnisse angepasst wird
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8
Q

Begriff Zinsen

A

Zinsen sind die Vergütung für die Überlassung von Kapital, berechnet nach Bruchteilen des Kapitals u Dauer der Überlassung

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9
Q

Entstehung der Zinsen

A
  • gesetzl Anordnung (Verzug §288)

- vertragl Vereinbarung (Darlehen §488I2)

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10
Q

Höhe der Zinsen- Rechtsgeschäftlich

A
  • unterliegt keiner Beschränkung (Grenze §138)
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11
Q

Höhe der Zinsen- Gesetzlich

A
  • Gesetzlich wenn Parteien keinen Zinssatz ausgemacht haben
  • 4% laut §246
  • bei Handelsgeschäften von Kaufleuten 5%
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12
Q

Geldschuld als qualifizierte Schickschuld?

A
  • §269/ §270
  • Schickschuld mit Gefahr- u Kostentragung durch den Schuldner
  • Schuldner trägt Gefahr des zufälligen Untergangs (Transportgefahr)
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13
Q

Geldschuld als modifizierte Bringschuld?

A
  • §270 Abs1 lässt glauben dass es sich um Bringschuld handelt
  • §270 Abs4 verweist aber auf §269 Abs1/2 mit “Vorschriften über den Leistungsort” der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners ist
  • es handelt sich um Schickschuld bei der aber der Schuldner Kosten u Risiko des Transports trägt
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14
Q

Aufwendungsersatz §257

A
  • freiwillige Vermögensopfer
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15
Q

Zurückbehaltungsrecht §273

A
  • das Recht des Schuldners seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Gläubiger seinerseits eine fällige Verpflichtung erfüllt, die aus demselben Rechtsverhältnis stammt
  • aufschiebende Einrede (nur vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht bis zur Bewirkung der Gläubigerleistung)
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16
Q

Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts

A
  1. Gegenseitige Ansprüche (aber nicht aus demselben gegenseitigen Vertrag)
  2. Fälligkeit
  3. Konnexität (Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, aus wirtschaftl Verhältnis)
  4. Kein Ausschluss (durch Parteivereinbarung)
17
Q

Rechtsfolge des Zurückbehaltungsrechts

A
  • Schuldner kann geschuldete Leistung verweigern bis gebührende Leistung bewirkt wird (=Leistungsverweigerungsrecht)
18
Q

Einrede des nichterfüllten Vertrags §320

A
  • Erklärung des Partners eines gegenseitigen Vertrags, seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der andere Teil die Leistung erbringt, die das Entgelt für die zurückgehaltene Leistung darstellt
  • wird Einrede erhoben müssen Vertragspartner ihre Leistung gleichzeitig erbringen §322I
  • ist eine Partei dazu verpflichtet vorzuleisten, steht ihr die Einrede nicht zu §320I1
19
Q

Synallagma

A

die beiden Hauptpflichten eines gegenseitigen Vertrags stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma)

20
Q

Voraussetzungen der Einrede des nichterfüllten Vertrags §320

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Synallagmatische Hauptleistungspflichten
  3. Wirksamkeit u Fälligkeit der Gegenforderung
  4. Kein Ausschluss des §320
  5. Eigene Vertragstreue des Schuldners §242
21
Q

Rechtsfolge §320

A

Leistungsverweigerungsrecht §322I

Unterfall des Zurückbehaltungsrechts

22
Q

Voraussetzungen zur Einbeziehung von AGB §305

A
  1. Vorliegen von AGB? §305I1
    - Vertragsbedingungen
    - Vorformuliert
    - für eine Vielzahl von Verträgen
    - bei Vertragsschluss einseitig von Verwender gestellt
  2. Einbeziehung: ausdrücklich schriftlich
23
Q

Def “überraschende Klauseln”

A

~ Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. (Überraschungsmoment)

24
Q

Abgrenzung DV u WV

A

In Abgrenzung zum WV schuldet der Dienstverpflichtete keinen Arbeitserfolg, also ein best. Ergebnis. Geschuldet ist vielmehr der Arbeitseinsatz als solcher.
Hauptleistungspflicht im WV besteht in Herstellung des versprochenen Werks