Schuldrecht- Inhalt von SV 2 Flashcards
Wahlschuld
es werden mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist
Wer hat das Wahlrecht?
Gläubiger oder Schuldner
Im Zweifel ist Schuldner wahlberechtigt
Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber anderen Teil
Geldschuld- Gefahrübergang
- Gefahrübergang durch Konkretisierung ist in §270 geregelt: Schuldner muss im Zweifel das Geld auf seine Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz vermitteln
Buchgeld
jede Forderung gegen ein Kreditinstitut, über die der Gläubiger sofort durch Überweisung, Lastschrift, Karte oder Scheck verfügen kann
- Schuldner darf nur dann mit Buchgeld zahlen wenn Gläubiger damit einverstanden ist
Keine Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit
- “Geld hat man zu haben”
- Schuldner hat seine Geldschuld uneingeschränkt einzustehen
- er wird nicht durch Zahlungsunfähigkeit frei, auch nicht wenn sich bestimmte Geldsorte nicht mehr im Umlauf befindet
Bargeld
zusammenfassende Bezeichnung für Münzen und Banknoten (auch ausländische Zahlungsmittel)
Geldentwertung durch Inflation?
- da Gläubiger Gefahr zuläuft, bei Geldentwertung wirt. benachteiligt zu werden, vereinbaren Parteien häufig Wertsicherungsklauseln
- bei langfristigen Geldschulden kann das Festhalten am Nominalbetrag, wegen der stetigen Geldentwertung zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn Zahlungsverpflichtung nicht an veränderte Verhältnisse angepasst wird
Begriff Zinsen
Zinsen sind die Vergütung für die Überlassung von Kapital, berechnet nach Bruchteilen des Kapitals u Dauer der Überlassung
Entstehung der Zinsen
- gesetzl Anordnung (Verzug §288)
- vertragl Vereinbarung (Darlehen §488I2)
Höhe der Zinsen- Rechtsgeschäftlich
- unterliegt keiner Beschränkung (Grenze §138)
Höhe der Zinsen- Gesetzlich
- Gesetzlich wenn Parteien keinen Zinssatz ausgemacht haben
- 4% laut §246
- bei Handelsgeschäften von Kaufleuten 5%
Geldschuld als qualifizierte Schickschuld?
- §269/ §270
- Schickschuld mit Gefahr- u Kostentragung durch den Schuldner
- Schuldner trägt Gefahr des zufälligen Untergangs (Transportgefahr)
Geldschuld als modifizierte Bringschuld?
- §270 Abs1 lässt glauben dass es sich um Bringschuld handelt
- §270 Abs4 verweist aber auf §269 Abs1/2 mit “Vorschriften über den Leistungsort” der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners ist
- es handelt sich um Schickschuld bei der aber der Schuldner Kosten u Risiko des Transports trägt
Aufwendungsersatz §257
- freiwillige Vermögensopfer
Zurückbehaltungsrecht §273
- das Recht des Schuldners seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Gläubiger seinerseits eine fällige Verpflichtung erfüllt, die aus demselben Rechtsverhältnis stammt
- aufschiebende Einrede (nur vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht bis zur Bewirkung der Gläubigerleistung)