SchuldR- AGB Flashcards

1
Q

Def “AGB” §305 I 1

A

alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertr.partei bei Abschluss eines Vertrages stellt

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Q

Schema: Prüfung der Wirksamkeit von AGB

A
I. Anw.barkeit der §§305 ff (§310)
II. Vorliegen von AGB (§305 I)
1. Vertr.bedingungen
2. für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
3. vom Verwender gestellt

III. Einbeziehungskontrolle

  1. Einbeziehung im Einzelfall §305 II
    a. ausdr Hinweis §305 II Nr.1
    b. Mögl.keit der Kenntnisnahme §305 II Nr.2
    c. Einverständnis der Vertragspartners
  2. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung
  3. Keine überraschende Klausel §305c I

IV. ggf Auslegung der AGB §§305c, 305b

V. Inhaltskontrolle : Eröffnung der Inhaltskontrolle

  1. Klauselverbote ohne Wertungsmögl.keit §309
  2. Klauselverbote mit Wert.mögl.keit §308
  3. Generalklausel zur Inhaltskontrolle §307
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3
Q

“Vertragsbedingungen”

A

= Bestimmungen, die Inhalt des Vertrages werden sollen

- ganzer Vertragsinhalt od einzelne Bestandteile

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4
Q

“für eine Vielzahl vorformuliert”

A
  • Absicht einer mind dreimaligen Verwendung
  • nicht erforderl dass ggü versch Vertr.partnern verwendet
  • egal ob Verwender selbst oder von Dritten aufgesetzt
  • Dritter kann für Vielzahl vorformuliert haben, Vertragspartei sie aber nur für einen einzigen Vertrag verwenden
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5
Q

“vom Verwender gestellt”

A
  • NICHT wenn Vertragsbedingungen zw Parteien im Einzelnen ausgehandelt §305 I 3 (Gestaltungsfreiheit eingeräumt)
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6
Q

III. Einbeziehungskontrolle

A
  • Geltung der AGB beruht immer auf rechtsgesch Grdl

- rechtl verbindl wenn sie durch Einbeziehungs- od Rahmenvereinbarung zum Inhalt des einzelnen Vertrags geworden sind

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7
Q

III. Einbeziehungskontrolle

1. Einbeziehung im Einzelfall §305 II

A

a. ausdr Hinweis §305 II Nr.1
- nicht nach Vertragsschluss mögl
- deutl sichtbarer Aushang ausnahmsweise bei Verträgen des tägl Lebens (Bahn)

b. Mögl.keit der Kenntnisnahme §305 II Nr.2
- nach Art u Größe des Schriftbildes für einen Durchschn.kunden mühelos lesbar u ohne übermäßigen Zeitaufwand verständlich
- obj Maßstab

c. Einverständnis der Vertragspartners
- ausdrückl od konkludent mit Geltung einverstanden

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8
Q

III. Einbeziehungskontrolle

2. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung

A
  • eine von den Parteien für eine best Art von künftigen RG im Voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung bestimmter AGB
  • es soll Parteien erspart bleiben bei jedem neuen Vertrag die Geltung der AGB zu vereinbaren
    a. Voraussetzungen der §305 II erfüllt
    b. nur Geltung best AGB
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9
Q

IV. ggf Auslegung der AGB §§305c, 305b

A
  • Auslegung aus Sicht des Empfängerhorizonts eines Durchschnittsempfängers
  • Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders §305c II (nur wenn kein eindeutiges Ergebnis)
  • Vorrang der Indiv.abrede (wenn Klausel in AGB im Widerspruch zu einer einzeln ausgehandelten Vereinbarung steht)
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10
Q

V. Inhaltskontrolle

A
  • §§307-309: unter welchen Voraussetzungen sind AGB, die wirks in Vertrag einbezogen wurden, aus inhaltl Gründen unwirksam
  • §307 ist Generalklausel u AuffangTB
  • §308: aufgelisteten konkr Klauseln sind nicht immer unwirksam, können aber im Einzelfall unwirks sein, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung führen
  • §309: aufgelisteten Klauseln sind IMMER unwirksam
  • Prüfung von §309 zu §307
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11
Q

V. Inhaltskontrolle

1. Klauselverbote ohne Wertungsmögl.keit §309

A
  • §309: aufgelisteten Klauseln sind IMMER unwirksam (deshalb OHNE Wertungsmöl.keit)
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12
Q

V. Inhaltskontrolle

2. Klauselverbote mit Wertungsmögl.keit §308

A
  • aufgelistete Klauseln enthalten unbest Rechtsbegriffe (unangem, hinr)
  • deren Vorliegen muss in jedem Einzelfall unter Vornahme einer Wertung geprüft werden
  • zB Lieferfrist von 6 Monaten bei Möbel unangemessen, bei PKW aber üblich
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13
Q

Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung od Unwirksamkeit der KLausel

A

a. Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen §306
- Ausnahme: §139 Teilnichtigkeit führt zu Gesamtnichtigkeit u §306 III wenn Festhalten unzumutbare Härte darstellt
b. Lückenfüllung durch gesetzl Vorschriften
- zB lange Lieferzeit §308 Nr.1 mit §271 I

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14
Q

Verbraucherverträge §310 III

A
  • Vebraucher soll auch dann vor missbräuchlichen Klauseln geschützt werden, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, die an AGB zu stellen sind
  • Voraussetzung ist Vertrag zw Unternehmer u Verbraucher
  • AGB gelten auch dann als gestellt wenn von Dritten gestellt
  • Auslegungsregel nach §305c II, RF des §306 u §§307-309 gelten auch dann, wenn nur zur einmaligen Verwendung
  • bei Auslegung ob Klausel unangemessen benachteiligt sind konkr indiv Umstände zu beachten §310 III Nr.3
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