Schuldrecht- Rücktritt Flashcards
Rechtsfolgen des Rücktritts
- Erlöschen nicht erfüllter Leistungspflichten (wenn vor Vertragsschluss)
- Rückgewähr empfangener Leistungen u Wertersatz
- Hrg der gezogenen Nutzungen
- Verwendungen
- SE nur nach allg Regeln
Voraussetzungen §323- Nicht oder Schlechtleistung
- Gegenseitiger Vertrag
- Nicht/- vertragsgem erbrachte Leistung
- -> außer §323V2 (Unerheblichkeit) - trotz Fälligkeit, Möglichkeit u Durchsetzbarkeit
- erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist
- ggf. Entbehrlichkeit der Fristsetzung §326II
- Kein Rücktrittsausschluss
- Rücktrittserklärung
§323IV- Rücktritt vor Fälligkeit
- ausnahmsweise vorher möglich wenn bevorstehendes Leistungshindernis offensichtlich ist
§323V- Ausschluss
§323V1: Kein Interesse an Teilleistung
§323V2: wenn Schuldner Unerheblichkeit (=Geringfügigkeit) seiner PV beweisen kann
§323VI: Gläubiger ist für Umstand des Rücktritts verantwortlich
§323VI: Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug
Voraussetzungen Rücktritt wegen Unmöglichkeit
§326V
- Gegenseitiger Vertrag
- Befreiung der Leistungspflicht §275I-III
Voraussetzungen Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
§324
- Gegenseitiger Vertrag
- Verletzung der Schutzpflicht §241
- Unzumutbarkeit
- Rücktrittserklärung
Schema: Rücktritt wegen Wegfall der Geschäftsgrdl
§§313 I, 313 III, 346
Zahlungsanspr könnte aufgrund des Rücktritts wegen Wegfall der Gesch.grdl erloschen sein
- Rücktrittserklärung §349
- Rücktrittsgrund: gesetzl §§313 I, III
a. Umstände die zum Vertr.inhalt wurden haben sich schwerwiegend verändert (=obj Gesch.grdl)
b. wäre Änderung voraussehbar gewesen, hätten Parteien Vertrag nicht od mit anderem Inhalt abgeschlossen (=hypoth Kausalität)
c. Festhalten am unveränderten Vertag für mind eine Partei unzumutbar
Def “Grdl des Vertrages” §313
zur Grdl des Vertrages sind Umstände dann geworden, wenn sie von wenigstens einer Partei bei Abschluss des Vertrages als für den Vertragsschluss maßgebend vorausgesetzt wurden
u sich die andere Partei auf die Berücksichtigung der Umstände unter normalen Umständen hätte auch vertragl einlassen müssen
Def “Unzumutbar” §313
wenn ein Festhalten am Vertrag zu unbilligen, mit den allg Prinzipien der Rechtsordnung unvereinbaren Ergebnissen führen würde
Rechtsfolgen des §313
- §313 I Anpassung des Vertrags (wenn mögl)
2. wenn Vertragsanpassung nicht mögl/ unzumutbar, dann Rücktritt vom Vertrag §313 III (letzte Mögl.keit)