ÖRecht I Tut (9)- Abgeordnete Flashcards
Zentrale Norm des Abgeordneten
Art.38 I 2 Grds des freien Mandats
Spannungsverhältnis des freien Mandats mit?
Freies Mandat vs. Art. 21
- Einerseits ist der Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes und nur seinem Gewissen unterworfen: Grundsatz des freien Mandats, Art. 38 I 2.
- Andererseits besteht Partei- bzw. Fraktionszugehörigkeit (Partei-bzw. Fraktionsdisziplin), Art. 21 GG.
Was schützt Art.38 I 2 ?
- den Bestand des Mandats (betroffen bei vorzeitiger Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten)
- die Ausübung des Mandats (Recht auf Information, Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder einem Ausschuss)
Inhalt von Art.38 I 2
a. „Vertreter des ganzen Volkes“, d.h. jeder einzelne Abgeordnete vertritt das ganze Volk, d.h. nicht nur seinen Wahlkreis.
b. „An Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ – kein imperatives, d.h. gebundenes Mandat (= Unabhängigkeit des Abgeordneten).
Wichtige Befugnisse des Abgeordneten
Recht auf Mitwirkung im BT (Beratung u Beschlussfassung)
- Rederecht (folgt aus Art. 38 I 2 GG, nicht: aus den Grundrechten!!!),
- Stimmrecht (Teilnahme u Freiheit der Abstimmung),
- Frage- und Informationsrechte ggü Regierung
- Initiativrecht,
- Mitwirkung in Ausschüssen
- Recht sich zu Fraktionen zusammenzuschließen
- Recht auf Teilnahme an Sitzungen des BT
Schranken des freien Mandats
- Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (Art. 40 I 2),
- gegenläufige Rechte der übrigen Abgeordneten (Art. 38 I 2 GG, z.B. Redezeit),
- parlamentarische Gleichheit der Abgeordneten (Art. 38 I 2 GG).
Beachte: Die Auflösung der Kollision von freiem Mandat (Art. 38 I 2 GG) und den Schranken erfolgt im Wege der praktischen Konkordanz (Abwägung)
Ziel der Indemnität und Immunität
Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages.
Indemnität (Art. 46 I GG):
- Abgeordneter darf wegen seiner parlamentarischen Äußerungen nicht gerichtlich belangt werden (auch nicht bei Einverständnis)
- Gilt zeitlich unbeschränkt („zu keiner Zeit“).
- gilt nicht für verleumderische Beleidigungen Art.46 I 2
- > dient der Sicherung der freien Aussprache u dem Schutz des Parlaments
- gilt nur im parlamentarischen Bereich (Plenum, Ausschuss, Fraktion), nicht außerparlamentarisch (Parteiversammlungen, Wahlkampfveranstaltungen)
- gilt nur wenn sie zugleich Abgeordnete sind u in dieser Eigenschaft im BT auftreten
Immunität (Art. 46 II GG):
- Strafverfolgung aus jeglichem Grund, also auch wegen seines Verhaltens außerhalb des Parlaments, ist nur mit Genehmigung des Bundestags zulässig.
- Verfahrenshindernis nur für die Dauer des Mandats.
- strafrechtl u nicht bei Ordnungswidrigkeiten
OS: Begründetheit des Antrags
- Der Antrag ist begründet, wenn A durch den Beschluss des BT tatsächlich in seinen grundgesetzlich gewährten Rechten verletzt wurde.
-> BVerfG prüft ausschl Verfassungsverletzungen, niemals Verletzungen des einfachen Rechts - Als verletzte Rechte des A kommen das Rederecht sowie die Repräsentationsfunktion des A
als Abgeordneter in Betracht.
Bestehen eines Rederechts des Abgeordneten
- Ein Rederecht des einzelnen Abgeordneten könnte sich aus Art. 38 I 2 GG ergeben.
- Der Bundestag kann seine Funktionen (Debatten, Aussprachen und sonstige Vorarbeiten für Beschlüsse usw.) nur durch seine Abgeordneten ausüben. Da jeder Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ (Art. 38 I 2 GG) ist, muss er auch grundsätzlich das Recht haben, andiesen Funktionen des Bundestages teilzunehmen. Jeder Abgeordnete verfügt im Hinblick auf
die ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben daher über ein Rederecht, das aus
Art. 38 I 2 GG folgt.
Rfg einer Einschränkung des Rederechts
Die Beeinträchtigung könnte gestattet sein, wenn sie einem anderen RG von Verfassungsrang dient. In Betracht kommt hier die Funktionsfähigkeit des Bundestages.
- Geschäftsordnungsautonomie des BT Art.40 I 2 mit Regelungen zum Funktionieren des BT
- keine Effektivität u außenpolit Hdl-unfähigkeit wenn jeder Abgeordnete reden dürfte (598x X)
- BT kann gem Art.39 III 1 u Art.40 I 2 Beginn u Ende der Sitzungen u Debatten zu einzelnen Punkten selbst festlegen-> §35 I GO BT: Festlegung der Redezeit
Welcher Grenze unterliegt pers Beschränkung? (Schranken-Schranke)
- Grenze der pers Beschränkung ist das Verbot der missbräuchl Verteilung (wenn zB nur best Fraktionen sprechen dürften) u missbräuchl Begrenzung (zB Verkürzung auf Kosten der Opposition)
Repräsentationsfkt des Abgeordneten
- Nach dem Wortlaut von Art. 38 I 2 GG sind Abgeordnete (nicht einzelner Abgeordnete sondern Gesamtheit) „Vertreter des ganzen Volkes“
- > sonst wäre effektiver Ablauf der Parlamentsarbeit unmöglich
- nicht Vertreter partikulärer Gruppen od ihrer Wähler, deshalb wird den Wählern auch nichts geschuldet
Def “Partei”
§ 2 I PartG
- Vereinigungen von Bürgern,
- die dauernd od für längere Zeit für den Bereich des Bundes od eines Landes
- auf die polit Willensbildung Einfluss nehmen
- u an der Vertretung des Volkes im Deut BT mitwirken wollen