ÖRecht I Tut (7)- Allg u Wahl Flashcards

1
Q

Grundsätze der Wahl gem Art. 38 I 1

A
  1. Allgemeinheit (alle Bürger dürfen wählen)
  2. Umb (keine Zwischeninstanzen)
  3. Freiheit (Wahlentscheidungs-/beteiligungsfreiheit)
  4. Gleichheit (Zählwert/Erfolgswert/Erfolgschance)
  5. Geheim
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2
Q

Grundsätze der Wahl die sich nicht ausdrückl aus Art. 38 I 1 ergeben

A
  1. Höchstpersönlichkeit (Unveräußerlich, unübertragbar)

2. Öffentlichkeit Art. 38 I 1 iVm Art.20 I, II (Ausübung staatl Gewalt unterliegt öffentl Kontrolle)

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3
Q

Wahlsystem der BRD

A
  • BWahlG Art. 38 III, § 1 I 2 BWahlG: personalisierte Verhältniswahl
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4
Q

Ist dieses Wahlsystem bezügl der Gleichheit der Wahl mit Art. 38 I 1 vereinbar?

A
  1. bzgl einzelner Stimme
    - Gleichheit des Zählwerts
  2. bzgl des Wahlergebnisses
    - wenn jede Stimme den gleichen Erfolgswert (EInfluss auf Zusammensetzung des Parlaments) hätte, dann wäre Mehrheitswahl verboten (5% Klausel)
    - > Gesetzgeber kann Wahlsystem bestimmen, muss aber innerhalb des Systems die bestmögl Gleichheit herstellen
    - garantiert ist Gleichheit der Erfolgschance (Verh.wahl: Erfolgswertgleichheit; Mehrheitswahl: etwa gleiche Größe der Wahlkreise)
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5
Q

OS: Mat verf.gemäß

A

Das Gesetz verletzt den Grds der Wahlrechtsgleichheit wenn eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Wahl geschaffen wurde u diese Ungleichbehandlung verf.rechtl nicht gerechtfertigt ist

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6
Q

Verstoß gegen das Wahlrecht

A
  • Verstoß gegen Art. 38 I 1 zB wenn die Wahl nicht gleich iSd Art. 38 I 1 wäre
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7
Q

Einschränkungen bei der Gleichheit der Wahl

A
  • Gleich“ bedeutet, dass der Zählwert und der Erfolgswert jeder abgegebenen Stimme gleich sind.
  • beim Erfolgswert können aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Parlaments/ anderen wichtigen Verf.grundsätzen Einschränkungen akzeptiert werden
  • keine Einschränkung bei Zählwert
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8
Q

5% Klausel

A

B. Begründetheit
I. Verf.mäß.keit der 5% Klausel
1. Formelle
2. Materielle
a. Verstoß gg Wahlrechts- u Chancengleichheit
- 5% Klausel könnte gg den Grds der Wahlrechtsgleichheit verstoßen
- nicht alle Stimmen haben den gleichen Erfolgswert
- beeinträchtigt Chancengleichheit (Art. 21 I) der Parteien, weil kleinere Parteien keinen Zugang zum BT bekommen
-> Durchbrechungen des Gleichheitssatzes im Bereich der polit Rechte sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig
- Rfg durch Funktionsfähigkeit des BT sorgen, die durch Splitterparteien gefährdet wäre, da diese Mehrheitsbildung u hdlfähige Reg erschweren od verhindern

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9
Q

Öffentlichkeitsgrd der Wahl §31 1 BWG

A
  • Wahlhdl ist öffentlich
  • dazu zählt auch Stimmauszählung nach deren Beendigung gem §37 BWG das Wahlergebnis festgestellt wird
  • > ergibt sich aus Anforderungen des Demokratieprinzips an die Durchführung von Wahlen
  • > in parlamentarischen Demokratie unterliegt Ausübung der staatl Gewalt der öffentl Kontrolle, deshalb muss Wahlvorschlagsverfahren u Feststellung des Wahlergebnisses öffentl sein
  • so soll Ordnungsgemäßheit u Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge gesichert werden
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10
Q

Öffentlichkeit der Wahl

A
  • in parlament Demokratie unterliegt Ausügung der staatl Gewalt der öffentl Kontrolle
  • auch für Wahlakt, durch den Ausübung der Staatgewalt auf Parlament übertragen wird
  • Art.38 I iVm Art.20 I, II: Transparenz des ges Wahlverfahrens (Wahlvorschlagsverfahren, Stimmauszählung, Wahlergebnisermittlung)!!
  • > grds unterliegen alle wesentl Schritte einer Wahl der öffentl Überprüfbarkeit
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11
Q

Schema: Wahlrechtsgleichheit Art.38 I 1

A
  1. Ungleichbedhl in Bezug auf die Wahl
    - Bildung von 2 Vergleichsgruppen die sich unter einen gemeins Oberbegriff fassen lassen
  2. Verf.rechtl Rfg
    a. Gleichheit des Zählwerts
    - generell unzulässig, keine Rfg
    b. Gleichheit des Erfolgswerts
    - sachl Grund nicht ausreichend sondern Maßstab ist Verh.mäß.keitsgrds
    aa. leg Zweck
    - Stärkung größerer Parteien u Verhinderung einer Zersplitterung im Parlament
    bb. geeignet u erforderl
    cc. angemessen
    - zwar ungleicher Erfolgswert der Stimmen aber alle haben gleiche Erfolgschance da grds jeder Kandidat Stimmen auf sich vereinigen kann
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12
Q

Öffentlichkeit der Wahl bei Computereinsatz

A
  • keine wirks Kontrolle der Wahlhdl u Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses
  • Stimmen werden nur auf elektr Speicher erfasst weshalb nicht nachgeprüft werden kann ob diese unverfälscht von Wahlgeräten erfasst wurde
  • Ergebnisermittlung nur im Inneren der Wahlgeräte durch Datenverarbeitungsvorgang so dass Nachprüfung einer korrekten Zuordnung nicht mögl ist
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