ÖRecht I Tut (7)- Allg u Wahl Flashcards
Grundsätze der Wahl gem Art. 38 I 1
- Allgemeinheit (alle Bürger dürfen wählen)
- Umb (keine Zwischeninstanzen)
- Freiheit (Wahlentscheidungs-/beteiligungsfreiheit)
- Gleichheit (Zählwert/Erfolgswert/Erfolgschance)
- Geheim
Grundsätze der Wahl die sich nicht ausdrückl aus Art. 38 I 1 ergeben
- Höchstpersönlichkeit (Unveräußerlich, unübertragbar)
2. Öffentlichkeit Art. 38 I 1 iVm Art.20 I, II (Ausübung staatl Gewalt unterliegt öffentl Kontrolle)
Wahlsystem der BRD
- BWahlG Art. 38 III, § 1 I 2 BWahlG: personalisierte Verhältniswahl
Ist dieses Wahlsystem bezügl der Gleichheit der Wahl mit Art. 38 I 1 vereinbar?
- bzgl einzelner Stimme
- Gleichheit des Zählwerts - bzgl des Wahlergebnisses
- wenn jede Stimme den gleichen Erfolgswert (EInfluss auf Zusammensetzung des Parlaments) hätte, dann wäre Mehrheitswahl verboten (5% Klausel)
- > Gesetzgeber kann Wahlsystem bestimmen, muss aber innerhalb des Systems die bestmögl Gleichheit herstellen
- garantiert ist Gleichheit der Erfolgschance (Verh.wahl: Erfolgswertgleichheit; Mehrheitswahl: etwa gleiche Größe der Wahlkreise)
OS: Mat verf.gemäß
Das Gesetz verletzt den Grds der Wahlrechtsgleichheit wenn eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Wahl geschaffen wurde u diese Ungleichbehandlung verf.rechtl nicht gerechtfertigt ist
Verstoß gegen das Wahlrecht
- Verstoß gegen Art. 38 I 1 zB wenn die Wahl nicht gleich iSd Art. 38 I 1 wäre
Einschränkungen bei der Gleichheit der Wahl
- Gleich“ bedeutet, dass der Zählwert und der Erfolgswert jeder abgegebenen Stimme gleich sind.
- beim Erfolgswert können aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Parlaments/ anderen wichtigen Verf.grundsätzen Einschränkungen akzeptiert werden
- keine Einschränkung bei Zählwert
5% Klausel
B. Begründetheit
I. Verf.mäß.keit der 5% Klausel
1. Formelle
2. Materielle
a. Verstoß gg Wahlrechts- u Chancengleichheit
- 5% Klausel könnte gg den Grds der Wahlrechtsgleichheit verstoßen
- nicht alle Stimmen haben den gleichen Erfolgswert
- beeinträchtigt Chancengleichheit (Art. 21 I) der Parteien, weil kleinere Parteien keinen Zugang zum BT bekommen
-> Durchbrechungen des Gleichheitssatzes im Bereich der polit Rechte sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig
- Rfg durch Funktionsfähigkeit des BT sorgen, die durch Splitterparteien gefährdet wäre, da diese Mehrheitsbildung u hdlfähige Reg erschweren od verhindern
Öffentlichkeitsgrd der Wahl §31 1 BWG
- Wahlhdl ist öffentlich
- dazu zählt auch Stimmauszählung nach deren Beendigung gem §37 BWG das Wahlergebnis festgestellt wird
- > ergibt sich aus Anforderungen des Demokratieprinzips an die Durchführung von Wahlen
- > in parlamentarischen Demokratie unterliegt Ausübung der staatl Gewalt der öffentl Kontrolle, deshalb muss Wahlvorschlagsverfahren u Feststellung des Wahlergebnisses öffentl sein
- so soll Ordnungsgemäßheit u Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge gesichert werden
Öffentlichkeit der Wahl
- in parlament Demokratie unterliegt Ausügung der staatl Gewalt der öffentl Kontrolle
- auch für Wahlakt, durch den Ausübung der Staatgewalt auf Parlament übertragen wird
- Art.38 I iVm Art.20 I, II: Transparenz des ges Wahlverfahrens (Wahlvorschlagsverfahren, Stimmauszählung, Wahlergebnisermittlung)!!
- > grds unterliegen alle wesentl Schritte einer Wahl der öffentl Überprüfbarkeit
Schema: Wahlrechtsgleichheit Art.38 I 1
- Ungleichbedhl in Bezug auf die Wahl
- Bildung von 2 Vergleichsgruppen die sich unter einen gemeins Oberbegriff fassen lassen - Verf.rechtl Rfg
a. Gleichheit des Zählwerts
- generell unzulässig, keine Rfg
b. Gleichheit des Erfolgswerts
- sachl Grund nicht ausreichend sondern Maßstab ist Verh.mäß.keitsgrds
aa. leg Zweck
- Stärkung größerer Parteien u Verhinderung einer Zersplitterung im Parlament
bb. geeignet u erforderl
cc. angemessen
- zwar ungleicher Erfolgswert der Stimmen aber alle haben gleiche Erfolgschance da grds jeder Kandidat Stimmen auf sich vereinigen kann
Öffentlichkeit der Wahl bei Computereinsatz
- keine wirks Kontrolle der Wahlhdl u Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses
- Stimmen werden nur auf elektr Speicher erfasst weshalb nicht nachgeprüft werden kann ob diese unverfälscht von Wahlgeräten erfasst wurde
- Ergebnisermittlung nur im Inneren der Wahlgeräte durch Datenverarbeitungsvorgang so dass Nachprüfung einer korrekten Zuordnung nicht mögl ist