ÖRecht I (6)- Gesetzgebung Flashcards

1
Q

abstrakt-generelle Gesetze

A

abstr: gelten für eine unbest Vielzahl an Sachverhalten
generell: gelten für eine unbest Vielzahl an Personen
- > Verbot grundrechtseinschränkender Einzelfallgesetze
- > abstr-generelle Regelungen sind Sache des Gesetzgebers

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2
Q

individuell-konkr Maßnahmen

A

indiv: gelten für best Personen/ Personenkreis
konkr: gelten für Einzelfall/ best Anzahl von Fällen
- > indiv-konkr Maßnahmen sind Sache der Verwaltung

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3
Q

Unterscheidung zw abstr-generellen Gesetzen u individuell-konkr Maßnahmen

A
  • Unterscheidung verwirklicht Gewaltenteilungsgrundsatz u ist damit Teilelement des Rechtsstaatsprinzips
  • Verwaltung erlässt Verordnungen, Satzungen u Verwaltungsvorschriften
  • dem Gesetzgeber sind aber Einzelfallregelungen nicht verboten
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4
Q

Verbot grundrechtseinschränkender Einzelfallgesetze Art.19 I 1

A
  • soweit GR überhaupt durch Gesetz eingeschränkt werden können, muss das Gesetz allgemein u nicht nur für den Einzelfall gelten
  • Gesetze die keine GR einschränken dürfen Einzelfallgesetze sein
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5
Q

formeller und materieller Gesetzesbegriff

A
  1. formelle Gesetze (Parlamentsgesetz)
    - vom Parlament in einem förml Verfahren erlassen
    - Haushaltsgesetz, Zustimmungsgesetz nach Art. 59 II GG)
  2. materielle Gesetze
    - keine Gesetze idS sind untergesetzl Rechtsvorschriften wie Satzungen u Verordnungen
    - außenwirksame Rechtsnormen
    - Normen im Rang unterhalb des Gesetzes
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6
Q

Gesetzesbegriff

A

jede staatl Anordnung, die von den für die Gesetzgebung zuständigen Organen (Parlament) in dem von der Verfassung vorgesehenen Verfahren u in der vorgesehenen Form erlassen wird

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7
Q

Schema: Gesetzesprüfung

A

I. Zuständigkeit
1. Verbanskompetenz (Bund od Länder für Erlass zuständig?) Art.70-74
2. Organkompetenz (welche der Verf.organe des Bundes sind an Gesetzgebung zu beteiligen?) Art.76-82
II. Gesetzgebungsverfahren
III. Materielle Verf.mäß.keit
1. Vereinbarkeit mit GR
2. Vereinbarkeit mit sonst Verf.recht

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8
Q

Prüfung der Verf.mäß.keit eines Gesetzes eines Landes

A

a. wird Verf.widrigkeit in Bezug auf Landesverfassung geltend gemacht, dann ist Landesverf.gericht zuständig
b. geht es um Vereinbarkeit mit GG, dann ist BVerfG zuständig

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9
Q

Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Art.71 u 73

A
  • nur der Bund ist für best Materie zuständig
  • Kompetenztitel Art.73
  • Gesetzgebungsrecht für Zölle u Finanzmonopole Art.105 I
  • Bund kann Gesetzgebungsbefugnis auf Länder delegieren, Art.71
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10
Q

Konkurrierende Gesetzgebung Art.72 u 74

A
  • Bund u Länder sind nebeneinander für eine Materie zuständig
  • Art.74 enthält Kompetenztitel u Gesetzgebungszust
  • wann hat Bund u wann hat Land Vorrang?
  • für best Gebiete darf Bund nur tätig werden, wenn nachgewiesen ist, dass eine Regelung erforderl ist, Art.72 II; für alle anderen Gebiete ist Bund ohne weiteres befugt (Vorranggesetzgebung)
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11
Q

Abweichungsgesetzgebung der Länder, Art.72 III (seit Föderalismusreform 2006)

A
  • auch wenn der Bund schon Gesetz erlassen hat, können Länder für best Gebiete abweichende Gesetze erlassen
  • im Verhältnis Bundes-/Landesrecht gilt das spätere Gesetz (Anwendungsvorrang des jüngeren Gesetzes)
  • Bundesgesetze treten aber erst 6 Monate nach Erlass in Kraft, wodurch Länder Möglichkeit haben noch vor Inkrafttreten dieses bereits außer Geltung zu setzen (außer bei abweichungsfesten Kernen)
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12
Q

Schema: Zuständigkeitsprüfung bei Bundesgesetzen

A

I. Gem Art.70 I haben Länder grds Recht der Gesetzgebung, soweit Zuständigkeit nicht positiv dem Bund verliehen ist
II. ausschließl Zuständigkeit des Bundes über Art.73
1. Subsumtion einer Materie aus Art.73
2. ungeschriebene Kompetenz kraft Natur der Sache?
wenn (-) dann:
III. Konkurrierende Zuständigkeit? Art.74
1. Subsumtion Art.74 (+)
2. darf Bundesgesetzgeber tätig werden? Art.72 II
a) fällt Gesetz in keines der Gebiete von Art.72 II (Fall der Vorranggesetzgebung)? -> dann Bund
b) fällt Gesetz in Gebiet von Art.72 II, dann: Erforderlichkeit?
IV. soweit keine Bundeszuständigkeit bleibt Gesetzgebungszuständigkeit bei Ländern

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13
Q

Bezeichnung der Kompetenztitel

A
  1. faktisch-deskriptive Bezeichnung
    - best Sach- u Lebensbereiche die sich aus allg Sprachgebrauch erschließen “Luftverkehr”
  2. normative Bezeichnung
    - Benennung einer best Rechtsmaterie “Staatsangehörigkeit”
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14
Q

Zuordnung einer best Regelung zu einer Kompetenznorm

A
  1. umb Gegenstand des Gesetzes (zB Organisation des Rundfunks)
  2. Ziel des Gesetzes (Schutz vor Einfluss polit Parteien)
  3. Adressat des Gesetzes (Rundfunkaufsicht)
  4. Wirkung des Gesetzes
  5. Tradition der Gesetzgebung
    oder aber
  6. Zuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache
  7. kraft Sachzusammenhang
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15
Q

Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Art.72 II “erforderl” (Erforderlichkeitsklausel)

A

Tätigwerden des Bundes wenn u soweit…
a. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (= Lebensverhältnisse der Länder dürfen sich nicht in erhebl, das bundesstaatl Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickeln)
b. Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatl Interesse (unzumutbare Behinderungen u Unsicherheiten des länderübergreifenden Rechtverkehrs od Störungen der Freizügigkeit (zB untersch Anerkennungen von Lebensgemeinschaften) -> Gefahr einer Rechtszersplitterung
c. Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatl Interesse
… eine bundesgesetzl Regelung “erforderl” macht

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16
Q

Gesetzgebungsbefugnis der Länder Art. 72 I

A
  • bei konkurrierender Gesetzgebung sind Länder zuständig, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht (= Sperrwirkung des Bundesgesetzes)
17
Q

Sperrwirkung des Bundesgesetzes Art.71 I

A
  1. ist Bundesgesetzgeber nicht tätig geworden, bleibt es beim Gesetzgebungsrecht der Länder
  2. ist Bundesgesetzgeber tätig geworden, sind Länder nur dann ausgeschlossen wenn er eine abschließende Regelung treffen wollte (Kodifikation als Kompetenzsperre)
    - Zeitpkt der Verkündung ist für Sperre relevant
18
Q

Schema: Zuständigkeitsprüfung bei Landesgesetzen

A

I. Gem Art.70 I haben Länder grds Recht der Gesetzgebung, soweit Zuständigkeit nicht positiv dem Bund verliehen ist
II. Bei ausschließl Bundeskompetenz Art.73 ist Land nicht zuständig u Gesetz nichtig (Außer ausdrückl Ermächtigung Art.71)
…wenn (-) dann:
III. Konkurrierende Gesetzgebung

  1. fällt Materie des Landesgesetzes unter Art.74 I? wenn ja dann keine Landeszuständigkeit, weil
  2. Kompetenzsperre durch Bundesgesetz?
    a) wenn bundesgesetzl Kodifikation, dann keine Zuständigkeit des Landes (außer Ermächtigung zum Tätigwerden)
    b) wenn punktuelle bundesgesetzl Regelung (Landesgesetzgeber ausgeschlossen wenn gleiche Materie bereits geregelt)
    c) wenn keine bundesgesetzl Regelung dann Land
  3. Fall der Abweichungsgesetzgebung Art.72 III?
19
Q

Die Grundsatzgesetzgebung

A

˗ Art. 109 III GG (Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern)
˗ Art. 91a, b GG (Gemeinschaftsaufgaben von Bund und
Ländern; Änderungen durch Föderalismusreform!)
˗ Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 I WRV (Ablösung der
Staatsleistungen an die Kirchen und sonstigen
Religionsgesellschaften)

20
Q

Stadien des Gesetzgebungsverfahrens Art.76-78

A
  1. Gesetzesinitiative
  2. Beratung und Beschlussfassung im Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates
  3. Eventuell: neue Beschlussfassung des Bundestages
  4. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
  5. Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
21
Q
  1. Stadium: Gesetzesinitiative (Initiativrecht der Bundesregierung)
A
  1. Beginn mit Einbringung der Gesetzesvorlage durch Bundesregierung an Bundesrat zur Stellungnahme (ausformulierter u begründeter Gesetzesentwurf)
    - Recht der Gesetzesinitiative steht Bundesreg, BTag u BRat zu, Art.76
  2. Bundesrat kann innerhalb von 6 Wochen Stellung beziehen, muss aber nicht, Art.76 II 2 (muss Bundesrat zurechenbar sein, nicht nur Landesminister)
22
Q

Die Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages

A
  • § 76 I GG: zumindest Stärke einer Fraktion entsprechende Anzahl von Abgeordneten müssen Gesetzesvorlage einbringen od 5% der gesetzl Mitgliederzahl des Bundestags
  • Keine Zwischenschaltung von Bundesregierung oder Bundesrat
  • bei geringerer Anzahl an Abgeordneten ist Gesetz nicht nichtig (teilweise wird 5% Quorum als verf.widrig eingeschätzt da das Initiativrecht der Abgeordneten unverhält.mäßig eingeschränkt wird)
  • auch Gesetzesentwurf eines einzelnen Abgeordneten erfolgt “aus der Mitte des BT”
23
Q

Die Gesetzesinitiative des Bundesrates

A
  • erfordert Beschluss über die Einbringung eines Gesetzesentwurfs (Mehrheitserfordernis)
  • Möglichkeit der Landesregierungen, Gesetzgebungsvorhaben beim Bundesrat anzuregen
  • Zuleitung des Entwurfs an den Bundestag über die Bundesregierung (Gebot der Darlegung ihrer Auffassung)
24
Q

Frist für Bundesrats zur Stellungnahme zum Gesetzesentwurf durch Bundesregierung

A
  • 6 Wochen, Art.76 II 2
  • Verlängerung auf 9 Wochen möglich aus wichtigen Grund bei umfangreichen/ bes schwierigen/ umstrittenen Vorlagen
  • bei GG-Änderungen immer 9 Wochen
  • bei besonderer Eilbedürftigkeit bleibt Frist für BRat die gleiche, die Vorlage kann aber schon nach 3 Wochen an BTag weiterleiten, Art.76 II 4
  • dann ist Stellungnahme des Bundesrats durch BReg nachzureichen (nicht bei GG-Änderung)
25
Q

Frist für die BReg zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes des BRats an BTag

A
  • 6 Wochen, Art.76 III 1
  • Fristverlängerung auf 9 Wochen möglich
  • bei besonderer Eilbedürftigkeit erhält BReg Frist von 3 Wochen
26
Q

Führt Verstoß gegen Art.76 II 1 zur Nichtigkeit des Gesetzes für Regierungsvorlagen?

A
  1. Wortlaut “Gesetzesvorlagen sind dem BRat zuzuleiten” spricht für materiellen Gehalt u somit zur Nichtigkeitsfolge
  2. Sinn u Zweck ist es durch die frühzeitige Vorlage beim BRat dem BTag die Möglichkeit zu geben in frühem Verfahrensstadium den Standpkt des BRats zu berücksichtigen
  3. Stellungnahme des BRats ist jedoch nicht bindend u nicht zwingend vorgeschrieben
  4. wenn BRat dem Gesetz zustimmt od auf Einspruch verzichtet gibt er zu erkennen dass er sich Gesetzesvorlage zu eigen macht, deshalb eher bloße Ordnungsvorschrift u keine Nichtigkeit
  5. Wortlaut “ist dies unterblieben, so ist das Gesetz nicht nach dieser Vorschrift des GG zustande gekommen” -> keinen bloßen Gesch.ordnungsverstoß
27
Q

Mitwirkung des BRats bei Gesetzgebungsverfahren

A
  1. Funktion und Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates
    - Keine gleichberechtigte Mitwirkung;
    - Keine aktive Gestaltung, sondern reaktive Kontrolle;
    - Allerdings: Vorwirkungen
  2. Formen der Mitwirkung
    a. Zustimmung (Zustimmungsverweigerung verhindert das Zustandekommen unbedingt und endgültig)
    b. Einspruch (Verhinderung des Zustandekommens des Gesetzes, es sei denn, er wird vom Bundestag überwunden)
28
Q

Wann bedarf es einer Zustimmung des BRats bei Gesetzgebungsvorlage

A
  • Zustimmungserfordernis: immer dann, wenn dies im Grundgesetz für ein Gesetz ausdrücklich bestimmt wird.
  • Beispiele: Art. 84 I, 85 I GG, 87 III GG, 91a II GG; 105 III GG; 106 III GG; 109 III GG; 81 III GG; 16a II, III GG; 23 I 2 GG; 29 VII GG, 74 II GG.
  • ist auch nur eine Bestimmung innerhalb des Gesetzes zustimmungspflichtig, dann erstreckt sich dies auf Gesetz als Ganzes
  • Im übrigen: Einspruchsgesetz
29
Q

Beteiligung des BRats bei Einspruchs- u Zustimmungsgesetzen

A
  • BTagspräsident leitet Gesetzesbeschluss unverzüglich an BRat, Art.77 I 2
  • an Beschlussfassung im BTag schließt sich Beteiligung des BRats an
  • bei Einspruchsgesetzen kann BRat zwar Einspruch erheben, der BTag kann diesen aber mit qualifizierter Mehrheit zurückweisen
30
Q

Verfahren des BRats bei Einspruchsgesetzen

A
  • bei Einspruch ist erst Vermittlungsausschuss anzurufen, Art.77 II 2 (je 16 Mitglieder BTag u BRat)
  • Anrufung des Vermittlungsausschusses muss innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses beim BRat erfolgen
  • wird Frist nicht eingehalten, gilt Gesetz als zustande gekommen
  • im Ausschuss findet Beratung über Gesetz statt mit Änderungsvorschlägen (kein sachl neues Gesetz)
  • da BTag entscheidende Rolle inne hat müssen Rechte der Abgeordneten gewahrt werden u BRat hat keine Gesetzesinitiative
31
Q

Mandat der Abgeordneten

A
  • Recht im BTag zu beschließen Art.42 II u zu beraten Art.42 I