ÖRecht I Tut (6) - Organstreitverfahren Flashcards
Organstreitverfahren Art. 93 I Nr.1, §§13 Nr.5, 63
- Gegenstand sind Streitigkeiten zw Verf.organen um ihre wechselseitigen Rechte u Pflichten
- Organstreitverfahren ist also dann anzuwenden wenn sich ein Verf.organ in seinen Kompetenzen beeinträchtigt sieht
Schema: Organstreitverfahren
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit BVerfG Art.93 I Nr.1, §§13 Nr.5, 63ff II. Beteiligtenfhgkeit §63 1. Antr.steller 2. Antr.gegner III. Antragsgegenstand §64 I IV. Antragsbefugnis §64 I V. Form §§23, 64 II u Frist §64 III VI. Rechtschutzbedürfnis
B. Begründetheit
I. Anspruchssituation (ein Verf.organ begehrt ein Handeln von einem anderen Verf.organ)
1. Verf.rechtl Grundlage (woraus?)
2. Voraussetzungen des Verlangens (erforderl)
3. Einwendungen des Organs
oder
II. Eingriffssituation (ein Verf.organ greift durch eine Maßnahme in Rechte eines anderen ein)
1. SB
2. Eingriff
3. Verf.rechtl Rechtfertigung
II. Beteiligtenfähigkeit §63
- Aktiv- u Passivseite sind zu prüfen!
- A müsste ein zulässiger Antr.steller eines Organstreitverfahrens sein.
a. oberste Bundesorgane (BTag/ BRat/ BP), Bundesversammlung, gemeins Ausschuss
b. Teile dieser Organe, wenn sie im GO BT/ GG/ GOBR mit eigenen Rechten ausgestattet sind: BK, BM, Fraktionen u Gruppen des BT (nicht zw 2 Ministern)
c. andere Beteiligte iSd Art.93 I Nr.1: Abgeordnete des BT Art.38 I 2, polit Parteien
III. Antragsgegenstand §64 I
- es muss eine verf.rechtl erhebl Maßnahme/ Unterlassung des Antr.gegners geltend gemacht werden
- eine solche Maßnahme kann im Erlass eines Gesetzes liegen (Normsetzungsakte (Gesetze ab Zustandekommen))
IV. Antr.befugnis §64 I
- Antr.steller muss geltend machen dass er/ das Organ dem er angehört, durch Maßnahme/ Unterlassen des Antr.gegners in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten u Pflichten verletzt/ umb gefährdet ist
- es genügt Möglichkeit einer Verletzung
- Prozessstandschaft (fremde Rechte in eigenem Namen geltend machen) ist zulässig
- “eine Rechtsverletzung darf nicht offenkundig ausgeschlossen sein u muss also mögl sein”
V. Frist u Form §§23, 64 II, III
- innerhalb 6 Monate
- Schriftform
VI. Rechtschutzbedürfnis
- grds vermutet
Problemfälle
a. Fraktion als Antr.steller obwohl eigene Mitglieder als Mitglieder der BR zugestimmt haben (widerspr)
b. Antr.steller hat Beteiligtenstellung verloren, nachdem Verfahren anhängig gemacht wurde u hat gar kein Interesse mehr daran
Wann ist Antrag begründet?
wenn die beanstandete Maßnahme gg eine Bestimmung des GG verstößt u hierdurch der Antr.steller in seinen Rechten verletzt wird
Wann ist Antrag zulässig?
wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Beteiligtenfhgkeit- Teil eines Bundesorgans
- nur ständige Untergliederungen anzusehen (str) wenn sie in den Gesch.ordnungen/ GG selbst mit eigenen Rechten ausgestattet sind
Beteiligtenfhgkeit- andere Beteiligte iSd Art.93 I Nr1
- fehlende Berücksichtigung in §63 ist nicht von der Konkretisierungsbefugnis des Art.94 II gedeckt, so dass Ergänzung durch Art.93 I Nr.1 angezeigt ist
- mit eigenen Rechten aus GG/ Gesch.ordnung ausgestattet
Abgeordneter als “anderer Beteiligter”
Art.38 I 2 gewährt jedem BT-Abgeordneten best, im Einzelnen noch zu konkretisierende Rechte (freies Mandat)
- zur Wahrnehmung seines Mandats müssen ihm einzelne Rechte zustehen
Fraktionen als Antragsteller
- Def in §10 I 1 GOBT
- gem Art.53a I 2 sind Fraktionen mit eigenen Rechten ausgestattet u Teil des BT
- deshalb als Teil eines Organs, da ständige Untergliederung des Verf.organs
Partei als Antragsteller
- haben verf.rechtl Status
- sind aber keine obersten Bundesorgane, deshalb nur als andere Beteiligte, die durch das GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind
- Differenzierung aber ob Partei als GR-Träger betroffen ist -> dann Verf.beschwerde
OS: Begründetheit Organstreitverfahren (bei Maßnahme)
Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme verf.widrig war u hierdurch der Antragsteller (das Organ dem er angehört) in seinen Rechten verletzt wird
OS: Begründetheit Organstreitverfahren (bei Unterlassen)
Antrag ist begründet, wenn die Unterlassung der Maßnahme gg Normen der Verfassung verstieß u der Antragsteller einen Anspr auf Erlass dieser Maßnahme hatte
Aufbauschema der Begründetheit bei Anspr.situation
Organ begehrt von einem anderen ein Handeln
- Verf.rechtl Grdl
- Voraussetzungen
- Einwendungen des Antr.gegners
- welches Recht des Gegners ist betroffen? (GG od allg Verf.grds)
- worin liegt der Eingriff?
- war Eingriff verf.rechtl gerechtfertigt?
Aufbauschema der Begründetheit bei Eingriff durch Erlass einer Neuregelung
B. Begründetheit I. Verf.mäß.keit der Norm 1. Formelle Verf.mäß.keit 2. Mat. Verf.mäß.keit - Verstoß gegen GG od allg Verf.grds? "Die Regelung könnte gegen Art. 38 I 1 verstoßen"
Bundesminister als Antragssteller
- als Teil des Verf.organs Bundesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet
- aufgrund von Art. 65 2 führt jeder Minister sein Ressort in eigener Verwaltung (Ressortprinzip), sodass dem einzelnen Bundesminister eigene verf.mäßige Rechte zugeordnet werden
Verletzt öffentl negative Äußerung eines Ministers über radikale Partei deren Rechte?
- Organstreitverfahren
- Art. 21 könnte verletzt sein, da polit Wirken u Werben um Anhänger u Wähler behindert wird
- Öffentl.keitsarbeit des Ministers könnte überschritten sein u Recht auf Chancengleichheit im polit Wettbewerb verletzt sein
Prüfung der Begründetheit eines Organstreitverfahrens bei neg Äußerung eines Ministers über Partei
B. Begründetheit
Antrag ist begründet wenn Äußerung verf.widrig ist u die Partei hierdurch in ihren Rechten aus dem GG verletzt wurde
I. Schranken der Öffentl.keitsarbeit Art. 21 I
1. Eingriff in Recht auf freie u gleichberechtigte Betätigungsfreiheit der Parteien im polit Wettbewerb Art.21 I
2. Verletzung des Rechts
3. Rfg
- Befugnis durch Öffentlichkeitsarbeit
Kann Fraktion im Wege der Prozessstandschaft auch Rechte des BT geltend machen wenn die Mehrheit des BT gegen das geplante Gesetz ist?
- Prozessstandschaft zur Wahrung von Oppositionsrechten (bei oppositioneller Minderheit)
- deshalb möglich
Kann Abgeordneter im Wege der Prozessstandschaft Rechte des BT geltend machen?
- gem §§63,64 I bezieht sich nur auf Prozessstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan
- Organteile sind nach der GOBT jedoch nur ständig vorhandene Gliederungen des BT
- Abgeordneter ist keine solche Gliederung
- Fraktionen erfüllen Voraussetzung weil BT erst durch sie arbeitsfähig ist
- Zweck ist nicht der Schutz ganz kleiner Gruppen sondern der parlamentarischen Gegenspieler