ÖRecht I Tut (6) - Organstreitverfahren Flashcards
Organstreitverfahren Art. 93 I Nr.1, §§13 Nr.5, 63
- Gegenstand sind Streitigkeiten zw Verf.organen um ihre wechselseitigen Rechte u Pflichten
- Organstreitverfahren ist also dann anzuwenden wenn sich ein Verf.organ in seinen Kompetenzen beeinträchtigt sieht
Schema: Organstreitverfahren
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit BVerfG Art.93 I Nr.1, §§13 Nr.5, 63ff II. Beteiligtenfhgkeit §63 1. Antr.steller 2. Antr.gegner III. Antragsgegenstand §64 I IV. Antragsbefugnis §64 I V. Form §§23, 64 II u Frist §64 III VI. Rechtschutzbedürfnis
B. Begründetheit
I. Anspruchssituation (ein Verf.organ begehrt ein Handeln von einem anderen Verf.organ)
1. Verf.rechtl Grundlage (woraus?)
2. Voraussetzungen des Verlangens (erforderl)
3. Einwendungen des Organs
oder
II. Eingriffssituation (ein Verf.organ greift durch eine Maßnahme in Rechte eines anderen ein)
1. SB
2. Eingriff
3. Verf.rechtl Rechtfertigung
II. Beteiligtenfähigkeit §63
- Aktiv- u Passivseite sind zu prüfen!
- A müsste ein zulässiger Antr.steller eines Organstreitverfahrens sein.
a. oberste Bundesorgane (BTag/ BRat/ BP), Bundesversammlung, gemeins Ausschuss
b. Teile dieser Organe, wenn sie im GO BT/ GG/ GOBR mit eigenen Rechten ausgestattet sind: BK, BM, Fraktionen u Gruppen des BT (nicht zw 2 Ministern)
c. andere Beteiligte iSd Art.93 I Nr.1: Abgeordnete des BT Art.38 I 2, polit Parteien
III. Antragsgegenstand §64 I
- es muss eine verf.rechtl erhebl Maßnahme/ Unterlassung des Antr.gegners geltend gemacht werden
- eine solche Maßnahme kann im Erlass eines Gesetzes liegen (Normsetzungsakte (Gesetze ab Zustandekommen))
IV. Antr.befugnis §64 I
- Antr.steller muss geltend machen dass er/ das Organ dem er angehört, durch Maßnahme/ Unterlassen des Antr.gegners in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten u Pflichten verletzt/ umb gefährdet ist
- es genügt Möglichkeit einer Verletzung
- Prozessstandschaft (fremde Rechte in eigenem Namen geltend machen) ist zulässig
- “eine Rechtsverletzung darf nicht offenkundig ausgeschlossen sein u muss also mögl sein”
V. Frist u Form §§23, 64 II, III
- innerhalb 6 Monate
- Schriftform
VI. Rechtschutzbedürfnis
- grds vermutet
Problemfälle
a. Fraktion als Antr.steller obwohl eigene Mitglieder als Mitglieder der BR zugestimmt haben (widerspr)
b. Antr.steller hat Beteiligtenstellung verloren, nachdem Verfahren anhängig gemacht wurde u hat gar kein Interesse mehr daran
Wann ist Antrag begründet?
wenn die beanstandete Maßnahme gg eine Bestimmung des GG verstößt u hierdurch der Antr.steller in seinen Rechten verletzt wird
Wann ist Antrag zulässig?
wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Beteiligtenfhgkeit- Teil eines Bundesorgans
- nur ständige Untergliederungen anzusehen (str) wenn sie in den Gesch.ordnungen/ GG selbst mit eigenen Rechten ausgestattet sind
Beteiligtenfhgkeit- andere Beteiligte iSd Art.93 I Nr1
- fehlende Berücksichtigung in §63 ist nicht von der Konkretisierungsbefugnis des Art.94 II gedeckt, so dass Ergänzung durch Art.93 I Nr.1 angezeigt ist
- mit eigenen Rechten aus GG/ Gesch.ordnung ausgestattet
Abgeordneter als “anderer Beteiligter”
Art.38 I 2 gewährt jedem BT-Abgeordneten best, im Einzelnen noch zu konkretisierende Rechte (freies Mandat)
- zur Wahrnehmung seines Mandats müssen ihm einzelne Rechte zustehen
Fraktionen als Antragsteller
- Def in §10 I 1 GOBT
- gem Art.53a I 2 sind Fraktionen mit eigenen Rechten ausgestattet u Teil des BT
- deshalb als Teil eines Organs, da ständige Untergliederung des Verf.organs
Partei als Antragsteller
- haben verf.rechtl Status
- sind aber keine obersten Bundesorgane, deshalb nur als andere Beteiligte, die durch das GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind
- Differenzierung aber ob Partei als GR-Träger betroffen ist -> dann Verf.beschwerde
OS: Begründetheit Organstreitverfahren (bei Maßnahme)
Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme verf.widrig war u hierdurch der Antragsteller (das Organ dem er angehört) in seinen Rechten verletzt wird