ÖRecht I Tut (2) - Kompetenzprüfung Flashcards
Grundsatznorm der Gesetzgebungskompetenz
- Art.70 I “Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht [..] dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verliehen werden”
- Art 70 II verweist auf Abgrenzung der ausschließlichen u konkurrierenden Gesetzgebung
Bei wem liegt Schwerpunkt der Gesetzgebung?
Beim Bund
Ausschließl Gesetzgebung des Bundes gem Art. 71, 73
- nur der Bund ist für die best Materie zuständig
- Art. 73 regelt einzelne Kompetenztitel
Konkurrierende Zuständigkeit
- Bund u Länder sind nebeneinander für eine best Materie zuständig
- wer unter welchen Voraussetzungen tätig werden darf, regelt Art.72
- Art. 74 regelt einzelne Kompetenztitel
Differenzierung bei der konkurrierenden Zuständigkeit nach Art.72 seit der Föderalismus-Reform 2006
- für best Gebiete darf der Bund nur tätig werden, wenn nachgewiesen ist, dass eine bundesgesetzl Regelung erforderlich ist (Gebiete in Art.72 II)
- für alle weiteren Gebiete ist der Bund ohne Weiteres zur Gesetzgebung befugt (=Vorranggesetzgebung des Bundes)
- in einigen anderen Gebieten (Art.72 III) können die Länder, auch wenn der Bund schon ein Gesetz erlassen hat, abweichende Gesetze erlassen (Abweichungsgesetzgung)
Vorranggesetzgebung des Bundes
- für alle nicht in Art.72 II aufgeführten Gebiete ist der Bund ohne Weiteres zur Gesetzgebung befugt
Abweichungsgesetzgebung
in einigen anderen Gebieten (Art.72 III) können die Länder, auch wenn der Bund schon ein Gesetz erlassen hat, abweichende Gesetze erlassen
Prüfung der Zuständigkeit für den Erlass eines best Gesetzes (Kompetenzprüfung)
- Gem Art. 70 sind grds Länder für Gesetzgebung zuständig soweit nicht dem Bund eine ausschließliche od konkurrierende Zuständigkeit zugewiesen wurde
- Ausschließl Bundeszuständigkeit ersichtlich?
- soweit einer der Kompetenztitel aus Art. 73 I einschlägig, ist Bund ohne Weiteres zuständig - Konkurrierende Zuständigkeit?
a. Fällt Gesetz unter Art. 74 I Nr. 1-33?(+)
b. darf Bund tätig werden Art. 72 II?
aa. wenn kein Fall von Art. 72 II ist Bund zuständig
bb. wenn Fall von Art. 72 II ist Erforderlichkeit zu prüfen
Grundregel der Gesetzgebungszuständigkeit Art.70
- Bund ist nur zuständig, wenn ihm eine Zuständigkeit positiv verliehen wird (sonst Länder)
- Frage nach pos. Kompetenztitel für den Bund aus Art.73 u 74 (Kompetenzkataloge)
Wie sind Kompetenztitel für den Bund zu bestimmen
- aus Kompetenzkatalogen Art.73 u 74
a) nach Auslegung der Bedeutung
(1) historisch
(2) allg Sprachgebrauch
b) Subsumtion des Gesetzes unter Kompetenznorm (Kompetenzqualifikation)
(1) anhand von umb Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung u Adressat der Norm
Voraussetzungen der Kompetenzausübung Art. 72, 72
- ausschließl Bundeszuständigkeit Art. 71
2. konkurrierende Zuständigkeit Art.72
Wie ist innerhalb der konkurrierenden Zuständigkeit gem Art. 72 zu unterscheiden?
- Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Art. 72 II
a) auf best Gebieten des Art.74 kann Bund nicht ohne weiteres tätig werden, nur wenn gem Art. 72 II “erforderlich” (erforderl wenn zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse/ Wahrung der Rechtseinheit u Wirtschaftseinheit)
b) auf allen anderen Gebieten von Art. 74 ist Bund zuständig - Gesetzgebungsbefugnis der Länder Art.72 I
- solange u soweit nicht der Bund von Gesetzgebung Gebrauch macht, dann Länder (=Sperrwirkung)
a) Bund ist noch nicht tätig geworden
b) Bund ist tätig geworden u hat abschließende Regel getroffen
Was ist zu prüfen, ob es sich bei einem Gesetz um einen Verfassungsverstoß handelt?
- handelt es es sich um ein Gesetz od bloße Ordnungsvorschrift, dann keine rechtl Folgen
1. Auslegung nach Wort u Grammatik (zB Wortlaut “ist/sind” als Pflicht)
2. System Auslegung nach Zusammenhand sonst Normen
3. Teleolog Auslegung nach Sinn u Zweck
Kompetenz kraft Natur der Sache
- Materie ist begroiffnotwendig durch den Bund zu regeln (Bundessymbole)
Annexkompetenz
Vorbereitng/ Durchführung einer Materie, für die der Bund ausdrücklich nach Art.73 zuständig ist