ÖRecht I Tut (4) - Abstr Normenkontrolle Flashcards

1
Q

Für was wird eine abstr Normenkontrolle angewendet?

A
  • Abgeordnete u Landesregierung können Verfassungskonformität eines Gesetzes vom Bundesverf.gericht prüfen lassen
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2
Q

OS für abstr Normenkontrolle

A

Der Antrag auf eine abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

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3
Q

Schema: Abstr Normenkontrolle

A

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
II. Antragsfähigkeit, § 76 BVerfGG
III. Antragsgegenstand, § 76 BVerfGG
IV. Antragsgrund, Art. 93 I Nr. 2, § 76 BVerfGG
1. „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“
2. Objektives Klarstellungsinteresse
VI. Form, § 23 BVerfGG und Frist

B. Begründetheit

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4
Q

II. Antragsfähigkeit, § 76 BVerfGG

A

Bundesregierung, Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestags (bestimmt sich nach dder Zahl der Abgeordneten, die jeweiliger Legislaturperiode abgehören) sind antragsberechtigt.
-> Kein Antragsgegner, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt; objektive Kontrolle

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5
Q

III. Antragsgegenstand, § 76 BVerfGG

A

Jede existente Rechtsnorm mit Außenwirkung: Bundesrecht und Landesrecht (Land A kann auch Recht des Landes B überprüfen).

  • unerheblich ob in Kraft da Normenkontrolle ein obj verfahren zum Schutz der Verfassung
  • fragwürdiges recht soll jederzeit überprüft werden können
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6
Q

IV. Antragsgrund, Art. 93 I Nr. 2, § 76 BVerfGG

1. „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“

A
  • erfordert keine Antragsbefugnis iS einer Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung,
  • gem §93 I Nr. 2 müssen Zweifel od Meinungsverschiedenheiten über förml od sachl Vereinbarkeit der zu überprüfenden Norm mit dem GG bestehen
  • gem §76 werden Meinungsverschiedenheiten od Zweifel zu einem “für nichtig halten konkretisiert” u müssen beim Antragsberechtigten selbst vorliegen
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7
Q

VI. Form, § 23 BVerfGG und Frist

A

Schriftlich. Aber keine Frist!

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8
Q

B. Begründetheit

A

Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, soweit die Rechtsnorm formell oder materiell verfassungswidrig ist./ mit dem GG unvereinbar ist

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9
Q

RF falls Verf.verstoß vorliegt

A
  1. (Teil-) Nichtigkeitserklärung, § 78 S.1, evtl. S.2 BVerfGG
  2. Nur Feststellung der Verfassungswidrigkeit
    arg. §§ 31 II 3, 79 I 1 BVerfGG: „für unvereinbar oder für nichtig erklärt“
  3. Falls kein Verfassungsverstoß vorliegt: BVerfG weist den Antrag zurück und stellt Vereinbarkeit der Norm mit dem GG / sonstigem BundesR fest, § 31 II 3 BVerfGG.
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10
Q

Woraus ergibt sich die Zahl der Mitglieder des Bundestages?

A

§1 I BWG (Bundeswahlgesetz)

- grds 598 Abgeordnete

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11
Q
  1. Objektives Klarstellungsinteresse
A

Das OBJEKTIVE Klarstellungsinteresse besteht grds. zwischen Verkündung (Inkrafttreten nicht erforderlich) und Außerkrafttreten der Norm. Im Übrigen fehlt es nur bei offensichtlichem Missbrauch etc.

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12
Q

Schema: Begründetheit Abstr Normenkontrolle

A

II. Begründetheit

  1. Form Verf.mäßkeit
    a. Kompetenz
    b. Verfahren
    c. Form
  2. Mat. Verf.mäß.keit
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13
Q

Verhältnis GG zu GOBT/ BVerfGG bei Konkretisierung anhand Bsp Gesetzesinitiative “aus der Mitte des BT”

A
  1. Verf.widrige Norm
    (+) Wortlaut Art.82 “die nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenenen..” -> für Zustandekommen zählt nur GG
    (+) verf.widrige Einschränkung
    (+) Wortlaut “aus der Mitte” kann auch einzelne Abgeordnete meinen
  2. Verf.konforme Einschränkung
    (+) unbest Formulierung im GG u Bedarf einer konkr Bezeichnung
    (+) keine Beeinträchtigung der Hdl.fähigkeit durch Gesetzesinitiativen einzelner Abgeordneten
    (+) bei unter 5% kann Verstoß nachträglich geheilt werden wenn sich die Mehrheit des BT Entwurf zu eigen macht
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