ÖRecht I Tut (4) - Abstr Normenkontrolle Flashcards
Für was wird eine abstr Normenkontrolle angewendet?
- Abgeordnete u Landesregierung können Verfassungskonformität eines Gesetzes vom Bundesverf.gericht prüfen lassen
OS für abstr Normenkontrolle
Der Antrag auf eine abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.
Schema: Abstr Normenkontrolle
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
II. Antragsfähigkeit, § 76 BVerfGG
III. Antragsgegenstand, § 76 BVerfGG
IV. Antragsgrund, Art. 93 I Nr. 2, § 76 BVerfGG
1. „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“
2. Objektives Klarstellungsinteresse
VI. Form, § 23 BVerfGG und Frist
B. Begründetheit
II. Antragsfähigkeit, § 76 BVerfGG
Bundesregierung, Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestags (bestimmt sich nach dder Zahl der Abgeordneten, die jeweiliger Legislaturperiode abgehören) sind antragsberechtigt.
-> Kein Antragsgegner, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt; objektive Kontrolle
III. Antragsgegenstand, § 76 BVerfGG
Jede existente Rechtsnorm mit Außenwirkung: Bundesrecht und Landesrecht (Land A kann auch Recht des Landes B überprüfen).
- unerheblich ob in Kraft da Normenkontrolle ein obj verfahren zum Schutz der Verfassung
- fragwürdiges recht soll jederzeit überprüft werden können
IV. Antragsgrund, Art. 93 I Nr. 2, § 76 BVerfGG
1. „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“
- erfordert keine Antragsbefugnis iS einer Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung,
- gem §93 I Nr. 2 müssen Zweifel od Meinungsverschiedenheiten über förml od sachl Vereinbarkeit der zu überprüfenden Norm mit dem GG bestehen
- gem §76 werden Meinungsverschiedenheiten od Zweifel zu einem “für nichtig halten konkretisiert” u müssen beim Antragsberechtigten selbst vorliegen
VI. Form, § 23 BVerfGG und Frist
Schriftlich. Aber keine Frist!
B. Begründetheit
Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, soweit die Rechtsnorm formell oder materiell verfassungswidrig ist./ mit dem GG unvereinbar ist
RF falls Verf.verstoß vorliegt
- (Teil-) Nichtigkeitserklärung, § 78 S.1, evtl. S.2 BVerfGG
- Nur Feststellung der Verfassungswidrigkeit
arg. §§ 31 II 3, 79 I 1 BVerfGG: „für unvereinbar oder für nichtig erklärt“ - Falls kein Verfassungsverstoß vorliegt: BVerfG weist den Antrag zurück und stellt Vereinbarkeit der Norm mit dem GG / sonstigem BundesR fest, § 31 II 3 BVerfGG.
Woraus ergibt sich die Zahl der Mitglieder des Bundestages?
§1 I BWG (Bundeswahlgesetz)
- grds 598 Abgeordnete
- Objektives Klarstellungsinteresse
Das OBJEKTIVE Klarstellungsinteresse besteht grds. zwischen Verkündung (Inkrafttreten nicht erforderlich) und Außerkrafttreten der Norm. Im Übrigen fehlt es nur bei offensichtlichem Missbrauch etc.
Schema: Begründetheit Abstr Normenkontrolle
II. Begründetheit
- Form Verf.mäßkeit
a. Kompetenz
b. Verfahren
c. Form - Mat. Verf.mäß.keit
Verhältnis GG zu GOBT/ BVerfGG bei Konkretisierung anhand Bsp Gesetzesinitiative “aus der Mitte des BT”
- Verf.widrige Norm
(+) Wortlaut Art.82 “die nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenenen..” -> für Zustandekommen zählt nur GG
(+) verf.widrige Einschränkung
(+) Wortlaut “aus der Mitte” kann auch einzelne Abgeordnete meinen - Verf.konforme Einschränkung
(+) unbest Formulierung im GG u Bedarf einer konkr Bezeichnung
(+) keine Beeinträchtigung der Hdl.fähigkeit durch Gesetzesinitiativen einzelner Abgeordneten
(+) bei unter 5% kann Verstoß nachträglich geheilt werden wenn sich die Mehrheit des BT Entwurf zu eigen macht