ÖRecht I Tut (10)- Bundespräsident Flashcards
Normen des BP
Art. 54-61
Aufgaben des BP
- Repräsentationsfunktion: Art. 59 GG (Vertretung nach innen und außen),
- Integrationsfunktion (partei- und länderübergreifend, einheitsstiftende Funktion) -> polit Zusammenhalt
- Staatsnotar: Art. 64 I, 82 I 1 GG,
- Reservefunktion: Art. 63 IV 3, 68 I 1, 69 III, 81 I GG (greift ein bei geminderter Handlungsfähigkeit anderer Organe) -> beschließt über Auflösung des BT
Stellung des BP
- NEUTRALE Stellung
- Er ist von einer eigenständigen politischen Staatsleitung ausgeschlossen (arg. Art. 58 S. 1 GG).
- Kein regierender Präsident!
Wie wird BP gewählt?
- Wahl durch die Bundesversammlung (Art. 54 GG)
= exklusives Kreationsorgan für die Wahl des Bundespräsidenten (tritt nur für Wahl zusammen)
Rolle des BP bei der Ausfertigung von Gesetzen
- Gestaltungsfunktion (stellt Urschrift des Gesetzes her);
- Beglaubigungsfunktion (beurkundet die Übereinstimmung des Textes mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Text);
- Beendigungsfunktion (Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens);
- Vermutungsfunktion (Gültigkeit und Verbindlichkeit der Norm wird mit Verkündung vermutet)
Klassikerfälle des BP: Prüfungskompetenz bei der Ernennung u Entlassung von Ministern
a. Ist der Bundespräsident der Ansicht, dass die Person nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die Ministerernennung (§ 15 BWahlG gilt auch für sie; Inkompatibilität) erfüllt, dann (+).
(+) Gesetzesbindung aller staatl Organe gem Art.20 III
b. Hält er aber den Geschäftsbereich für überflüssig und wirft dem Bundeskanzler vor, dass er die Grenzen seiner Organisationsgewalt überschritten habe, dann (-). (str)
(-) BK u sein Einfluss würde durch mat Prüfungsrecht zu sehr eingeschränkt
(-) BP hätte zu bestimmenden Einfluss auf Kabinettsbildung
(-) BK hat Organisationsgewalt für Regierung Art. 65 1 (Richtlinienkompetenz)
-> Es geht hier um das Verhältnis Bundespräsident – Bundeskanzler
Klassikerfälle des BP: Bei Gegenzeichnung Art.58
- Auch Reden, Briefwechsel etc. erfasst?
“Anordnungen und Verfügungen“
(-) Wortlaut: nur Amtshandlungen/ Rechtsakte
-> sonst Totalüberwachung des Bundespräsidenten, hat eigenständige Rechte und ist nicht nur Sprachrohr der Regierung.
(-) Interviewäußerungen u spontane Beiträge wären unmöglich wenn BP nicht sagen dürfte, bevor er Gegenzeichnung erlangt-> Repräsentation u Integrationsfkt unerfüllbar
(-) keine Neutralität, wenn BP öffentl als verlängerter Arm der Breg erscheint
(+) Sinn u Zweck:
- Regierungsverantwortlichkeit für das Handeln des BP
(+) insbes Reden u Interviews u Außenpolitik sind polit bedeutsame Hdl u damit der BReg vorbehalten (Richtlinienkompetenz)
-> Wortlaut ist zu beachten, jedenfalls ist BP zur Zurückhaltung verpflichtet
Wahl des Bundeskanzlers Art. 63
- “BK wird auf Vorschlag des BP vom BT gewählt” (Vorschlagsrecht)
- grds Entscheidungsfreiheit des BP (muss niemand aus best Partei vorschlagen)
- muss aber Kandidaten vorschlagen, bei dem die Aussicht einer hinreichend stabilen Mehrheit besteht
- > Bestimmung im Interesse der Herstellung einer stabilen Regierung, nicht im Interesse einzelner Fraktionen
Auflösung des BT, Art. 68
- BP kann BT auflösen, wenn BK auf seinen Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des BT erhält
- Vertrauensfrage darf nicht missbräuchlich sondern zweckgerichtet gestellt werden (um Stabilität zu sichern)
Vertrauensfrage
- nur um polit Instabilität zu beheben (Zweifel ob Regierungspolitk in vorliegender Konstellation verwirklicht werden kann)
- Einschätzungsprärogative des BK
- nicht um das fehlende Selbstauflösungsrecht zu umgehen
Formelles Prüfungsrecht des BP
- Zweifel beziehen sich auf Gesetzgebungsverfahren: FORMELLE Verf.mäß.keit
- folgt aus Wortlaut des Art.82 I 1: “die nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze” werden durch den BP ausgefertigt
- zB wenn BRat übergangen wird
Mat Prüfungsrecht des BP
(-) Wortlaut nicht eindeutig (form u mat könnte in Frage kommen)
(-) Grds der Gewaltenteilung: BP würde aber eine Entscheidung des parlament Gesetzgebers dadurch suspendieren können (BT primär für Inhalt verantwortlich), Prüfung eig durch BVerfG (jedoch nur auf Antrag)
(-) auch nicht antragsberechtigt für ein Normenkontrollverfahren
(+) Art.20 iii: Bindung als Verf.organ an Recht u Gesetz (kann nicht verpflichtet werden wenn seiner Meinung nach verf.widrig), ABER: BT ist als Teil der Legislative auch an GG gebunden
(+) Amtseid Art.56: BP ist aber als Verf.organ zur Wahrung der gglichen Ordnung verpflichtet
(-) rel schwache Stellung des BP
-> Einschätzungsprärogative des BT
-> im Wege prakt Konkordanz ist BP zur Wahrung der Ver.ordnung Befugnis zur Evidenzkontrolle bei offentsichtl Fehlern einzuräumen
Darf sich BP kritisch über andere Parteien äußern?
- Recht zur Teilnahme an der staatl Willensbildung: Aufgabe iSd Integration des Gemeinwesen zu wirken
- repräsentiert Staat nach außen u innen
- um seinen Aufgaben gerecht zu werden, muss er auf Fehlentwicklungen u Gefahren hinweisen dürfen
- Grenze ist zB Recht auf Chancengleichheit der Parteien wenn Verf.organ zugunsten/zulasten einer Partei in Wahlkampf eingreift
- BP steht jedoch nicht in dir Wettbewerb, noch stehen ihm Mittel bereit um durch Infopolitik auf Volk einzuwirken
- > für BP gelten daher weniger strenge Maßstäbe
- > Verstoß nur bei evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe u willkürl Äußerungen
Sachlichkeitsgebot Art. 20 III
- abgeleitet aus Rechtsstaatsprinzip: “Tatsachen müssen zutreffend wiedergegeben werrden u Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen” (keine unnötige Herabsetzung u bes aggressive Äußerungen)
ist eine Rüge des BP eine rechtserhebl Maßnahme?
- nur Ordnungsruf in §§36 2,37 geregelt, wobei Wort entzogen werden kann
- Ordnungsruf liegt aber nur dann vor, wenn BP erkennbar seine Maßnahme bezeichnet od den Begriff “Ordnung” verwendet
- Rüge hat nur präventiven, mahnenden Hinweischarakter