ÖRecht I Tut (5) - Konkr Normenkontrolle Flashcards

1
Q

Für was eine konkr Normenkontrolle?

A

Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft ein Gericht im Rahmen eines laufenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.

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2
Q

Abgrenzung zur abstr Normenkontrolle

A
  • Prüfungsumfang u Rechtswirkung sind identisch
  • Unterscheidung im Kreis der Antragsteller:
    Abstr NK: Bundes-/ Landesregierung/ ein Viertel der Abgeordneten des Bundestages
    Konkr NK: nur von einem Gericht iSd Art.100 I
  • Zweifel allein genügen nicht für konkr NK, da verschärfte Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen
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3
Q

Schema: Konkr Normenkontrolle Art. 100 I

A

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit BVerfG Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
II. Antragsberechtigung/ Vorlageberechtigung
III. Kontrollgegenstand/ Vorlagegegenstand
IV. Überzeugung der Verf.widrigkeit der Norm
V. Entscheidungserheblichkeit
VI. Form
B. Begründetheit

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4
Q

II. Antragsberechtigung/ Vorlageberechtigung

A

“Jedes Gericht, d.h. alle staatlichen Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit der Aufgabe eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet sind.”

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5
Q

III. Kontrollgegenstand / Vorlagegegenstand

A
  • Nur existente, d.h. verkündete und in Kraft getretene, formelle nachkonstitutionelle Gesetze des Bundes und der Länder.
  • Keine vorkonstitutionellen, d.h. vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, da diese das Grundgesetz noch nicht beachten konnten.
  • Ausnahme: Gesetzgeber hat sie „in seinen Willen aufgenommen“ (dann nachkonstitutionell, z.B. BGB).
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6
Q

IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm

A

Art. 100 I 1 GG; Vorrang der verfassungskonformen Auslegung beachten; bloße Zweifel genügen nicht.

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7
Q

V. Entscheidungserheblichkeit

A

Die Entscheidung muss bei Gültigkeit anders ausfallen als bei Nichtigkeit, d.h. es muss auf die Gültigkeit der Norm „ankommen“.
- für die Entscheidung des Gerichts müsste die Gültigkeit des Gesetzes erhebl sein, Art. 100 I 1

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8
Q

VI. Form

A
  • Gericht entscheidet durch Beschluss.
  • Nach § 80 III BVerfGG kein Antrag der Parteien im Prozess erforderlich (Entscheidung von Amts wegen). - Gemäß § 80 II BVerfGG muss das Gericht in seinem Vorlagebeschluss begründen, dass und aus welchem Grund es das Gesetz für nichtig hält und eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt.
  • Keine Frist!
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9
Q

B. Begründetheit

A

Die konkrete Normenkontrolle ist begründet, soweit das Gesetz verfassungswidrig ist.

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10
Q

Wann hat konkr Normenkontr Aussicht auf Erfolg?

A

wenn ein entsprechender Antrag zulässig und begründet ist

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11
Q

OS: Zulässigkeit

A

Es müssten alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

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