ÖRecht I Tut (5) - Konkr Normenkontrolle Flashcards
Für was eine konkr Normenkontrolle?
Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft ein Gericht im Rahmen eines laufenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.
Abgrenzung zur abstr Normenkontrolle
- Prüfungsumfang u Rechtswirkung sind identisch
- Unterscheidung im Kreis der Antragsteller:
Abstr NK: Bundes-/ Landesregierung/ ein Viertel der Abgeordneten des Bundestages
Konkr NK: nur von einem Gericht iSd Art.100 I - Zweifel allein genügen nicht für konkr NK, da verschärfte Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen
Schema: Konkr Normenkontrolle Art. 100 I
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit BVerfG Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
II. Antragsberechtigung/ Vorlageberechtigung
III. Kontrollgegenstand/ Vorlagegegenstand
IV. Überzeugung der Verf.widrigkeit der Norm
V. Entscheidungserheblichkeit
VI. Form
B. Begründetheit
II. Antragsberechtigung/ Vorlageberechtigung
“Jedes Gericht, d.h. alle staatlichen Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit der Aufgabe eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet sind.”
III. Kontrollgegenstand / Vorlagegegenstand
- Nur existente, d.h. verkündete und in Kraft getretene, formelle nachkonstitutionelle Gesetze des Bundes und der Länder.
- Keine vorkonstitutionellen, d.h. vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, da diese das Grundgesetz noch nicht beachten konnten.
- Ausnahme: Gesetzgeber hat sie „in seinen Willen aufgenommen“ (dann nachkonstitutionell, z.B. BGB).
IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm
Art. 100 I 1 GG; Vorrang der verfassungskonformen Auslegung beachten; bloße Zweifel genügen nicht.
V. Entscheidungserheblichkeit
Die Entscheidung muss bei Gültigkeit anders ausfallen als bei Nichtigkeit, d.h. es muss auf die Gültigkeit der Norm „ankommen“.
- für die Entscheidung des Gerichts müsste die Gültigkeit des Gesetzes erhebl sein, Art. 100 I 1
VI. Form
- Gericht entscheidet durch Beschluss.
- Nach § 80 III BVerfGG kein Antrag der Parteien im Prozess erforderlich (Entscheidung von Amts wegen). - Gemäß § 80 II BVerfGG muss das Gericht in seinem Vorlagebeschluss begründen, dass und aus welchem Grund es das Gesetz für nichtig hält und eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt.
- Keine Frist!
B. Begründetheit
Die konkrete Normenkontrolle ist begründet, soweit das Gesetz verfassungswidrig ist.
Wann hat konkr Normenkontr Aussicht auf Erfolg?
wenn ein entsprechender Antrag zulässig und begründet ist
OS: Zulässigkeit
Es müssten alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.