ÖRecht I (7)- BT Flashcards
Geschäftsordnungsautonomie Art. 40 I 2
- wichtig für effektive Parlamentsarbeit
- kann durch ihre Verfahrensregelungen Inhalt der außenwirksamen Entscheidungen beeinflussen
- gilt nur für Mitglieder des BT, für Externe nur als Erwartung u Forderung
Verstoß gegen die GOBT
- nur parlamentsinterne Folgen, nicht außenrechtlich
- Gesetz wird auch dann rechtswirksam, wenn es unter Verletzung einer Vorschrift erlassen wurde (nur dann nicht wenn zugleich eine Verf.verletzung vorliegt)
- zB Gesetz wird nicht von erforderl Anzahl an Abgeordneten eingebracht §75 GOBT -> Gesetz wird trotzdem gültig da GO-Widrigkeit die Verf.mäß.keit nicht berührt
- bei Organstreitverfahren zB wegen Redrecht kann sich A nicht auf Verletzung der GOBT sondern nur auf verf.rechtl Status beziehen
“Plenum”
= Versammlung aller BT-Abgeordneten
- nimmt Aufgaben des BT wahr, v.a. Gesetze zu beraten u beschließen, Wahlen vorzunehmen u über Fragen zu diskutieren
- eigentliche Arbeit findet jedoch in Untergliederungen (Fraktionen, Ausschüße) statt
- im Plenum wird eigene Position vor Öffentlichkeit dargelegt u begründet
Welche Regelungen enthält GG u GOBT über Arbeitsweise des BT?
- Öffentlichkeitsprinzip Art. 42
- jeder kann Sitzungen des BT besuchen u über sie berichten (nur Plenum, nicht Ausschuss)
- sorgt für Transparenz der Verhdl u verstärkt demokr Legitimität des BT - Mehrheitsprinzip Art. 42
- bezieht sich auf Beschlussfassung des BT
- idR genügt einfache/relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) - Beschlussfähigkeit des BT §45 GOBT
- nur wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist
- wird jedoch vermutet soweit nicht vor Abstimmung das Gegenteil festgestellt wurde §45 II GOBT - Ablauf des Verfahrens in GOBT
Wen wählt der BT?
- Bundeskanzler Art. 63, der seinerseits Bundesminister beruft u Regierung bildet
- Bundespräsidenten Art.54 durch Bundesversammlung (besteht zur Hälfte aus BT-Abgeordneten)
- Hälfte der Richter dees BVerfG durch Wahlausschuss
- Wehrbeauftragten u Präsident des Bundesrechnungshofs
Parlamentarische Kontrolle
- Instrument der Opposition (Minderheitsrechte)
- darf nicht zur Lahmlegung der Regierungstätigkeit führen, deshalb ist für Kontrollmittel Mehrheit des Parlament erforderlich
- keine ausdrückliche GG-Regelung, kommt aber in Einzelbestimmungen zum Ausdruck u wird durch GOBT konkretisiert
Kann ein zustimmungspflichtiges Gesetz isoliert betrachtet werden, sodass nur Teile die nicht zustimmungspflichtig sind erlassen werden?
- jedes Gesetz ist “gesetzgebungstechn Einheit”
- enthält Gesetz auch nur einzelne zustimmungspflichtige Vorschriften, ist es als Ganzes zustimmungspflichtig, kann aber in 2 selbständige Gesetze aufgeteilt werden
Ordnungsruf des BTP
§ 36 GOBT
- BTPräsident kann Redner der vom Thema abschweift, zur Sache verweisen
- kann Mitglieder, wenn sie Ordnung od Würde des BT verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen
- nach 3x Ordnungsruf, wird Wort entzogen
Schranken des Rederechts des Abgeordneten
- GOBT
- Maßnahmen sind möglich, wenn gegen Ordnung des Parlaments verstoßen wird (Sanktionen) - Funktionsfähigkeit BT
- Ansehen des BT
- Schutz berechtigter Interessen Dritter
Richtlinienkompetenz des BK Art.65 1
- BK bestimmt die Richtlinien der Politik u trägt dafür Verantwortung
- Richtlinien kann BK dabei durch Weisungen an seine Minister vorgeben
- “Richtlinien sind die grdl u richtungsbestimmenden polit Entscheidungen im Bereich der Regierung
- Verwirklichung durch BK durch Leitentscheidungen, die in seinem polit Ermessen stehen
- > Grenze im Ressortprinzip des Art.65 2
Ressortprinzip Art. 65 2
jeder Minister leitet seinen Gesch.bereich innerhalb der vorgegebenen Richtlinien eigenständig u unter eigener Verantwortung
Ressortprinzip vs Richtlinienkompetenz
- auch gezielte Einzelfallweisungen?
innerhalb der Richtlinien des BK hat der BM das Recht selbständig seinen Gesch.bereich zu leiten. “Richtlinie”
(-) Richtlinie bezeichnet allg u grdl polit Entscheidungen = generelle Weisungen
(-) das Wort “Richtlinie” erfordert, dass dem Minister ein eigener Gestaltungsspielraum verbleibt
(-) keine eigenständige HdlMacht mehr für BM sondern nur Befehlsempfänger des BK
(+) BK übernimmt Verantwortungen für Handeln der Regierung u steht bei polit Fehlern der Minister ein
-> deshalb muss Kanzler in Ausnahmefällen auch Einzelmaßnahmen durchsetzen können
(+) wenn hochpolit Einzelfall u für Reg relevante Bedeutung (zB Bedrohung des Bestands der Reg)
Schema: Recht des BK in Ressortkompetenz des Ministers einzugreifen
II. Begründetheit
- Recht durch Richtlinienkompetenz Art. 65 1
- Eingriff in Richtlinienkompetenz
- Rfg durch entgegenstehendes Ressortverantwortung