ÖRecht I (7)- BT Flashcards

1
Q

Geschäftsordnungsautonomie Art. 40 I 2

A
  • wichtig für effektive Parlamentsarbeit
  • kann durch ihre Verfahrensregelungen Inhalt der außenwirksamen Entscheidungen beeinflussen
  • gilt nur für Mitglieder des BT, für Externe nur als Erwartung u Forderung
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2
Q

Verstoß gegen die GOBT

A
  • nur parlamentsinterne Folgen, nicht außenrechtlich
  • Gesetz wird auch dann rechtswirksam, wenn es unter Verletzung einer Vorschrift erlassen wurde (nur dann nicht wenn zugleich eine Verf.verletzung vorliegt)
  • zB Gesetz wird nicht von erforderl Anzahl an Abgeordneten eingebracht §75 GOBT -> Gesetz wird trotzdem gültig da GO-Widrigkeit die Verf.mäß.keit nicht berührt
  • bei Organstreitverfahren zB wegen Redrecht kann sich A nicht auf Verletzung der GOBT sondern nur auf verf.rechtl Status beziehen
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3
Q

“Plenum”

A

= Versammlung aller BT-Abgeordneten

  • nimmt Aufgaben des BT wahr, v.a. Gesetze zu beraten u beschließen, Wahlen vorzunehmen u über Fragen zu diskutieren
  • eigentliche Arbeit findet jedoch in Untergliederungen (Fraktionen, Ausschüße) statt
  • im Plenum wird eigene Position vor Öffentlichkeit dargelegt u begründet
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4
Q

Welche Regelungen enthält GG u GOBT über Arbeitsweise des BT?

A
  1. Öffentlichkeitsprinzip Art. 42
    - jeder kann Sitzungen des BT besuchen u über sie berichten (nur Plenum, nicht Ausschuss)
    - sorgt für Transparenz der Verhdl u verstärkt demokr Legitimität des BT
  2. Mehrheitsprinzip Art. 42
    - bezieht sich auf Beschlussfassung des BT
    - idR genügt einfache/relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen)
  3. Beschlussfähigkeit des BT §45 GOBT
    - nur wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist
    - wird jedoch vermutet soweit nicht vor Abstimmung das Gegenteil festgestellt wurde §45 II GOBT
  4. Ablauf des Verfahrens in GOBT
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5
Q

Wen wählt der BT?

A
  1. Bundeskanzler Art. 63, der seinerseits Bundesminister beruft u Regierung bildet
  2. Bundespräsidenten Art.54 durch Bundesversammlung (besteht zur Hälfte aus BT-Abgeordneten)
  3. Hälfte der Richter dees BVerfG durch Wahlausschuss
  4. Wehrbeauftragten u Präsident des Bundesrechnungshofs
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6
Q

Parlamentarische Kontrolle

A
  • Instrument der Opposition (Minderheitsrechte)
  • darf nicht zur Lahmlegung der Regierungstätigkeit führen, deshalb ist für Kontrollmittel Mehrheit des Parlament erforderlich
  • keine ausdrückliche GG-Regelung, kommt aber in Einzelbestimmungen zum Ausdruck u wird durch GOBT konkretisiert
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7
Q

Kann ein zustimmungspflichtiges Gesetz isoliert betrachtet werden, sodass nur Teile die nicht zustimmungspflichtig sind erlassen werden?

A
  • jedes Gesetz ist “gesetzgebungstechn Einheit”
  • enthält Gesetz auch nur einzelne zustimmungspflichtige Vorschriften, ist es als Ganzes zustimmungspflichtig, kann aber in 2 selbständige Gesetze aufgeteilt werden
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8
Q

Ordnungsruf des BTP

A

§ 36 GOBT

  • BTPräsident kann Redner der vom Thema abschweift, zur Sache verweisen
  • kann Mitglieder, wenn sie Ordnung od Würde des BT verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen
  • nach 3x Ordnungsruf, wird Wort entzogen
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9
Q

Schranken des Rederechts des Abgeordneten

A
  1. GOBT
    - Maßnahmen sind möglich, wenn gegen Ordnung des Parlaments verstoßen wird (Sanktionen)
  2. Funktionsfähigkeit BT
  3. Ansehen des BT
  4. Schutz berechtigter Interessen Dritter
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10
Q

Richtlinienkompetenz des BK Art.65 1

A
  • BK bestimmt die Richtlinien der Politik u trägt dafür Verantwortung
  • Richtlinien kann BK dabei durch Weisungen an seine Minister vorgeben
  • “Richtlinien sind die grdl u richtungsbestimmenden polit Entscheidungen im Bereich der Regierung
  • Verwirklichung durch BK durch Leitentscheidungen, die in seinem polit Ermessen stehen
  • > Grenze im Ressortprinzip des Art.65 2
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11
Q

Ressortprinzip Art. 65 2

A

jeder Minister leitet seinen Gesch.bereich innerhalb der vorgegebenen Richtlinien eigenständig u unter eigener Verantwortung

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12
Q

Ressortprinzip vs Richtlinienkompetenz

- auch gezielte Einzelfallweisungen?

A

innerhalb der Richtlinien des BK hat der BM das Recht selbständig seinen Gesch.bereich zu leiten. “Richtlinie”
(-) Richtlinie bezeichnet allg u grdl polit Entscheidungen = generelle Weisungen
(-) das Wort “Richtlinie” erfordert, dass dem Minister ein eigener Gestaltungsspielraum verbleibt
(-) keine eigenständige HdlMacht mehr für BM sondern nur Befehlsempfänger des BK
(+) BK übernimmt Verantwortungen für Handeln der Regierung u steht bei polit Fehlern der Minister ein
-> deshalb muss Kanzler in Ausnahmefällen auch Einzelmaßnahmen durchsetzen können
(+) wenn hochpolit Einzelfall u für Reg relevante Bedeutung (zB Bedrohung des Bestands der Reg)

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13
Q

Schema: Recht des BK in Ressortkompetenz des Ministers einzugreifen

A

II. Begründetheit

  1. Recht durch Richtlinienkompetenz Art. 65 1
  2. Eingriff in Richtlinienkompetenz
  3. Rfg durch entgegenstehendes Ressortverantwortung
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