ÖRecht I Tut (8)- Demokratieprinzip Flashcards
Prüfung der Verf.mäßigkeit eines Gesetzes
A. Formelle Verf.mäßigkeit
I. Gesetzgebungskompetenz (Zuständigkeit) Art.70
II. Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetzesinitiative Art.76 I (Vorverfahren)
2. Beschlussfassung in BT u BRat Art.77 (Hauptverf.)
3. Ausfertigung u Verkündigung Art.82 (Abschlussverf)
B. Mat. Verf.mäßigkeit (inhaltl Prüfung) I. Spez Anforderungen - beachte Art. 79 III II. Art.20, Art. 20a (Staatsziele) - zB Verstoß gg Demokratie-/ Rechtsstaats-/ Bundesstaatsprinzip III. Grundrechte 1. SB 2. Eingriff 3. Vef.rechtl. Verstoß IV. Sonst Verf.recht (zB Art.38)
Staatsziele
- begründen keine subj Rechte, sind aber vom Staat zu beachten u zu verwirklichen
- Bsp.: Republik, Demokratieprinzip, Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat, Art. 20a GG
- Funktion: Auffangtatbestand bzw. Auslegungsrichtlinie
Normative Grundlage des Demokratieprinzips
- Art.20 I, II “alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”
- Volk ist Träger der Staatsgewalt (Volkssouveräntität)
Wesentl Elemente des Demokratieprinzips
- Volkssouveränität,
- Repräsentative Demokratie (Ggs.: direkte Demokratie),
- Parlamentarische Demokratie (Ggs.: Präsidialdemokratie in den USA),
- Pluralismus, Mehrparteiensystem,
- Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz,
- Transparenz der politischen Willensbildung (Parlamentsöffentlichkeit),
- Kommunikationsgrundrechte (Art. 5, 8 GG),
- Wahlrechte und Gleichheitsgrundrechte
- Volkssouveräntität
Art. 20 II 1
- Ausübung der Staatsgewalt erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen
- d.h. Volk = Legitimationssubjekt; Staatsgewalt = Legitimationsobjekt
- Wichtig: Die Staatsgewalt ist so zu organisieren, dass sie stets auf den Willen des Volkes zurückgeführt werden kann → „Ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zur Staatsgewalt“
“Volk”
- hM u BVerfG: nur Deutsche iSd Art. 116
- > Ausländerwahlrecht nicht mit Demokratieprinzip vereinbar
- Repräsentative Demokratie
- Volk kann Staatsgewalt selbst nur in beschränktem Ausmaß ausüben (wählen/ abstimmen/ nicht alle Entscheidungen selbst treffen)
- > das Volk ist zwar Träger der Staatsgewalt, übt sie aber durch Repräsentanten aus (Trennung von Trägerschaft und Ausübung der Staatsgewalt)
- Art. 38 I 2 GG: keine Bindung der Staatsorgane an Volkswillen
Unterscheidung umb/direkte u mb/repräsentative Demokratie
- Unmittelbare Komponente: „in Wahlen und Abstimmungen“
- Mittelbare Komponente: „durch besondere Organe“
- Grundgesetz geht im Grundsatz von der mittelbar demokratischen Legitimation aus= Grundsatz der repräsentativen Demokratie (Art. 20 II 2, Art. 38 I 2 GG)
- Parlamentarische Demokratie
- Bundeskanzler wird vom Parlament (Bundestag) bestimmt und ist von dessen Vertrauen abhängig (Art. 63 I, 64, 67 GG).
- Gegensatz: Präsidialdemokratie (USA): Der Staatspräsident wird vom Volk gewählt und ist weitgehend unabhängig vom Vertrauen des Parlaments.
- Parteiendemokratie
- Durch Art. 21 GG werden die Parteien „als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben“
- sie sind mehr als nur ein normaler „Verein“; ihnen kommt eine Kopplungsfunktion (Mittlerfunktion) zwischen Bürger und Staatsorganen zu
- > „Bindeglieder“ zwischen Volk und Staat
- Transparenzprinzip
- Staatliche Entscheidungsprozesse müssen für die Öffentlichkeit nachvollziehbar sein.
- Ausdrückliche Regelungen: Art. 42 I, 44 I, 52 III 3 GG
OS: Vereinbarkeit eines neuen Gesetzes mit dem GG
Das Gesetz ist mit dem GG vereinbar, wenn es formell u materiell mit diesem im Einklang steht
Materielle Verf.mäßigkeit eines neuen Kommunalwahlgesetzes für Ausländer
B. Mat Verf.mäßigkeit
I. Art.20 I, II, Art.28 I
Bedenken bestehen insoweit, als das Gesetz auch Personen, die nicht Deutsche i.S.v. Art. 116 I GG sind, ein Wahlrecht einräumt.Dies könnte mit dem Staatsziel der Demokratie gem. Art. 20 I, II GG unvereinbar sein. Gemäß Art. 20 I GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer Staat. Zum Demokratieprinzip zählt insbesondere das Prinzip der Volkssouveränität, das in Art. 20 II 1 GG verankert ist. Demnach muss alle Staatsgewalt vom „Volke“ ausgehen.
-> ist unter „Volk“ nur das deutsche Staatsvolk zu verstehen ist oder kann man darunter sämtliche in der BRD lebenden Personen fassen?
Prüfung der Gesetzgebungskompetenz für Wahlrecht
- Das Land BaWü müsste für die getroffene Regelung zunächst zuständig sein.
- Dies richtet sich nach Art. 70 ff. GG. Gemäß Art. 70 I GG sind grundsätzlich die Länder zuständig, wenn nicht im GG die Zuständigkeit des Bundes begründet ist.
- Für die Regelung des Wahlrechts bzgl. Kommunalwahlen besteht keine Kompetenzzuweisung an den Bund. Daher ist jedes Land für die Regelung dieser Frage selbst zuständig
Auslegung “Volk” gem Art.20 II 1
- Wortlaut (lässt beides zu)
- Hist Interpretation
- Verf.geber wollte dass Wahlrecht nur für eigene Staatsangehörige
- Widerstandsrecht Art.20 IV auch nur für Deutsche - System Auslegung
- Präambel “deut Volk”
- Art.33 I, Art. 146 immer Rede von Deut Volk - Teleolog Auslegung
(+) zunehmender Ausländeranteil, der gleichermaßen der deut Staatsgewalt unterworfen ist
(-) Der Ausländer unterliegt nur der Gebietshoheit der BRD, nicht jedoch der Personalhoheit. Letztere liegt weiterhin bei seinem Heimatland.
(-) Wehrpflicht auch nur für die deutschen Staatsangehörigen.
(-) Ausländer kann sich der deutschen Staatsgewalt jederzeit entziehen, indem er in sein Heimatland zurückkehrt.