ÖRecht I (3) Flashcards
Was ist Bundesrat?
Vertretung der Länder beim Bund
Aufgaben des Bundesrats
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung Art.76, 77, Verwaltung u in Angelegenheiten der EU, Art. 50GG
- Verfassungsorgan des Bundes
- föderatives Organ (es sind Regierungen u nicht Parlamente der Länder, durch die die Länder ihren polit Einfluss auf Bundesebene geltend machen können)
Mitglieder des Bundesrats
- nicht vom Volk gewählt
- besteht aus Mitgliedern der Regierung der Länder, die von der jeweiligen Landesregierung bestellt u abberufen werden (durch Wahl od Absprache)
- Ministerpräsidenten, Minister, Bürgermeister, Senatoren, Staatssekretäre, Staatsräte
- Amtsdauer bis zur Abberufung od Ausscheiden aus dem Amt als Regierungsmitglied
Personelle Mitgliedschaftsrechte
- Teilnahmerecht, Rederecht, Fragerecht, Art.43 II
- Weisungsrecht der nach Landesrecht zuständigen Gremien
- keine Freiheit des Mandats
- keine Anwendbarkeit der Art.46-48
Stimmen- bzw Mitgliederzahl der Länder
- richtet sich nach Einwohnerzahl
- kleinere Länder sind überproportional vertreten, so dass große Länder unterrepräsentiert sind
- Länder benennen stets eine größere Anzahl an ordentl u stellvertrenden Mitgliedern, die sich wechselseitig vertreten können
- 3 Stimmen: Bremen, HH, MV, Saarl
- 4 Stimmen: Brandenb, Berlin, RhPf, Sachsen, S-Anh, SchlHol, Thür
- 5 Stimmen: Hessen
- 6 Stimmen: BaWü, Bayern, NiederS, NordWesF
- insg 69 Stimmen
- Mehrheit nach Art.52 III 1: 35 Stimmen
= föderale Gleichheit steht im Widerspruch zur demokr Gleichheit der Bürger
Verhältnis Landesregierung zu entsandten Mitgliedern des Bundesrats
- Mitglieder sind weisungsgebunden Art.52 I 1
= es gibt im Bundesrat kein freies Mandat
Stimmabgabe
- muss einheitl erfolgen Art.51 III 2
- bei Uneinheitlichkeit sind sie ungültig
- bei Anwesenheit mehrerer Mitglieder eines Landes erfolgt Stimmabgabe nur durch ein Mtglied (Stimmführer) solange ihm kein anderer Vertreter widerspricht
- Erforderlichkeit der vorhergehenden Festlegung der Stimmabgabe
Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung
- Bund hat Initiativrecht nach Art.76 I (über Bundesrat können Länder Anstöße zur Gesetzgebung des Bundes geben)
I. Mitwirkung nach Art.76 II (erster Durchgang)
II. Mitwirkung nach Art.77 (zweiter Durchgang)
1. Einspruchsgesetz - Einspruch des Bundesrats kann durch Bundestag mit qualifizierter Mehrheit zurückgewiesen werden
2. Zustimmungsgesetz (Ausnahme) - nur die im GG ausdrückl so bezeichneten Gesetze
- ist nach dem GG die Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich, handelt es sich um Einspruchsgesetz
- Zustimmung wird vorallem dann gefordert wenn von Gesetz Länderinteressen in bes Weise berührt werden
Präsident des Bundesrats
- Wahl für ein Jahr Art.52 I
- Wahl eines Mitglieds
- Vorbereitung u Leitung der Sitzungen, Verwaltungsaufgaben, Vertretung des Bundespräsidenten bei Verhinderung od vorzeitigen Ausscheiden
Bundesrat als Gubernativorgan
- Zustimmung beim Erlass von Rechtsverordnungen Art.80 II
- Verteidigungsfall Art.115a I
- Aufhebungsverlangen nach Art. 35 III, 91 II
- Wahl der Hälfte der Richter des BVerfG
- Antragsberechtigung bei Organstreit, abstr Normenkontrolle, Parteiverbotsverfahren, Präsidentenklage, Fortgeltung von früheren Bundesrecht
Bundesrat als Verwaltungsorgan Art.83ff
- Zustimmung beim Erlass von Verwaltungsvorschriften Art.84 II, 85 II
- Zustimmung iRd Bundesaufsicht
- Zustimmung bei Errichtung von Behörden
- Entscheidungen über Mängelrüge Art.84 IV
- Maßnahmen der Bundesaufsicht Art.37 I
Mitwirkung der Bundesländer in EU-Angelegenheiten über den Bundesrat Art.23 IV, V
- Unterrichtungspflicht
- Bundesregierung muss BR in EU-Angelgenheiten frühstmögl unterrichten - Beteiligung des BR Art.23 IV
- BR ist an Willensbildung des Bundes zu beteiligen
- Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er an innerstaatl Akt mitwirken müsste - Berücksichtigung der Stellungnahme des BR
- dann, wenn bei ausschl Gesetzgebung des Bundes Interessen der Länder berührt sind od wenn der Bund nur konkurrierend zuständig ist - Maßgebl. Berücksichtigung
- in den Fällen des Art.23 V 2 ist Stellungnahme des BR maßgebl zu berücksichtigen
Bundesregierung als Verfassungsorgan
- verf.rechtl festgelegten Befugnisse u Kompetenzen können nur bedingt ihre tats Stellung im Verf.leben beschreiben
Zusammensetzung der Bundesregierung als Verf.organ
- Bundeskanzler
- Vorsitzender der Bundesregierung
- Bundeskanzler wählt seine Minister aus, Vertretung durch Vizekanzler - Bundesminister
- Doppelfkt
- Stimmberechtigte Mitglieder des Regierungskollegiums
- Leiter eines Fachressorts
Regelung des Rechtsstatus des BK u der Minister
- Bundesministergesetz
- BK u Minister sind nicht Beamte, sondern stehen in “öffentl-rechtl Amtverhältnis”