ÖRecht I (8)- Parteien Flashcards

1
Q

“Parteien”

A

sind Vereinigungen deren Zweck es ist, im Sinn best polit Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten mitzuwirken (§2 I PartG)

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2
Q

Verf.feindliche Partei

A

Parteien, die eine Beseitigung der freiheitlich-demokr Grundordnung od Beeinträchtigung des Bestands der Bundesrepublik zum Ziel haben u dies auch tats anstreben

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3
Q

Feststellung der Verf.feindlichkeit von Parteien Art. 21 II 2 (Parteienprivileg)

A
  • nur BVerfG darf Verf.feindlichkeit feststellen

- bis dahin darf Partei nicht als verf.feindlich behandelt werden (u Veranstaltungen verboten werden)

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4
Q

Befugnis der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit

A
  • legitimiert durch demokr Ordnung des GG
  • Regierung, die dem Volk verantwortlich ist, hat ihre Politik zu erläutern u darzulegen, was sie zur Problembewältigung getan hat u tun will
  • > aus polit Staatsleitung folgt die Aufgabe, die Öffentlichkeit darüber zu informieren
  • hierzu gehört auch extremistische Bestrebungen zu beobachten u zu berichten (zur Wahrung der Grundordnung)
  • Befugnis erfolgt aus verf.rechtl Aufgabenstellung
  • > Bes Zurückhaltung bei Öffentl.arbeit im Vorfeld von Wahlen: in der heißen Wahlkampfphase zu unterlassen, da sonst Werbung für amtierende Regierung u Beeinträchtigung der Wahlchancen der Opposition
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5
Q

Parteipolit Neutralität der Regierung

A
  • Problematisch ist dass Inhaber von Regierungsämtern auch idR Mitglieder polit Parteien sind u diese in der Öffentlichkeit vertreten
  • dabei dürfen sie nur an polit Willensbildung mitwirken (Art.21) wenn sie sich erkennbar als Parteipolitiker äußern u nicht auf Ressourcen u Autorität der Regierung zurückgreifen (dann Verpflichtung zur parteipolit Neutralität)
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6
Q

Darf Bundespräsident sich kritisch äußern?

A
  • BP wird erheblich weitergehende Redefreiheit zugebilligt, denn anders als die Mitglieder der Bundesreg ist dieser nicht an polit Wettbewerb der Parteien eingebunden u steht in Distanz zu polit Geschehen
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7
Q

Art. 21 als grundlegende Verf.norm

A
  1. Art. 21 I 1: Anerkennung der Parteie als Einrichtung des Verf.lebens
  2. Art. 21 I 2: Freiheit der polit Betätigung
  3. Art. 21 I iVm Art.3 I: Gleichheit der polit Parteien, Chancengleichheit im polit Wettbewerb, Recht auf Gleichbehandlung durch den Staat (Wahlwerbung, Differenzierung nach Größe u Bedeutung)
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8
Q

GR der Parteien

A

Parteien können sich auf GR berufen, zB Art.8 ggü Vers.verboten u Art. 5 I 2 bei Presse

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9
Q

Recht der Parteienfinanzierung

A
  • Chancengleichheit der Parteien darf nicht beeinträchtigt u die Ergebnisse des polit Wettbewerbs nicht verfälscht werden (Gleichheit der Parteien)
  • Parteien dürfen nicht in Abhängigkeit vom Staat gebracht werden (Freiheit der Parteien)
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10
Q

Abgestufte Chancengleichheit

A
  • verf.rechtl. Grds
  • an sich sind alle Parteien nach dem Grds der Chancengleichheit zu berücksichtigen
  • dabei dürfen nach der Bedeutung der Parteien abgestufte Sendezeiten zugewiesen werden
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11
Q

Unzulässige Umgehung wenn Regierung Entwurf über eine Fraktion einbringen lässt um BRat zu umgehen?

A

(-) Initiativrecht des BT ist unbegrenzt u Fraktion, die initiativberechtigt ist kann sich Entwurf zu eigen machen
(-) durch die Verfassung eröffnete Gestaltung der polit Willensbildung im parlamentarischen System
(-) Rechte des BRats werden im 2. Durchlauf gewahrt
(-) Verfahrensrecht ist auf Rechtssicherheit angewiesen

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12
Q

Parteien beteiligtenfähig im Organstreitverfahren?

A

a. kein benanntes Verf.organ
b. kein oberstes Bundesorgan
c. andere Beteiligte?
- Voraussetzung erfüllt, sofern sie um ihren verf.rechtl. Status iSd Art.21 I 1 streiten (Teilhabe an der polit Willensbildung)

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