ÖRecht I (8)- Parteien Flashcards
“Parteien”
sind Vereinigungen deren Zweck es ist, im Sinn best polit Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten mitzuwirken (§2 I PartG)
Verf.feindliche Partei
Parteien, die eine Beseitigung der freiheitlich-demokr Grundordnung od Beeinträchtigung des Bestands der Bundesrepublik zum Ziel haben u dies auch tats anstreben
Feststellung der Verf.feindlichkeit von Parteien Art. 21 II 2 (Parteienprivileg)
- nur BVerfG darf Verf.feindlichkeit feststellen
- bis dahin darf Partei nicht als verf.feindlich behandelt werden (u Veranstaltungen verboten werden)
Befugnis der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit
- legitimiert durch demokr Ordnung des GG
- Regierung, die dem Volk verantwortlich ist, hat ihre Politik zu erläutern u darzulegen, was sie zur Problembewältigung getan hat u tun will
- > aus polit Staatsleitung folgt die Aufgabe, die Öffentlichkeit darüber zu informieren
- hierzu gehört auch extremistische Bestrebungen zu beobachten u zu berichten (zur Wahrung der Grundordnung)
- Befugnis erfolgt aus verf.rechtl Aufgabenstellung
- > Bes Zurückhaltung bei Öffentl.arbeit im Vorfeld von Wahlen: in der heißen Wahlkampfphase zu unterlassen, da sonst Werbung für amtierende Regierung u Beeinträchtigung der Wahlchancen der Opposition
Parteipolit Neutralität der Regierung
- Problematisch ist dass Inhaber von Regierungsämtern auch idR Mitglieder polit Parteien sind u diese in der Öffentlichkeit vertreten
- dabei dürfen sie nur an polit Willensbildung mitwirken (Art.21) wenn sie sich erkennbar als Parteipolitiker äußern u nicht auf Ressourcen u Autorität der Regierung zurückgreifen (dann Verpflichtung zur parteipolit Neutralität)
Darf Bundespräsident sich kritisch äußern?
- BP wird erheblich weitergehende Redefreiheit zugebilligt, denn anders als die Mitglieder der Bundesreg ist dieser nicht an polit Wettbewerb der Parteien eingebunden u steht in Distanz zu polit Geschehen
Art. 21 als grundlegende Verf.norm
- Art. 21 I 1: Anerkennung der Parteie als Einrichtung des Verf.lebens
- Art. 21 I 2: Freiheit der polit Betätigung
- Art. 21 I iVm Art.3 I: Gleichheit der polit Parteien, Chancengleichheit im polit Wettbewerb, Recht auf Gleichbehandlung durch den Staat (Wahlwerbung, Differenzierung nach Größe u Bedeutung)
GR der Parteien
Parteien können sich auf GR berufen, zB Art.8 ggü Vers.verboten u Art. 5 I 2 bei Presse
Recht der Parteienfinanzierung
- Chancengleichheit der Parteien darf nicht beeinträchtigt u die Ergebnisse des polit Wettbewerbs nicht verfälscht werden (Gleichheit der Parteien)
- Parteien dürfen nicht in Abhängigkeit vom Staat gebracht werden (Freiheit der Parteien)
Abgestufte Chancengleichheit
- verf.rechtl. Grds
- an sich sind alle Parteien nach dem Grds der Chancengleichheit zu berücksichtigen
- dabei dürfen nach der Bedeutung der Parteien abgestufte Sendezeiten zugewiesen werden
Unzulässige Umgehung wenn Regierung Entwurf über eine Fraktion einbringen lässt um BRat zu umgehen?
(-) Initiativrecht des BT ist unbegrenzt u Fraktion, die initiativberechtigt ist kann sich Entwurf zu eigen machen
(-) durch die Verfassung eröffnete Gestaltung der polit Willensbildung im parlamentarischen System
(-) Rechte des BRats werden im 2. Durchlauf gewahrt
(-) Verfahrensrecht ist auf Rechtssicherheit angewiesen
Parteien beteiligtenfähig im Organstreitverfahren?
a. kein benanntes Verf.organ
b. kein oberstes Bundesorgan
c. andere Beteiligte?
- Voraussetzung erfüllt, sofern sie um ihren verf.rechtl. Status iSd Art.21 I 1 streiten (Teilhabe an der polit Willensbildung)