ÖRecht I (2) Flashcards

1
Q

Unterscheidung ÖRecht u Zivilrecht

A

ÖRecht:

  • Rechtsnormen deren Zuordnungssubjekt ein Hoheitsträger ist
  • Staat-Bürger-Verhältnis
  • Verhältnis öffentl Gewalten untereinander (Völkerrecht)

Zivilrecht:
- Rechtsnormen die keinen Hoheitsträger als Zuordnungssubjekt voraussetzen u daher für jedermann gültig

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2
Q

Schema: Rechtmäßigkeitskontrolle staatl Handelns

A
I. Kompetenz
- Verbands-/ Organkompetenz
II. Beachtung der Verfahrens- u Formvorschriften
III. Beachtung der mat Vorgaben
- GR, Staatszielbestimmungen
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3
Q

Die 5 obersten Bundesorgane

A
  1. Bundestag
  2. Bundesrat
  3. Bundesregierung
  4. Bundespräsident
  5. Bundesverfassungsgericht
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4
Q
  1. Bundestag
A
  • Bundestag ist das Parlament des deut Volks auf Bundesebene
  • oberste Repräsentation des Volkes
  • Verfassungsorgan
  • Mitgliedszahl grds 598 Mitglieder
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5
Q

Grds der Wahl des Bundestages

A
  • wird alle 4 Jahre gewählt Art.39 I 1
    1. Allgemeinheit (gleiche Fähigkeit aller Deutschen zu wählen u gewählt zu werden)
    2. Umb (keine Zwischeninstanzen zw Wähler u gewählten Abgeordneten, keine Wahlmänner)
    3. Freiheit der Wahl (Stimmabgabe frei von Zwang u Beeinflussung)
    4. Gleichheit der Wahl (gleicher Zähl- u Erfolgswert der Stimmen)
    5. Geheimheit der Wahl
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6
Q

Wahlsystem

A
  • gem BWahlG “personalisierte Verhältniswahl”
    = Wähler stimmen primär für Parteien ab
  • entspr den erreichten prozentualen Stimmwerten werden Parlamentssitze verteilt
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7
Q

“Erststimme”

A
  • Wähler stimmt für Direktkandidaten
  • nachdem durch Zweitstimmenanteil bestimmt wurde, welche Partei wieviel Sitze bekommt, wird ermittelt wie viele Direktkandidaten mit Erststimme ein Direktmandat für die Partei errungen haben
  • mit diesen Direktkandidaten werden Sitze aufgefüllt (Erstimme also nur für Abgeordnete)
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8
Q

“Zweitstimme”

A
  • Wähler wählt Partei
  • anhand der Zweitstimme wird für jedes Bundesland getrennt ermittelt, welche Partei welchen Prozentsatz erreicht hat (5% Klausel)
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9
Q

Rechte des einzelnen Abgeordneten

A
  1. freies Mandat
  2. Indeminität u Immunität (=Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen u keine Strafverfolgung)
  3. Spannungsverhältnis zur Fraktion
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10
Q
  1. Freies Mandat Art.38 I 2
A
  • Abgeordneter ist Vertreter des ganzen Volkes u nicht nur der Partei, deshalb nicht an Aufträge u Weisungen gebunden = FREIER MANDAT
  • deshalb können Abgeordnete bei Abstimmungen im Bundestag abstimmen wie sie wollen
  • auf das freie Mandat werden auch sonst Rechte gestützt (Rede-Stimmrecht…)
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11
Q
  1. Spannungsverhältnis zur Fraktion
A
  • da Abgeordneter gem Art.38 I 2 nicht weisungsgebunden ist, steht er in gew Spannungsverhältnis als Vertreter einer Partei
    1. Fraktionsdisziplin (zulässig)
  • Drohung mit Verlust des sicheren Listenplatzes od Fraktionsausschluss
    2. Fraktionszwang (unzulässig)
  • Vereinbarung von Strafzahlungen od Mandatsverzicht
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12
Q

Untersuchungsausschüsse Art.44

A
  • um Missstände in Regierung/ Verwaltung aufzuklären kann Bundestag jederzeit einen Untersuchungsausschuss einsetzen
  • mind 1/4 der Mitglieder fordert Ausschuss
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13
Q

Voraussetzungen eines Untersuchungsausschusses

A
  1. Untersuchungsgegenstand muss sich im Kompetenzbereich des Bundestages bewegen (nicht Länderangelegenheiten/ exektuvie Regierungsausübung)
  2. Beweiserhebungsrecht (nicht wenn Geheimhaltung geboten ist/ Wahrung von Betriebsgeheimnissen) = Grds der Verh.mäßigkeit
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14
Q

Abstimmungen des Bundestages

A
  • öffentl Verhandlungen Art. 42 I
  • grds reicht Mehrheit der abgegebenen Stimmen Art. 42 II 1
  • nur in best Fällen bedarf es der Mehrheit der gesetzl Mitgliederzahl
  • für Verf.änderung bedarf es 2/3 Mehrheit Art.79 II
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15
Q

Funktionen des Bundestages

A
  1. Kreation (des Bundeskanzlers/ der Hälfte der Richter des BVerfG)
  2. Gesetzgebung
  3. Budget
  4. Kontrolle (Zitierrecht/ Untersuchungsrecht/ Interpellationsrecht/ umfassende Beratung)
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16
Q

Rechtsstellung von Fraktionen Art. 53a II

A

= rechtsfähige Vereinigung von Abgeordneten des Bundestages

  • Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am parlamentarischen Prozess
  • Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten des ges Parlaments