ÖRecht I (2) Flashcards
1
Q
Unterscheidung ÖRecht u Zivilrecht
A
ÖRecht:
- Rechtsnormen deren Zuordnungssubjekt ein Hoheitsträger ist
- Staat-Bürger-Verhältnis
- Verhältnis öffentl Gewalten untereinander (Völkerrecht)
Zivilrecht:
- Rechtsnormen die keinen Hoheitsträger als Zuordnungssubjekt voraussetzen u daher für jedermann gültig
2
Q
Schema: Rechtmäßigkeitskontrolle staatl Handelns
A
I. Kompetenz - Verbands-/ Organkompetenz II. Beachtung der Verfahrens- u Formvorschriften III. Beachtung der mat Vorgaben - GR, Staatszielbestimmungen
3
Q
Die 5 obersten Bundesorgane
A
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundesregierung
- Bundespräsident
- Bundesverfassungsgericht
4
Q
- Bundestag
A
- Bundestag ist das Parlament des deut Volks auf Bundesebene
- oberste Repräsentation des Volkes
- Verfassungsorgan
- Mitgliedszahl grds 598 Mitglieder
5
Q
Grds der Wahl des Bundestages
A
- wird alle 4 Jahre gewählt Art.39 I 1
1. Allgemeinheit (gleiche Fähigkeit aller Deutschen zu wählen u gewählt zu werden)
2. Umb (keine Zwischeninstanzen zw Wähler u gewählten Abgeordneten, keine Wahlmänner)
3. Freiheit der Wahl (Stimmabgabe frei von Zwang u Beeinflussung)
4. Gleichheit der Wahl (gleicher Zähl- u Erfolgswert der Stimmen)
5. Geheimheit der Wahl
6
Q
Wahlsystem
A
- gem BWahlG “personalisierte Verhältniswahl”
= Wähler stimmen primär für Parteien ab - entspr den erreichten prozentualen Stimmwerten werden Parlamentssitze verteilt
7
Q
“Erststimme”
A
- Wähler stimmt für Direktkandidaten
- nachdem durch Zweitstimmenanteil bestimmt wurde, welche Partei wieviel Sitze bekommt, wird ermittelt wie viele Direktkandidaten mit Erststimme ein Direktmandat für die Partei errungen haben
- mit diesen Direktkandidaten werden Sitze aufgefüllt (Erstimme also nur für Abgeordnete)
8
Q
“Zweitstimme”
A
- Wähler wählt Partei
- anhand der Zweitstimme wird für jedes Bundesland getrennt ermittelt, welche Partei welchen Prozentsatz erreicht hat (5% Klausel)
9
Q
Rechte des einzelnen Abgeordneten
A
- freies Mandat
- Indeminität u Immunität (=Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen u keine Strafverfolgung)
- Spannungsverhältnis zur Fraktion
10
Q
- Freies Mandat Art.38 I 2
A
- Abgeordneter ist Vertreter des ganzen Volkes u nicht nur der Partei, deshalb nicht an Aufträge u Weisungen gebunden = FREIER MANDAT
- deshalb können Abgeordnete bei Abstimmungen im Bundestag abstimmen wie sie wollen
- auf das freie Mandat werden auch sonst Rechte gestützt (Rede-Stimmrecht…)
11
Q
- Spannungsverhältnis zur Fraktion
A
- da Abgeordneter gem Art.38 I 2 nicht weisungsgebunden ist, steht er in gew Spannungsverhältnis als Vertreter einer Partei
1. Fraktionsdisziplin (zulässig) - Drohung mit Verlust des sicheren Listenplatzes od Fraktionsausschluss
2. Fraktionszwang (unzulässig) - Vereinbarung von Strafzahlungen od Mandatsverzicht
12
Q
Untersuchungsausschüsse Art.44
A
- um Missstände in Regierung/ Verwaltung aufzuklären kann Bundestag jederzeit einen Untersuchungsausschuss einsetzen
- mind 1/4 der Mitglieder fordert Ausschuss
13
Q
Voraussetzungen eines Untersuchungsausschusses
A
- Untersuchungsgegenstand muss sich im Kompetenzbereich des Bundestages bewegen (nicht Länderangelegenheiten/ exektuvie Regierungsausübung)
- Beweiserhebungsrecht (nicht wenn Geheimhaltung geboten ist/ Wahrung von Betriebsgeheimnissen) = Grds der Verh.mäßigkeit
14
Q
Abstimmungen des Bundestages
A
- öffentl Verhandlungen Art. 42 I
- grds reicht Mehrheit der abgegebenen Stimmen Art. 42 II 1
- nur in best Fällen bedarf es der Mehrheit der gesetzl Mitgliederzahl
- für Verf.änderung bedarf es 2/3 Mehrheit Art.79 II
15
Q
Funktionen des Bundestages
A
- Kreation (des Bundeskanzlers/ der Hälfte der Richter des BVerfG)
- Gesetzgebung
- Budget
- Kontrolle (Zitierrecht/ Untersuchungsrecht/ Interpellationsrecht/ umfassende Beratung)