ÖRecht I (7)- Gesetzgebung II Flashcards
Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses
- geht erneut an BTag zur Beratung u Abstimmung Art. 77 II 5
- wenn Verfahren abgeschlossen ist Art.77 II kann BRat überEinspruch beraten u beschließen
- Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Abschluss
- wird kein Einspruch eingelegt od BRat nimmt Einspruch zurück ist Gesetz zustandegekommen
Mitwirkung des Bundesrats- Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderungsgesetzen
Zustimmungspflichtigkeit des Änderungsgesetzes, wenn…
- dieses seinerseits zustimmungspflichtige Bestimmungen enthält;
- dieses der Änderung von Bestimmungen im ursprünglichen Gesetz dient, die die Zustimmungspflicht begründet haben;
- das Änderungsgesetz dem ursprünglichen Gesetz inhaltlich eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleiht, eine Systemverschiebung bewirkt, die von der ursprünglichen Zustimmung des Bundesrates als nicht mehr umfangen angesehen werden kann.
Das Vermittlungsverfahren, Art.77 II-IV
- will BRat Einspruch gegen Gesetz erheben, muss er Vermittl.ausschuss anrufen
- paritätische Besetzung durch 16 Mitgl. des BT und des BR
- Funktion: Erarbeitung eines Einigungsvorschlages bei Meinungsverschiedenheiten zwischen BT und BR
- Einberufung bei:
a. Zustimmungsgesetz: BT, BR und Bundesregierung
b. Einspruchsgesetz: nur BR; Pflicht zur Einberufung, wenn BR beabsichtigt, Einspruch einzulegen - Unverbindlichkeit des Kompromissvorschlags
Was passiert nachdem VA Änderungsvorschlag gemacht hat?
- Gesetzesbeschluss geht erneut an BT Art.77 II 5, der berät u abstimmt
- nachdem das Verfahren abgeschlossen ist, Art.77 II kann BRat über Einspruch beraten u beschließen
- Einspruchsfrist: 2 Wochen
Wann ist Gesetz zustande gekommen Art.78
a. wenn innerhalb Frist kein Einspruch, dann ist Gesetz zustande gekommen
b. bei Einspruch durch BRat geht Gesetzesbeschluss erneut an BT, der ohne Beratung entscheidet ob er Einspruch des BRats zurückweisen will
- qualifizierte Mehrheiten erforderlich
aa. wird Einspruch durch erforderl Mehrheit zurückgewiesen ist Gesetz zustande gekommen
bb. kommt erforderl Mehrheit nicht zustande ist Gesetzesvorhaben gescheitert
Verfahren bei Zustimmungsgesetzen
- Anrufung des VA nicht vorgeschrieben, kann aber (Umkehrschluss Art.77 III)
a. wenn BRat mit Mehrheit seiner Stimmen zustimmt kommt Gesetz zustande, Art.52 III 1, Art.78 Var.1
b. bei Verweigerung der Zustimmung ist Gesetzesvorhaben gescheitert
aa. Einberufung des VA kann verlangt werden
bb. erneute Beschlussfassung des BRats
c. bleibt BRat untätig kommt Gesetz nicht zustande (aber zur Beschlussfassung binnen Frist verpflichtet)
Einspruchsgesetze kommen zustande wenn:
- BRat nicht innerhalb von 3 Wochen den VA anruft Art.77 II
- BRat den VA anruft, nach Abschluss des Verfahrens aber nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegt
- BRat EInspruch einlegt, ihn aber zurücknimmt
- BRat Einspruch einlegt, der BT diesen jedoch mit Mehrheit zurückweist
Zustimmungsgesetze kommen zustande wenn:
BRat ausdrücklich zustimmt
Gesetzesvorhaben ist gescheitert, wenn
- Gesetzesvorlage in der Schlussabstimmung des BT keine Mehrheit findet
- Einspruch des BRats nicht mit erforderl Mehrheit zurückgewiesen wird
- BRat die Zustimmung zu eine zustimmungsbed Gesetz verweigert, BReg u BT den VA nicht anrufen od aber auch nach Anrufung des VA der BRat dem Gesetz nicht zustimmt
Was folgt nachdem Gesetz zustande gekommen ist
- zunächst wird BReg tätig, indem ihr Gesetzesentwurf zur Gegenzeichnung zugeleitet wird
a. durch BK u Minister des Ressorts u weitere beteiligte Minister gegengezeichnet - es folgt Ausfertigung u Verkündung durch den BP im Bundesgesetzblatt, Art.82 I 1 (Abschlussverfahren)
Funktion der Ausfertigung u Verkündung durch BP
- Bescheinigung des ordnungsgem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
- Bestätigung der Übereinstimmung mit der Urschrift des Gesetzes mit dem von den gesetzgebenden Organen beschlossenen Gesetzestext
- Repräsentation u Integration
Warum wird Gesetz durch BP verkündet?
- umb Erfordernis des Rechtsstaatsgebots: Bürger soll in verlässlicher Weise von Inhalt Kenntnis nehmen können
- Transparent, Rechtssicherheit, -klarheit
Was passiert bei Verstoß gegen Verkündungspflicht
Nichtvorliegen eines Gesetzes, keine Rechtswirkungen!
Inkrafttreten des Gesetzes Art.82 II
- sofern nicht der Tag nach S.1 bestimmt ist, tritt Gesetz nach S.2 14 Tage nach Ausgabe derjenigen Nr des Bundesgesetzesblatt in Kraft, in dem es verkündet wird
- zu unterscheiden ist Tag der Ausfertigung, unter dem Gesetze üblichereise zitiert werden
- entscheidend ist Tag des erstmaligen Inverkehrbringens der Ausgabe des Bundesgesetzblatts
Rückwirkung- Ausgangspkt
- Rechtssicherheit bedeutet Schutz des Vertrauens in Beständigkeit der Gesetze
- Bürger hat sich auf Regelung eingestellt u berechtigtes Interesse daran dass diese nicht durch nachträgl Rechtsänderung durchkreuzt wird
- Vertrauen wird also bei rückwirkender Rechtsänderung berührt, wenn in der Vergangenheit liegende TB nachträgl neu bewertet werden
Echte Rückwirkung
- Grundsätzliche Unzulässigkeit
- nachträglich ändernder Eingriff in abgewickelte, in der Vergangenheit liegenden u abgeschlossene Tatbestände
- Rechtsfolge vor Verkündung des Gesetzes eingetreten
- Rückbewirkung von RF
Unechte Rückwirkung
- wenn Gesetz ein Geschehen betrifft, das in der Vergangenheit ins Werk gesetzt aber noch nicht abgeschlossen wurde, die RF des Gesetzes treten erst nach seiner Verkündung ein
Unterscheidung zw echter u unechter Rückwirkung
Bsp Steuerrecht
- RF steuerl Normen ist Entstehung der Steuerschuld
- entsteht bei Einkommenssteuer Ende des Kalenderjahres
- bei Änderung einer bereits entstandenen Steuerschuld für Vorjahr = echte RW
- bei Änderung der Steuerschuld für laufendes Jahr = unechte RW
Rückwirkungsgrenzen
- Keine ausdrückliche Regelung (Ausnahme: Art. 103 II GG)
˗ Rechtsstaatsprinzip: Grundrechtliche Fundierung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
-> Anwendung nur bei rückwirkenden Belastungen; Kein Anspruch auf rückwirkende Besserstellung; Keine Anwendung bei begünstigenden Gesetzen
Wann ist unechte RW ausnahmsweise nicht zulässig?
(1) Selbstbindung des Gesetzgebers
(2) Eindeutige Unverhältnismäßigkeit (evtl.Überleitungserfordernis)
- > überwiegt Interesse des Staats u Gemeinwohl die schutzwürdigen Interessen der Gesetzesadressaten
Wann ist echte RW ausnahmsweise zulässig?
(1) Betroffener musste mit der Rückwirkung rechnen (zB vorläufige wird durch endgültige Regelung ersetzt)
(2) Unwesentlichkeit der Belastung (Bagatellvorbehalt)
(3) Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung und Erfordernis einer rückwirkenden Regelung
(4) Unklarheit und Verworrenheit der bisherigen Regelung und Notwendigkeit einer Neuregelung
(5) Erfordernis durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls
Bsp für unechte RW
- gesetzl Mietpreisbremse hindert bereits vereinbarte Staffelmiete
- Studiengebühr für Langzeitstudenten
Prüfung des Vertrauensschutzes ggü dem Gesetzgeber
- ist VertrauensTB gegeben?
a. Vertrauen auf Fortbestand der Regelung
b. Dispositionen auf der Grdl dieses Vertrauens
c. Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens - konkr Abwägung
Erlass von Rechtsverordnungen
= Rechtsvorschriften im Rang unterhalb des Gesetzes
- nach Art.80 I kann Gesetzgeber die Exekutive zum Erlass ermächtigen
Grundsatz von Rechtsverordnungen
- Grds des Vorrang u Vorbehalt des Gesetzes
- jede Rechtsverordnung muss auf einer ausdrückl gesetzl Grdl beruhen, Art.80 I
- mit dem Erlass von RVO nimmt Exektuvie materiell Fkt der gesetzgebenden Gewalt wahr, deshalb darf wegen Grds der Gewaltenteilung der Gesetzgeber der Exekutiven keine Blankovollmacht ereilen
- durch Verordnungen sollen Gesetze entlastet werden (Rechtsklarheit)
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung (nicht: Landesminister-> Organisatonshoheit der Länder)
- Zulässigkeit der Subdelegation
- Art. 80 IV GG:
- Konkurrierende Zuständigkeit von Landesregierung und
- Landesgesetzgeber
- Vorrang der Landesgesetzgebung
Verfahren zum Erlass von RVO
- im GG nicht eigens geregelt
- wird RVO durch BReg erlassen muss der Erlass ihr auch tats materiell zugerechnet werden können
- Zustimmung des BRats bei Fällen von Art.80 II (zB RVO auf Grund von Bundesgesetzen, die von Ländern in landeseigener Verwaltung ausgeführt werden)
Mitwirkungsrechte des BT bei RVO
- kann im Verfahren der Gesetzgebung nach Art.76 RVO ändern (Änderung bleibt in ihrem Rang aber RVO)
- Mitwirkungsvorbehalte: Kenntnisgabe-, Ablehnungs-, Zustimmungs-, Änderungs-, Aufhebungsvorbehalt
Form von RVO
- Festlegung in einer Urkunde, Ausfertigung durch BK bzw. BM, Angabe der Rechtsgrundlage (Art. 80 I 3 GG)
- Verkündung grds. im Bundesgesetzblatt (Art. 82 I 2 GG); Ausnahme: Bundesanzeiger
Prüfungspunkte bei Ermächtigungsnorm
- Ermächtigungsnorm (Kompetenz des Gesetzgebers u formell ordnungsgem Zustandekommen des Gesetzes)
a. hinreichende Bestimmtheit
aa. bundesgesetzl: Art.80 I 2 umb
bb. landesgesetzl: Rechtsstaatsprinzip
b. Bestimmung des Adressaten der Verordnungsermächtigung
Prüfungspunkte bei RVO
- Zuständigkeit des VO-Gebers aus Ermächtigung
- ggf bes Verfahrenserfordernisse (zB bei VO des Bundes Zustimmung des BR erforderl)
- ordnungsgem Bekanntmachung
- ggf bei VO aufgrund bundesgesetzl Ermächtigung: Angabe der Ermächtigungsnorm erforderl
- mat. Vereinbarkeit der VO mit Erm.norm (hinreichend bestimmt)
- ggf Vereinbarkeit der VO mit höherrangigemRecht (GR, Übermaßverbot)