ÖRecht I (1) Flashcards
Verfassungsstaat
- Staatsgewalt ist an feste, für den Staat selbst verbindliche Regeln gebunden, die in der Verfassung niedergeschrieben sind (GG)
- Staatsgewalt kann nur innerhalb des Rechts ausgeübt werden (ÖR)
1. Einbindung u Bändigung von Hoheitsgewalt
2. Subj Rechtsstellung der Bürger
Staatsgewalt
“die alleinige, umfassende u prinzipiell unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates innerhalb seines Staatsgebiets u über das Staatsvolk”
- Staat kann einseitig-verbindl Regeln aufstellen u Entscheidungen treffen
- Anordnungen können auch zwangsweise durchgesetzt werden
- -> Staat hat Gewaltmonopol
Rechtsmerkmale eines Staatsgebiets
- ein Staatsgebiet ist die durch Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von geogr Räumen u eine gemeins Rechtsordnung
- Bereich, in dem ein Staat ggü allen Personen/ Sachen Zwangsgewalt ausüben u hoheitliche Einwirkung eines anderen Staates abwehren darf (Gebietshoheit)
- Grenzen bestimmen sich nach völkerrechtl Grds u Verträgen
Rechtsmerkmale des Staatsvolks
- Gesamtheit aller Staatsangehörigen
- Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts überlässt das Völkerrecht den einzelnen Staaten
- Territorialprinzip: Personen erlangen autom Staatsangehörigkeit von wo sie geboren wurden
EU
- Mitgliedsstaaten haben Hoheitsrechte auf EU übertragen
- eigene Rechtsgemeinschaft mit eigener, ihr durch die Mitgliedsstaaten übertragener Hoheitsgewalt
- ihre Entscheidungen sind ggü den Mitgliedsstaaten u ihren Bürgern verbindlich
= Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, mit eigenen Organen, intern Handlungsfähigkeit u echten aus der Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten - jedoch kein Staat, da keine Staatsgewalt iSv unbegrenzter Herrschaftsmacht, sondern nur Befugnis
= Staatenverbund demokr, souverän bleibender Staaten
geteilte Souveränität
- EU-Mitgliedsstaaten haben Befugnisse durch Vertrag übertragen
- Mitglieder haben Souveränität nicht aufgegeben u auch ein Recht zum Austritt
- andererseits haben sie auf Souveränitätsrechte dauerhaft verzichtet u sind in der Ausübung ihrer Staatsgewalt durch europ Recht gebunden (=geteilte Souveränität)
- einzelne Elemente der Staatlichkeit können bejaht werden
Verfassung der BRD
- Verfassung der BRD ist das Grundgesetz
- Grundprinzipen in Art.20 GG
- Art. 20 I: Staatsform ist Republik u Demokratie, als Bundesstaat organisiert u soz Staat
- Art. 20 II: Volkssouveränität
- Art. 20 III: Grundlage des Rechtsstaatsprinzips
Rechtsstaatsprinzip
- Bindung aller staatl Gewalt an Gesetz u Recht
- Bürger soll nicht der Willkür staatl Handelns ausgesetzt werden
- Unterteilung in Gewaltenteilung/ Vorrang u Vorbehalt des Gesetzes/ Rechtssicherheit/ Verh.prinzip/ Gebot des effektiven Rechtsschutzes
- stützt sich auf Art.20 II,III (wesentl Gedanken)
Die 5 Verfassungsprinzipien
- Demokratieprinzip (Mehrheitsherrschaft)
- Republikprinzip (es gibt keinen Monarchen)
- Bundesstaatlichkeit
- Rechtsstaatsprinzip
- Sozialstaatsprinzip
- dürfen gem Art.79 III nicht geändert werden
Was sind GR
subj Rechte des Einzelnen gegen den Staat
Funktion der Verfassung
- Konstituierung/ Anleitung/ Begrenzung von Herrschaft
- Sicherung der Rechte des Einzelnen
- GR u Leistungsrechte
- Mitwirkungskompetenzen - Gemeinwohlverpflichtung der Staatsgewalt
- Legalität
- Effektivität u Effizienz
- Transparent/ Rechtssicherheit/ Vorhersehbarkeit - Vermittlung von Gerechtigkeit u Recht
- Polit Einheitsbildung
- Legitimationsfkt
Was ist eine Verfassung?
- rechtl Grundordnung des Staats
- stabilisierender u aktualisierungsbedürftiger Verhaltensentwurf unter Idee des Richtigen
Kompetenzen einer Verfassung
- Gesetzgebungskompetenzen
- Kompetenz der Regierung
- Verwaltungskompetenzen
- Richterl Kompetenzen
Ewigkeitsklausel
- Art. 79 III erklärt Art.1 u 20 als tragende Grundsätze für die staatl Ordnung u deshalb unabänderbar, auch bei einer Verfassungsänderung
“pouvoir constituant” (verfassungsgebende Gewalt)
= Volk ist Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt (=Souverän)
- Art. 146 GG
pouvoir constitué
durch das Volk erlassene Verfassung
Abänderung der Verfassung
- die vom Volk erlassene Verfassung kann nur durch erschwerte Bedingungen abgeändert werden
- es besteht zwar das Bedürfnis nach einer Anpassungsmöglichkeit der Verfassung an veränderte Verhältnisse, sie soll aber auch Stabilität u Kontinuität vermitteln
3 Anforderungen an eine Verfassungsänderung gem Art. 79
In formeller Hinsicht:
- nur durch ein Gesetz, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert od ergänzt (Textänderungsgebot)
- ein Gesetz, welches das GG ändert, bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages
In materieller Hinsicht:
- eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes der Länder, die grds Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung od die in Art.1 u Art.20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig
Normenhierarchie gem Art. 20 III
- GG als Verfassung auf Bundesebene
2. alle anderen nat Normen
Volkssouveräntiät
- gem Art.20 II 1 geht alle Staatsgewalt vom Volke aus
- die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt gem Art. 20 II nicht durch das Volk, sondern durch bes Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt u der Rechtsspr (Grds der Gewaltenteilung)
- alle Staatsgewalt muss sich aber in einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk zurückführen lasen
- regelmäßige Wahlen
Deutscher iSd GG
- wer die deut Staatsangehörigkeit besitzt
- Art. 116 I 1.Fall
Rechte u Pflichten von Deutschen
- Pflichten zB Steuerpflicht, Wehrpflicht
- Rechte zB Bürgerrechte, akt u pass Wahlrecht
Demokratieprinzip
- Mehrheitsherrschaft, bei der Minderheit geschützt ist
- alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art.20 II 1) u wird von diesem in Wahlen u Abstimmungen ausgeübt
- regelm Wahlen
- Gewährleistung einer offenen polit Diskussion
Repräsentative Demokratie
- die Staatsgewalt wird, auch wenn das Volk Träger ist, nicht von diesem direkt, sondern durch die in Art. 20 II 2 benannten bes Organe ausgeübt
- zB Verbaschiedung von Gesetzen durch Bundestag
- Abgeordnete als Repräsentanten des Volkes
Vorrang der Verfassung
- kein staatl Akt darf sich zur Verfassung in Widerspruch setzen (Art. 20 III)
- Abweichungen von Verfassung bedürfen der ausdr Änderung des Verf.textes (Art.79 I)
Gewaltenteilung
- Legislative (Gesetzgebung)
- Exekutive (vollziehende Gewalt= Regierung u Verwaltung)
- Judikative (Rechtsprechung)