ÖRecht I (1) Flashcards

0
Q

Verfassungsstaat

A
  • Staatsgewalt ist an feste, für den Staat selbst verbindliche Regeln gebunden, die in der Verfassung niedergeschrieben sind (GG)
  • Staatsgewalt kann nur innerhalb des Rechts ausgeübt werden (ÖR)
    1. Einbindung u Bändigung von Hoheitsgewalt
    2. Subj Rechtsstellung der Bürger
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1
Q

Staatsgewalt

A

“die alleinige, umfassende u prinzipiell unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates innerhalb seines Staatsgebiets u über das Staatsvolk”

  • Staat kann einseitig-verbindl Regeln aufstellen u Entscheidungen treffen
  • Anordnungen können auch zwangsweise durchgesetzt werden
  • -> Staat hat Gewaltmonopol
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2
Q

Rechtsmerkmale eines Staatsgebiets

A
  • ein Staatsgebiet ist die durch Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von geogr Räumen u eine gemeins Rechtsordnung
  • Bereich, in dem ein Staat ggü allen Personen/ Sachen Zwangsgewalt ausüben u hoheitliche Einwirkung eines anderen Staates abwehren darf (Gebietshoheit)
  • Grenzen bestimmen sich nach völkerrechtl Grds u Verträgen
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3
Q

Rechtsmerkmale des Staatsvolks

A
  1. Gesamtheit aller Staatsangehörigen
    - Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts überlässt das Völkerrecht den einzelnen Staaten
    - Territorialprinzip: Personen erlangen autom Staatsangehörigkeit von wo sie geboren wurden
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4
Q

EU

A
  • Mitgliedsstaaten haben Hoheitsrechte auf EU übertragen
  • eigene Rechtsgemeinschaft mit eigener, ihr durch die Mitgliedsstaaten übertragener Hoheitsgewalt
  • ihre Entscheidungen sind ggü den Mitgliedsstaaten u ihren Bürgern verbindlich
    = Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, mit eigenen Organen, intern Handlungsfähigkeit u echten aus der Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten
  • jedoch kein Staat, da keine Staatsgewalt iSv unbegrenzter Herrschaftsmacht, sondern nur Befugnis
    = Staatenverbund demokr, souverän bleibender Staaten
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5
Q

geteilte Souveränität

A
  • EU-Mitgliedsstaaten haben Befugnisse durch Vertrag übertragen
  • Mitglieder haben Souveränität nicht aufgegeben u auch ein Recht zum Austritt
  • andererseits haben sie auf Souveränitätsrechte dauerhaft verzichtet u sind in der Ausübung ihrer Staatsgewalt durch europ Recht gebunden (=geteilte Souveränität)
  • einzelne Elemente der Staatlichkeit können bejaht werden
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6
Q

Verfassung der BRD

A
  • Verfassung der BRD ist das Grundgesetz
  • Grundprinzipen in Art.20 GG
  • Art. 20 I: Staatsform ist Republik u Demokratie, als Bundesstaat organisiert u soz Staat
  • Art. 20 II: Volkssouveränität
  • Art. 20 III: Grundlage des Rechtsstaatsprinzips
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7
Q

Rechtsstaatsprinzip

A
  • Bindung aller staatl Gewalt an Gesetz u Recht
  • Bürger soll nicht der Willkür staatl Handelns ausgesetzt werden
  • Unterteilung in Gewaltenteilung/ Vorrang u Vorbehalt des Gesetzes/ Rechtssicherheit/ Verh.prinzip/ Gebot des effektiven Rechtsschutzes
  • stützt sich auf Art.20 II,III (wesentl Gedanken)
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8
Q

Die 5 Verfassungsprinzipien

A
  1. Demokratieprinzip (Mehrheitsherrschaft)
  2. Republikprinzip (es gibt keinen Monarchen)
  3. Bundesstaatlichkeit
  4. Rechtsstaatsprinzip
  5. Sozialstaatsprinzip
    - dürfen gem Art.79 III nicht geändert werden
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9
Q

Was sind GR

A

subj Rechte des Einzelnen gegen den Staat

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10
Q

Funktion der Verfassung

A
  1. Konstituierung/ Anleitung/ Begrenzung von Herrschaft
  2. Sicherung der Rechte des Einzelnen
    - GR u Leistungsrechte
    - Mitwirkungskompetenzen
  3. Gemeinwohlverpflichtung der Staatsgewalt
    - Legalität
    - Effektivität u Effizienz
    - Transparent/ Rechtssicherheit/ Vorhersehbarkeit
  4. Vermittlung von Gerechtigkeit u Recht
  5. Polit Einheitsbildung
  6. Legitimationsfkt
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11
Q

Was ist eine Verfassung?

A
  • rechtl Grundordnung des Staats

- stabilisierender u aktualisierungsbedürftiger Verhaltensentwurf unter Idee des Richtigen

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12
Q

Kompetenzen einer Verfassung

A
  1. Gesetzgebungskompetenzen
  2. Kompetenz der Regierung
  3. Verwaltungskompetenzen
  4. Richterl Kompetenzen
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13
Q

Ewigkeitsklausel

A
  • Art. 79 III erklärt Art.1 u 20 als tragende Grundsätze für die staatl Ordnung u deshalb unabänderbar, auch bei einer Verfassungsänderung
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14
Q

“pouvoir constituant” (verfassungsgebende Gewalt)

A

= Volk ist Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt (=Souverän)
- Art. 146 GG

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15
Q

pouvoir constitué

A

durch das Volk erlassene Verfassung

16
Q

Abänderung der Verfassung

A
  • die vom Volk erlassene Verfassung kann nur durch erschwerte Bedingungen abgeändert werden
  • es besteht zwar das Bedürfnis nach einer Anpassungsmöglichkeit der Verfassung an veränderte Verhältnisse, sie soll aber auch Stabilität u Kontinuität vermitteln
17
Q

3 Anforderungen an eine Verfassungsänderung gem Art. 79

A

In formeller Hinsicht:
- nur durch ein Gesetz, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert od ergänzt (Textänderungsgebot)
- ein Gesetz, welches das GG ändert, bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages
In materieller Hinsicht:
- eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes der Länder, die grds Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung od die in Art.1 u Art.20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig

18
Q

Normenhierarchie gem Art. 20 III

A
  1. GG als Verfassung auf Bundesebene

2. alle anderen nat Normen

19
Q

Volkssouveräntiät

A
  • gem Art.20 II 1 geht alle Staatsgewalt vom Volke aus
  • die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt gem Art. 20 II nicht durch das Volk, sondern durch bes Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt u der Rechtsspr (Grds der Gewaltenteilung)
  • alle Staatsgewalt muss sich aber in einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk zurückführen lasen
  • regelmäßige Wahlen
20
Q

Deutscher iSd GG

A
  • wer die deut Staatsangehörigkeit besitzt

- Art. 116 I 1.Fall

21
Q

Rechte u Pflichten von Deutschen

A
  • Pflichten zB Steuerpflicht, Wehrpflicht

- Rechte zB Bürgerrechte, akt u pass Wahlrecht

22
Q

Demokratieprinzip

A
  • Mehrheitsherrschaft, bei der Minderheit geschützt ist
  • alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art.20 II 1) u wird von diesem in Wahlen u Abstimmungen ausgeübt
  • regelm Wahlen
  • Gewährleistung einer offenen polit Diskussion
23
Q

Repräsentative Demokratie

A
  • die Staatsgewalt wird, auch wenn das Volk Träger ist, nicht von diesem direkt, sondern durch die in Art. 20 II 2 benannten bes Organe ausgeübt
  • zB Verbaschiedung von Gesetzen durch Bundestag
  • Abgeordnete als Repräsentanten des Volkes
24
Q

Vorrang der Verfassung

A
  • kein staatl Akt darf sich zur Verfassung in Widerspruch setzen (Art. 20 III)
  • Abweichungen von Verfassung bedürfen der ausdr Änderung des Verf.textes (Art.79 I)
25
Q

Gewaltenteilung

A
  1. Legislative (Gesetzgebung)
  2. Exekutive (vollziehende Gewalt= Regierung u Verwaltung)
  3. Judikative (Rechtsprechung)