ÖRecht I Tut (3) - Bund-Länder-Streit Flashcards

1
Q

Bund-Länder-Streit

A

Art. 93 I Nr3 GG, §§ 13 Nr7, 68 BVerfGG

  • Gegenstand sind Streitigkeiten im Verhältnis von Bund u Ländern um Rechte u Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis
  • es kann sich um Streitigkeiten zw Bund u Ländern od Ländern untereinander handeln
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2
Q

OS eines Bund-Länder-Streits

A

Der Antrag auf einen Bund-Länder-Streit hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig u begründet ist

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3
Q

Wann ist ein Antrag zulässig?

A

Antrag ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen

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4
Q

Sachentscheidungsvoraussetzungen innerhalb der Zuständigkeitsprüfung

A
  1. Zuständigkeit des BVerfG Art.93 I Nr3, §§13 Nr7, 68ff
  2. Beteiligtenfähigkeit des Antragsstellers u Antragsgegners §68
  3. Antragsgegenstand §69 iVm §64
  4. Antragsbefugnis §69 iVm §64
  5. Form u Frist §§23, 69 iVm 64 III
  6. Rechtsschutzbedürfnis
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5
Q
  1. Beteiligtenfähigkeit des Antragsstellers u Antragsgegners §68
A
  • Partei des Verfahrens sind Bundesregierung (für Bund) u Landesregierung (für Länder)
  • Fall der Prozessstandschaft, dh Verfahrensbeteiligte machen fremde Rechte in eigenem Namen geltend
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6
Q
  1. Antragsgegenstand §69 iVm 64
A
  • Erfordernis eines Streits um eine konkr, rechtserhebl Maßnahme des Antragsgegners od Unterlassen
  • > rechtl relevante Maßnahme/Unterlassen im Verhältnis Bund u Länder bei Streit über Rechte u Pflichten aus dem GG (Bundesstaatsverhältnis)
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7
Q

Wann ist eine Maßnahme rechtserheblich?

A
  • wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis eines der Beteiligten einzugreifen
  • Streit muss im Verhältnis der Beteiligten gegeben sein zB wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte durch Maßnahme sieht aufgrund von PV durch Antraggegner
  • Streit muss sich auf Rechte u Pflichten aus dem GG beziehen
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8
Q

Verhältnis von Bundesrecht u Landesrecht?

A

Art.31 GG

Bundesrecht bricht Landesrecht

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9
Q
  1. Antragsbefugnis §69 iVm §64
A

Antragsteller muss seine Antragsbefugnis geltend machen
- dies setzt voraus, dass er glaubhaft darlegen kann, dass die Rechtsverletzung nicht evident u nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Möglichkeitstheorie)

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10
Q

Grds des bundesfreundlichen Verhaltens

A
  • ergibt sich aus Bundesstaatsprinzip
  • Landesregierung unterliegt grds dem ungeschriebenen Verf.grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens
  • Grds verpflichtet Bund u Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene u ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates u auf die Belange der Länder zu nehmen
  • > konkret aber nur dann Vesrtoß wenn rechtsmißbräuchlich od willkürlich
  • Bund ist bei Wahrnehmung seiner Befugnisse verpflichtetm dem Land vor Erteilung einer Weisung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben u dessen Standpkt zu erwägen
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11
Q

Grds der Verf.organtreue

A

-innerhalb des Verhältnisses der Verf.organe zueinander müssen diese bei Wahrnehmung ihrer Kompetenzen auf die Rechte u Interessen der anderen Verf.organe Rücksicht nehmen

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12
Q

Auftragsverwaltung

A
  • die Verwaltung bleibt beim Land u führt Gesetze aus u trifft erforderl Entscheidungen
  • Bund kann dies jedoch jederzeit an sich ziehen indem er nach Art. 85 III Weisungen erteilt (Fall muss im GG ausdrückl geregelt sein)
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13
Q

Kann Land ein Gesetz ändern, das urspr vor der Föderalismusreform in Kompetenz des Bundes stand ändern?

A
  • Art.125a “Recht, das als Bundesrecht erlassen wurde, gilt als Bundesrecht fort”
  • das Recht kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden
  • bei konkurr Gesetzgebung darf Bund ab Reform keinen Gebrauch gemacht haben
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14
Q

Konkretisierung des GG durch das BVerfGG

A
  • teilweise sind Regelungen untersch formuliert u BVerfGG enger als das GG sodass Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das BVerfGG eingeschränkt zu sein scheinen
  • BVerfGG kann als einfaches Bundesrecht aber keine strengeren Voraussetzungen haben als das GG
  • > BVerfGG darf das GG konkretisieren, dessen Voraussetzungen jedoch nicht verschärfen
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15
Q

Rechtsschutzbedürfnis

A
  • ergibt sich aus Erwägung zur Prozessökonomie
  • ausnahmsweise doch kein schützenswertes Interesse um mit Anliegen zu diesem Zeitpkt vor Gericht zu ziehen? zB einfachere Möglichkeit der Rechtsverwirklichung durch Antragstellung bei einer Behörde
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16
Q

Vorteile des Bundesstaatsprinzips

A
  1. Freiheitssicherung durch Aufteilung der Staatsgewalt im GG zw Bund u Ländern (vertikale Gewaltenteilung)
  2. Stärkung der Demokratie (Bürgernähe)
17
Q

Kernproblem im Bundesstaat

A

Aufteilung der Staatsgewalt nach Sachgebieten, Funktionen u Kompetenzen

  • > wer macht was? Art.70ff Art.83ff
  • > was gilt bei Kollisionen Art.31
18
Q

Homogenitätsprinzip Art.28 I 1

A

= Grenze der Verf.autonomie der Länder

  • > Grenze des Eigenlebens der Gliedstaaten um Tendenz zur Auflösung der bundesstaatl Ordnung zu verhindern
  • es gelten gem Homogenitätsprinzip in Art.28 I 1 für verf.mäß. Ordnung der Länder die Grds der Republik, Sozialstaat, Rechtsstaat, Demokratie
19
Q

Ggseitige Einwirkungsrechte Bund u Länder

A

Zusammenarbeit im Bundesrat “Exekutivföderalismus”