ÖRecht I Tut (3) - Bund-Länder-Streit Flashcards
Bund-Länder-Streit
Art. 93 I Nr3 GG, §§ 13 Nr7, 68 BVerfGG
- Gegenstand sind Streitigkeiten im Verhältnis von Bund u Ländern um Rechte u Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis
- es kann sich um Streitigkeiten zw Bund u Ländern od Ländern untereinander handeln
OS eines Bund-Länder-Streits
Der Antrag auf einen Bund-Länder-Streit hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig u begründet ist
Wann ist ein Antrag zulässig?
Antrag ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen
Sachentscheidungsvoraussetzungen innerhalb der Zuständigkeitsprüfung
- Zuständigkeit des BVerfG Art.93 I Nr3, §§13 Nr7, 68ff
- Beteiligtenfähigkeit des Antragsstellers u Antragsgegners §68
- Antragsgegenstand §69 iVm §64
- Antragsbefugnis §69 iVm §64
- Form u Frist §§23, 69 iVm 64 III
- Rechtsschutzbedürfnis
- Beteiligtenfähigkeit des Antragsstellers u Antragsgegners §68
- Partei des Verfahrens sind Bundesregierung (für Bund) u Landesregierung (für Länder)
- Fall der Prozessstandschaft, dh Verfahrensbeteiligte machen fremde Rechte in eigenem Namen geltend
- Antragsgegenstand §69 iVm 64
- Erfordernis eines Streits um eine konkr, rechtserhebl Maßnahme des Antragsgegners od Unterlassen
- > rechtl relevante Maßnahme/Unterlassen im Verhältnis Bund u Länder bei Streit über Rechte u Pflichten aus dem GG (Bundesstaatsverhältnis)
Wann ist eine Maßnahme rechtserheblich?
- wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis eines der Beteiligten einzugreifen
- Streit muss im Verhältnis der Beteiligten gegeben sein zB wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte durch Maßnahme sieht aufgrund von PV durch Antraggegner
- Streit muss sich auf Rechte u Pflichten aus dem GG beziehen
Verhältnis von Bundesrecht u Landesrecht?
Art.31 GG
Bundesrecht bricht Landesrecht
- Antragsbefugnis §69 iVm §64
Antragsteller muss seine Antragsbefugnis geltend machen
- dies setzt voraus, dass er glaubhaft darlegen kann, dass die Rechtsverletzung nicht evident u nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Möglichkeitstheorie)
Grds des bundesfreundlichen Verhaltens
- ergibt sich aus Bundesstaatsprinzip
- Landesregierung unterliegt grds dem ungeschriebenen Verf.grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens
- Grds verpflichtet Bund u Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene u ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates u auf die Belange der Länder zu nehmen
- > konkret aber nur dann Vesrtoß wenn rechtsmißbräuchlich od willkürlich
- Bund ist bei Wahrnehmung seiner Befugnisse verpflichtetm dem Land vor Erteilung einer Weisung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben u dessen Standpkt zu erwägen
Grds der Verf.organtreue
-innerhalb des Verhältnisses der Verf.organe zueinander müssen diese bei Wahrnehmung ihrer Kompetenzen auf die Rechte u Interessen der anderen Verf.organe Rücksicht nehmen
Auftragsverwaltung
- die Verwaltung bleibt beim Land u führt Gesetze aus u trifft erforderl Entscheidungen
- Bund kann dies jedoch jederzeit an sich ziehen indem er nach Art. 85 III Weisungen erteilt (Fall muss im GG ausdrückl geregelt sein)
Kann Land ein Gesetz ändern, das urspr vor der Föderalismusreform in Kompetenz des Bundes stand ändern?
- Art.125a “Recht, das als Bundesrecht erlassen wurde, gilt als Bundesrecht fort”
- das Recht kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden
- bei konkurr Gesetzgebung darf Bund ab Reform keinen Gebrauch gemacht haben
Konkretisierung des GG durch das BVerfGG
- teilweise sind Regelungen untersch formuliert u BVerfGG enger als das GG sodass Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das BVerfGG eingeschränkt zu sein scheinen
- BVerfGG kann als einfaches Bundesrecht aber keine strengeren Voraussetzungen haben als das GG
- > BVerfGG darf das GG konkretisieren, dessen Voraussetzungen jedoch nicht verschärfen
Rechtsschutzbedürfnis
- ergibt sich aus Erwägung zur Prozessökonomie
- ausnahmsweise doch kein schützenswertes Interesse um mit Anliegen zu diesem Zeitpkt vor Gericht zu ziehen? zB einfachere Möglichkeit der Rechtsverwirklichung durch Antragstellung bei einer Behörde