ÖRecht I (4) Flashcards

1
Q

Stellung des BP im GG

A
  • oberstes Bundesorgan

- muss Distanz zu Zielen u Aktivitäten von polit Parteien haben u darf keine einseitige Stellung beziehen

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2
Q

Aufgaben des BP

A
  1. fertigt die von BT u BRat beschlossenen Gesetze aus, hat aber keinen Einfluss auf den Inhalt (Element der Gewaltenteilung u Kontrolle)
  2. ernennt u entlässt Mitglieder der Bundesregierung, die ihm vorgeschlagen werden (staatsnotarielle Fkt)
  3. vertritt BReg nach außen, Art.59 I (Repräsentation)
  4. wirkt bei Instabilität stabilisierend u integrierend (zB bei Auflösung des BT od Hinnahme einer Minderheitenregierung)
  5. Erklärung des Gesetzgebungsnotstands Art.81 (Reservefkt)
  6. Gegenzeichnungspflicht Art.58
    - von eigenständiger polit Staatsleitung ausgeschlossen indem BP Anordnungen u Verfügungen durch BK od Minister gegenzeichnen lassen muss
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3
Q

“Verfassungsorgantreue”

A

ungeschriebene Verpflichtung der Verf.organe in ihrem Verhältnis zueinander über die positiv festgelegten Befugnisse hinaus sich von wechselseitiger Rücksichtsnahme leiten zu lassen
- vorallem dann wenn Rechte u Befugnisse von Verf.organen miteinander kollidieren

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4
Q

Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Fkt u Umfang

A
  • Fkt: Übernahme der politischen Verantwortung durch die Bundesregierung
  • Umfang: Anordnungen/ Verfügungen/ sonstige amtl u politisch bedeutsame Handlungen
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5
Q

Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Zuständigkeit u Form

A
  • Gegenzeichnungszuständigkeit: Bundeskanzler (Relevanz der Maßnahme für die Bestimmung der
    Richtlinien der Politik), Bundesminister (Fachrelevanz)
  • Form: Schriftformgebot bei rechtlich verbindl Anordnungen/ konkl Billigung bei sonst Maßnahmen
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6
Q

Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Rechtsfolge bei Verstoß

A

Ungültigkeit einer rechtl verbindlichen Maßnahme/ RWK anderer Maßnahmen

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7
Q

Wie wird BP gewählt?

A
  • durch Bundesversammlung (die sich nur zu diesem Zweck zusammenkommt) Art.54 mit abs Mehrheit, im 3.Wahlgang rel. Mehrheit
  • Wahl erfolgt ohne Aussprache
  • Amtsperiode für 5 Jahre mit einmaliger Wiederwahl
  • Voraussetzungen: Wahlrecht zum BT, 40 Jahre
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8
Q

Bundesversammlung

A
  • kommt nur zusammen um BP zu wählen (kein ständig existierendes Gremium)
  • Mitglieder sind Abgeordnete des BT u eine gleiche Anzahl an Vertretern der Länder (von Landparlamenten gewählt) Art.54
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9
Q

Wie kann BP aus seinem Amt?

A
  • durch Bundesverf.gericht im Verfahren der Präsidentenklage, Art.61 kann er seines Amtes enthoben werden
  • Rücktritt nicht ausdrückl vorgesehen aber möglich
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10
Q

Inkompabilitäten des BP Art.55

A
  • Mitgliedschaft in Partei ist nicht ausgeschlossen aber NICHT aktive Betätigung
  • nach Ausscheiden aus Amt keine umb Wirkung von Art.55 (Nachwirkung u Gebot der Zurückhaltung)
  • Verbot, der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes anzugehören
  • Verbot der Ausübung von Nebenberufen (Ausübung anderer besoldeter Ämter, Gewerbe, Beruf…)
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11
Q

Aufgabe der Ausfertigung von Gesetzen u Prüfungskompetenz

A
  • Gesetze bedürfen zum Inkrafttreten der Ausfertigung durch den BP, Art.82 (Bestätigung der Übereinstimmung mit Gesetzestext u ordnungsgem Gesetzgebungsverfahren)
    = staatsnotarielle Kompetenz
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12
Q

Darf BP Ausfertigung verweigern, wenn er Gesetz für verf.widrig hält?

A
  1. formelles Prüfungsrecht
    - Wortlaut Art.82 = Art.78
    - macht Verfahrensmängel geltend
    - prüft Beschlussfassung durch BT u Wahrung der Rechte des BRats u Gesetzgebungskompetenz des Bundes
  2. mat Prüfungsrecht (str)
    - darf nicht polit Aspekte für Zustandekommen des Gesetzes bewerten
    (-) nicht ausdrückl in GG geregelt, aber Grundsatz der Gewaltenteilung spricht gegen Eingriffe des BP in Gesetzgebung (gehört nicht zur Legislative)
    (+) alle Verf.organe sind verpflichtet die verf.mäßige Ordnung zu wahren -> Kompetenzfrage ob BT od BP Prüfungsrecht hat
    -> bei evidenten Verf.verstoß kann Ausfertigung durch BP verweigert werden
  3. polit Prüfungsrecht (-)
    - NICHT hinsichtl Inhalt eines auszufertigenden Gesetzes
    - unzulässiger Eingriff in polit Staatsleitung durch Parlament
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13
Q

Amtseid des BP Art.56

A
  • Verpflichtung das GG zu wahren (Umfang der Pflichten unklar)
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14
Q

Kompetenzfrage- hat BT od BP letztes Wort bei Gesetzesprüfung (mat Prüfungsrecht)

A

Gewaltenteilungsgrds:

  • verantwortl für Gesetzesinhalt ist primär demokr legitimierter Gesetzgeber -> seine Einschätzung der Verf.mäßigkeit hat Vorrang (Einschätzungsprärogative)
  • BP ist zunächst an diese Einschätzung gebunden außer evident fehlerhaft -> dann Verweigerung der Ausfertigung -> Billigung eines Verf.verstoßes nicht zumutbar
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15
Q

Vertretung der Bundesrepublik nach außen

A
  • hierbei obliegt dem BP der Abschluss völkerrechtl Verträge, Art.59 I
  • ihm obliegt nicht Außenpolitik (Parlament u Reg) deshalb keine Kompetenz der mat Gestaltung der Außenpolitik/ Ausgestaltung völkerrechtl Verträge/ Vertragsverhandlungen
  • NUR Ratifikation der Verträge (=Erklärung der völkerrechtl Bindung an den bereits durch Bundesregierung unterzeichneten Vertrag mit Austausch der Ratifikationsurkunden)
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16
Q

Wann bedürfen Verträge eines Vertragsgesetzes

A
  • Art.59 II: Vertragsgesetz ermächtigt den BP zur Ratifikation (Unterschrift unter Vertrag) wodurch dieser völkerrechtl bindend wird
17
Q

Ernennung u Entlassung der Inhaber wichtiger Staatsämter

A
  1. Bundeskanzler Art. 63
    - prüft Voraussetzungen für ordnungsgem Wahl, Art.63, 67
  2. Bundesminister Art.64 I
    - beschränkt auf Prüfung der rechtl Voraussetzungen
  3. Bundesrichter, Bundesbeamte, Bundeswehroffiziere Art.60 I
    - Prüfung der rechtl Voraussetzungen
    - sachl Prüfungsbefugnis bei Qualifikation

-> Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen, aber kein politischer Wertungsspielraum

18
Q

Recht zur Auflösung des Bundestages Art. 63 IV 3, Art.68 I 1

A
  • BP handelt nach eigenem Ermessen bei der Auflösung des BT
  • erst Prüfung der rechtl Voraussetzungen (polit Instabilität rechtfertigt Vertrauensfrage des Bundeskanzlers?)
  • die vom BVerfG angenommene Einschätzungsprärogative zu Gunsten des BK beschränkt die Prüfung durch BP
19
Q

Erklärung des Gesetzgebungsnotstands Art.81

A
  • BP trifft polit Ermessensentscheidung nach Prüfung der rechtl Voraussetzungen
  • hinsichtl Dringlichkeit einer Vorlage wird Einschätzungsprärogative zu Gunsten der Bundesreg in Betracht gezogen
20
Q

Äußerungsrecht des BP

A
  • befugt u sogar tlw verpflichtet, sich in Fragen von polit Bedeutung für das Staatsganze mit dem Gewicht seines Amtes zu äußern
  • zB Bekennung zur hist Verantwortung der Bundesrep
  • Kritik über Fehlentwicklung des Parteienstaates (wirkt integrierend)
  • Hinweis auf gef Entwicklungen für Gemeinwesen (zB nazististisches Gedankengut der NPD)
21
Q

Repräsentationsfkt

A

Befugnis zur Stellungnahme zu Fragen allgemeiner Bedeutung; Gebot der Wahrung politischer Neutralität

22
Q

Vertretung des BP durch Präsidenten des Bundesrats

A
  • Ersatzvertretung, nicht Nebenvertretung
  • Unzulässigkeit der Beauftragung des BR-Präsidenten
    durch BP im Einzelfall;
  • Unzulässigkeit der Übertragung von Aufgaben
  • Fälle der vorzeitigen Erledigung des Amtes: Rücktritt, Todesfall.
23
Q

Begnadigung Art.60 II

A
  • Umfang: Strafurteile, die von einem Bundesgericht in erster Instanz verhängt wurden (Strafurteile der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen (Art. 96 V GG, §§ 120 IV, 142a GVG))
  • Abgrenzung zur Abolition und zur Amnestie
  • Delegationsbefugnis
24
Q

Reservebefugnisse des BP

A
  • Art. 63 IV GG: Ernennung eines Minderheitenkanzlers;
    Veranlassung einer Neuwahl
  • Art. 68 GG: Auflösung des Bundestages
  • Art. 81 GG: Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
25
Q

Einfachgesetzlich bestimmte Befugnisse

A
  • Ernennung der Mitglieder der Wahlkreiskommission (§ 3 BWahlG)
  • Bestimmung des Wahltages
  • Festlegung der Dienstkleidung der Bundesbeamten, Festlegung der Amtsbezeichnungen der Bundesbeamten und Soldaten
  • etc.
26
Q

Festsetzung von Staatssymbolen

A
  • Entscheidungsbefugnis, soweit nicht Regelung durch GG oder durch Gesetz
  • Bundesflagge: Art. 22 GG
  • Bundeswappen: Beschluss der Bundesregierung vom 20.1.1950
  • Nationalhymne: Briefwechsel Heuss/Adenauer vom
    29. 4.1952/2.5.1952 sowie Briefwechsel von Weizsäcker/Kohl vom 19.8.1991/23.8.1991
  • Nationalfeiertag: Art. 2 II Einigungsvertrag
  • Bundeshauptstadt: Art. 2 I Einigungsvertrag; Sitz von Parlament und Regierung