ÖRecht I (4) Flashcards
Stellung des BP im GG
- oberstes Bundesorgan
- muss Distanz zu Zielen u Aktivitäten von polit Parteien haben u darf keine einseitige Stellung beziehen
Aufgaben des BP
- fertigt die von BT u BRat beschlossenen Gesetze aus, hat aber keinen Einfluss auf den Inhalt (Element der Gewaltenteilung u Kontrolle)
- ernennt u entlässt Mitglieder der Bundesregierung, die ihm vorgeschlagen werden (staatsnotarielle Fkt)
- vertritt BReg nach außen, Art.59 I (Repräsentation)
- wirkt bei Instabilität stabilisierend u integrierend (zB bei Auflösung des BT od Hinnahme einer Minderheitenregierung)
- Erklärung des Gesetzgebungsnotstands Art.81 (Reservefkt)
- Gegenzeichnungspflicht Art.58
- von eigenständiger polit Staatsleitung ausgeschlossen indem BP Anordnungen u Verfügungen durch BK od Minister gegenzeichnen lassen muss
“Verfassungsorgantreue”
ungeschriebene Verpflichtung der Verf.organe in ihrem Verhältnis zueinander über die positiv festgelegten Befugnisse hinaus sich von wechselseitiger Rücksichtsnahme leiten zu lassen
- vorallem dann wenn Rechte u Befugnisse von Verf.organen miteinander kollidieren
Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Fkt u Umfang
- Fkt: Übernahme der politischen Verantwortung durch die Bundesregierung
- Umfang: Anordnungen/ Verfügungen/ sonstige amtl u politisch bedeutsame Handlungen
Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Zuständigkeit u Form
- Gegenzeichnungszuständigkeit: Bundeskanzler (Relevanz der Maßnahme für die Bestimmung der
Richtlinien der Politik), Bundesminister (Fachrelevanz) - Form: Schriftformgebot bei rechtlich verbindl Anordnungen/ konkl Billigung bei sonst Maßnahmen
Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Rechtsfolge bei Verstoß
Ungültigkeit einer rechtl verbindlichen Maßnahme/ RWK anderer Maßnahmen
Wie wird BP gewählt?
- durch Bundesversammlung (die sich nur zu diesem Zweck zusammenkommt) Art.54 mit abs Mehrheit, im 3.Wahlgang rel. Mehrheit
- Wahl erfolgt ohne Aussprache
- Amtsperiode für 5 Jahre mit einmaliger Wiederwahl
- Voraussetzungen: Wahlrecht zum BT, 40 Jahre
Bundesversammlung
- kommt nur zusammen um BP zu wählen (kein ständig existierendes Gremium)
- Mitglieder sind Abgeordnete des BT u eine gleiche Anzahl an Vertretern der Länder (von Landparlamenten gewählt) Art.54
Wie kann BP aus seinem Amt?
- durch Bundesverf.gericht im Verfahren der Präsidentenklage, Art.61 kann er seines Amtes enthoben werden
- Rücktritt nicht ausdrückl vorgesehen aber möglich
Inkompabilitäten des BP Art.55
- Mitgliedschaft in Partei ist nicht ausgeschlossen aber NICHT aktive Betätigung
- nach Ausscheiden aus Amt keine umb Wirkung von Art.55 (Nachwirkung u Gebot der Zurückhaltung)
- Verbot, der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes anzugehören
- Verbot der Ausübung von Nebenberufen (Ausübung anderer besoldeter Ämter, Gewerbe, Beruf…)
Aufgabe der Ausfertigung von Gesetzen u Prüfungskompetenz
- Gesetze bedürfen zum Inkrafttreten der Ausfertigung durch den BP, Art.82 (Bestätigung der Übereinstimmung mit Gesetzestext u ordnungsgem Gesetzgebungsverfahren)
= staatsnotarielle Kompetenz
Darf BP Ausfertigung verweigern, wenn er Gesetz für verf.widrig hält?
- formelles Prüfungsrecht
- Wortlaut Art.82 = Art.78
- macht Verfahrensmängel geltend
- prüft Beschlussfassung durch BT u Wahrung der Rechte des BRats u Gesetzgebungskompetenz des Bundes - mat Prüfungsrecht (str)
- darf nicht polit Aspekte für Zustandekommen des Gesetzes bewerten
(-) nicht ausdrückl in GG geregelt, aber Grundsatz der Gewaltenteilung spricht gegen Eingriffe des BP in Gesetzgebung (gehört nicht zur Legislative)
(+) alle Verf.organe sind verpflichtet die verf.mäßige Ordnung zu wahren -> Kompetenzfrage ob BT od BP Prüfungsrecht hat
-> bei evidenten Verf.verstoß kann Ausfertigung durch BP verweigert werden - polit Prüfungsrecht (-)
- NICHT hinsichtl Inhalt eines auszufertigenden Gesetzes
- unzulässiger Eingriff in polit Staatsleitung durch Parlament
Amtseid des BP Art.56
- Verpflichtung das GG zu wahren (Umfang der Pflichten unklar)
Kompetenzfrage- hat BT od BP letztes Wort bei Gesetzesprüfung (mat Prüfungsrecht)
Gewaltenteilungsgrds:
- verantwortl für Gesetzesinhalt ist primär demokr legitimierter Gesetzgeber -> seine Einschätzung der Verf.mäßigkeit hat Vorrang (Einschätzungsprärogative)
- BP ist zunächst an diese Einschätzung gebunden außer evident fehlerhaft -> dann Verweigerung der Ausfertigung -> Billigung eines Verf.verstoßes nicht zumutbar
Vertretung der Bundesrepublik nach außen
- hierbei obliegt dem BP der Abschluss völkerrechtl Verträge, Art.59 I
- ihm obliegt nicht Außenpolitik (Parlament u Reg) deshalb keine Kompetenz der mat Gestaltung der Außenpolitik/ Ausgestaltung völkerrechtl Verträge/ Vertragsverhandlungen
- NUR Ratifikation der Verträge (=Erklärung der völkerrechtl Bindung an den bereits durch Bundesregierung unterzeichneten Vertrag mit Austausch der Ratifikationsurkunden)
Wann bedürfen Verträge eines Vertragsgesetzes
- Art.59 II: Vertragsgesetz ermächtigt den BP zur Ratifikation (Unterschrift unter Vertrag) wodurch dieser völkerrechtl bindend wird
Ernennung u Entlassung der Inhaber wichtiger Staatsämter
- Bundeskanzler Art. 63
- prüft Voraussetzungen für ordnungsgem Wahl, Art.63, 67 - Bundesminister Art.64 I
- beschränkt auf Prüfung der rechtl Voraussetzungen - Bundesrichter, Bundesbeamte, Bundeswehroffiziere Art.60 I
- Prüfung der rechtl Voraussetzungen
- sachl Prüfungsbefugnis bei Qualifikation
-> Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen, aber kein politischer Wertungsspielraum
Recht zur Auflösung des Bundestages Art. 63 IV 3, Art.68 I 1
- BP handelt nach eigenem Ermessen bei der Auflösung des BT
- erst Prüfung der rechtl Voraussetzungen (polit Instabilität rechtfertigt Vertrauensfrage des Bundeskanzlers?)
- die vom BVerfG angenommene Einschätzungsprärogative zu Gunsten des BK beschränkt die Prüfung durch BP
Erklärung des Gesetzgebungsnotstands Art.81
- BP trifft polit Ermessensentscheidung nach Prüfung der rechtl Voraussetzungen
- hinsichtl Dringlichkeit einer Vorlage wird Einschätzungsprärogative zu Gunsten der Bundesreg in Betracht gezogen
Äußerungsrecht des BP
- befugt u sogar tlw verpflichtet, sich in Fragen von polit Bedeutung für das Staatsganze mit dem Gewicht seines Amtes zu äußern
- zB Bekennung zur hist Verantwortung der Bundesrep
- Kritik über Fehlentwicklung des Parteienstaates (wirkt integrierend)
- Hinweis auf gef Entwicklungen für Gemeinwesen (zB nazististisches Gedankengut der NPD)
Repräsentationsfkt
Befugnis zur Stellungnahme zu Fragen allgemeiner Bedeutung; Gebot der Wahrung politischer Neutralität
Vertretung des BP durch Präsidenten des Bundesrats
- Ersatzvertretung, nicht Nebenvertretung
- Unzulässigkeit der Beauftragung des BR-Präsidenten
durch BP im Einzelfall; - Unzulässigkeit der Übertragung von Aufgaben
- Fälle der vorzeitigen Erledigung des Amtes: Rücktritt, Todesfall.
Begnadigung Art.60 II
- Umfang: Strafurteile, die von einem Bundesgericht in erster Instanz verhängt wurden (Strafurteile der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen (Art. 96 V GG, §§ 120 IV, 142a GVG))
- Abgrenzung zur Abolition und zur Amnestie
- Delegationsbefugnis
Reservebefugnisse des BP
- Art. 63 IV GG: Ernennung eines Minderheitenkanzlers;
Veranlassung einer Neuwahl - Art. 68 GG: Auflösung des Bundestages
- Art. 81 GG: Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
Einfachgesetzlich bestimmte Befugnisse
- Ernennung der Mitglieder der Wahlkreiskommission (§ 3 BWahlG)
- Bestimmung des Wahltages
- Festlegung der Dienstkleidung der Bundesbeamten, Festlegung der Amtsbezeichnungen der Bundesbeamten und Soldaten
- etc.
Festsetzung von Staatssymbolen
- Entscheidungsbefugnis, soweit nicht Regelung durch GG oder durch Gesetz
- Bundesflagge: Art. 22 GG
- Bundeswappen: Beschluss der Bundesregierung vom 20.1.1950
- Nationalhymne: Briefwechsel Heuss/Adenauer vom
29. 4.1952/2.5.1952 sowie Briefwechsel von Weizsäcker/Kohl vom 19.8.1991/23.8.1991 - Nationalfeiertag: Art. 2 II Einigungsvertrag
- Bundeshauptstadt: Art. 2 I Einigungsvertrag; Sitz von Parlament und Regierung