ÖRecht I (4) Flashcards
Stellung des BP im GG
- oberstes Bundesorgan
- muss Distanz zu Zielen u Aktivitäten von polit Parteien haben u darf keine einseitige Stellung beziehen
Aufgaben des BP
- fertigt die von BT u BRat beschlossenen Gesetze aus, hat aber keinen Einfluss auf den Inhalt (Element der Gewaltenteilung u Kontrolle)
- ernennt u entlässt Mitglieder der Bundesregierung, die ihm vorgeschlagen werden (staatsnotarielle Fkt)
- vertritt BReg nach außen, Art.59 I (Repräsentation)
- wirkt bei Instabilität stabilisierend u integrierend (zB bei Auflösung des BT od Hinnahme einer Minderheitenregierung)
- Erklärung des Gesetzgebungsnotstands Art.81 (Reservefkt)
- Gegenzeichnungspflicht Art.58
- von eigenständiger polit Staatsleitung ausgeschlossen indem BP Anordnungen u Verfügungen durch BK od Minister gegenzeichnen lassen muss
“Verfassungsorgantreue”
ungeschriebene Verpflichtung der Verf.organe in ihrem Verhältnis zueinander über die positiv festgelegten Befugnisse hinaus sich von wechselseitiger Rücksichtsnahme leiten zu lassen
- vorallem dann wenn Rechte u Befugnisse von Verf.organen miteinander kollidieren
Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Fkt u Umfang
- Fkt: Übernahme der politischen Verantwortung durch die Bundesregierung
- Umfang: Anordnungen/ Verfügungen/ sonstige amtl u politisch bedeutsame Handlungen
Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Zuständigkeit u Form
- Gegenzeichnungszuständigkeit: Bundeskanzler (Relevanz der Maßnahme für die Bestimmung der
Richtlinien der Politik), Bundesminister (Fachrelevanz) - Form: Schriftformgebot bei rechtlich verbindl Anordnungen/ konkl Billigung bei sonst Maßnahmen
Gegenzeichnungspflicht Art. 58- Rechtsfolge bei Verstoß
Ungültigkeit einer rechtl verbindlichen Maßnahme/ RWK anderer Maßnahmen
Wie wird BP gewählt?
- durch Bundesversammlung (die sich nur zu diesem Zweck zusammenkommt) Art.54 mit abs Mehrheit, im 3.Wahlgang rel. Mehrheit
- Wahl erfolgt ohne Aussprache
- Amtsperiode für 5 Jahre mit einmaliger Wiederwahl
- Voraussetzungen: Wahlrecht zum BT, 40 Jahre
Bundesversammlung
- kommt nur zusammen um BP zu wählen (kein ständig existierendes Gremium)
- Mitglieder sind Abgeordnete des BT u eine gleiche Anzahl an Vertretern der Länder (von Landparlamenten gewählt) Art.54
Wie kann BP aus seinem Amt?
- durch Bundesverf.gericht im Verfahren der Präsidentenklage, Art.61 kann er seines Amtes enthoben werden
- Rücktritt nicht ausdrückl vorgesehen aber möglich
Inkompabilitäten des BP Art.55
- Mitgliedschaft in Partei ist nicht ausgeschlossen aber NICHT aktive Betätigung
- nach Ausscheiden aus Amt keine umb Wirkung von Art.55 (Nachwirkung u Gebot der Zurückhaltung)
- Verbot, der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes anzugehören
- Verbot der Ausübung von Nebenberufen (Ausübung anderer besoldeter Ämter, Gewerbe, Beruf…)
Aufgabe der Ausfertigung von Gesetzen u Prüfungskompetenz
- Gesetze bedürfen zum Inkrafttreten der Ausfertigung durch den BP, Art.82 (Bestätigung der Übereinstimmung mit Gesetzestext u ordnungsgem Gesetzgebungsverfahren)
= staatsnotarielle Kompetenz
Darf BP Ausfertigung verweigern, wenn er Gesetz für verf.widrig hält?
- formelles Prüfungsrecht
- Wortlaut Art.82 = Art.78
- macht Verfahrensmängel geltend
- prüft Beschlussfassung durch BT u Wahrung der Rechte des BRats u Gesetzgebungskompetenz des Bundes - mat Prüfungsrecht (str)
- darf nicht polit Aspekte für Zustandekommen des Gesetzes bewerten
(-) nicht ausdrückl in GG geregelt, aber Grundsatz der Gewaltenteilung spricht gegen Eingriffe des BP in Gesetzgebung (gehört nicht zur Legislative)
(+) alle Verf.organe sind verpflichtet die verf.mäßige Ordnung zu wahren -> Kompetenzfrage ob BT od BP Prüfungsrecht hat
-> bei evidenten Verf.verstoß kann Ausfertigung durch BP verweigert werden - polit Prüfungsrecht (-)
- NICHT hinsichtl Inhalt eines auszufertigenden Gesetzes
- unzulässiger Eingriff in polit Staatsleitung durch Parlament
Amtseid des BP Art.56
- Verpflichtung das GG zu wahren (Umfang der Pflichten unklar)
Kompetenzfrage- hat BT od BP letztes Wort bei Gesetzesprüfung (mat Prüfungsrecht)
Gewaltenteilungsgrds:
- verantwortl für Gesetzesinhalt ist primär demokr legitimierter Gesetzgeber -> seine Einschätzung der Verf.mäßigkeit hat Vorrang (Einschätzungsprärogative)
- BP ist zunächst an diese Einschätzung gebunden außer evident fehlerhaft -> dann Verweigerung der Ausfertigung -> Billigung eines Verf.verstoßes nicht zumutbar
Vertretung der Bundesrepublik nach außen
- hierbei obliegt dem BP der Abschluss völkerrechtl Verträge, Art.59 I
- ihm obliegt nicht Außenpolitik (Parlament u Reg) deshalb keine Kompetenz der mat Gestaltung der Außenpolitik/ Ausgestaltung völkerrechtl Verträge/ Vertragsverhandlungen
- NUR Ratifikation der Verträge (=Erklärung der völkerrechtl Bindung an den bereits durch Bundesregierung unterzeichneten Vertrag mit Austausch der Ratifikationsurkunden)