ÖRecht I Tut (11)- Rechtsstaatsprinzip Flashcards
“Rechtsstaatsprinzip”
= umfassende rechtliche Bindung der Ausübung staatlicher Macht durch organisatorische und verfahrenstechnische Bindungen (formell) und Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit durch inhaltliche Bindungen (materiell)
Rechtsgrundlage des Rechtsstaatsprinzips
Art. 20 II, III, 28 I 1, 19 IV GG
Wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips
- Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns
- Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG
- Effektiver und fairer Rechtsschutz, Art. 19 IV GG und Justizgrundrechte
- Rechtssicherheit, Vertrauensschutz
- Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte
- Verhältnismäßigkeit
- Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns
a. Vorrang der Verfassung: staatliche Organe müssen die Verfassung beachten
b. Vorrang des Gesetzes: staatliche Maßnahmen müssen (höherrangiges) Recht beachten
c. Vorbehalt des Gesetzes: (belastende) staatliche Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage
Ziele der Gewaltenteilung
Machtbegrenzung und Freiheitssicherung + Effiziente, sachgerechte Aufgabenerfüllung
- Rechtssicherheit
= Bestimmtheit, Klarheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung, damit Bürger ihr Verhalten darauf einstellen können
a. Rechtsklarheit und Bestimmtheit von Normen (Vgl. Art. 103 II GG als normierter Spezialfall)
b. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen
aa. Strafgesetze (-), Art. 103 II GG
bb. Sonstige belastende Gesetze: Unterscheidung nach „echter“ und „unechter“ Rückwirkung
„Echte“ Rückwirkung:
Ein Gesetz verändert nachträglich die rechtliche Beurteilung in der Vergangenheit liegender bereits abgeschlossener Tatbestände.
- > Grds. unzulässig wegen hohen VertrauensTB der Bürger
- > Ausn.: kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers oder wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls überwiegen
“Unechte“ Rückwirkung:
Ein Gesetz bestimmt für einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Tatbestand die Rechtsfolgen für die Zukunft neu und verändert dadurch eine Rechtsposition des Bürgers zu dessen Nachteil.
- > Grds. zulässig u kann vom Gesetzgeber als Gestaltungsmittel eingesetzt werden
- > Ausn.: schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers und diesem kommt der Vorrang vor dem Allgemeinwohl zu
Prüfung nach Maßstab des Art.79 III
Liegt in einer Pflicht zur Wahl ein Verstoß gegen Art.1? (Prüfung innerhalb der mat. Verf.mäß.keit)
B. Mat Verf.mäß.keit
I. Verstoß gegen Art.1
- ist Recht auf demokr Teilhabe als Ausprägung der Menschenwürde anzusehen?
- Wahlbeteiligung u Nichtbeteiligung als Ausdruck einer autonomen Gewissensentscheidung
- Wähler wird zwar benutzt zur Erzielung einer hohen Wahlbeteiligung, jedoch nicht zum Objekt staatl Handelns degradiert, da er sich im Wahllokal der Stimme enthalten kann
-> Der unantastbare Menschenwürdegehalt wird mit einer Wahlpflicht daher nicht berührt.
Prüfung nach Maßstab des Art.79 III
Liegt in einer Pflicht zur Wahl ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip Art.20 I, II? (Prüfung innerhalb der mat. Verf.mäß.keit)
B. Mat Verf.mäß.keit
I. Verstoß gegen Art.20 I, II
- Art. 20 II 1 schützt Volkssouveränität, die jedem Einzelnen die freie Bestimmungsmöglichkeit über seine Wahlentscheidung gibt -> Grds der freien Wahl:
a. Wahlentscheidungsfeiheit
b. Schutz der Wahlbeteiligungsfreiheit?
(-) Fkt der Wahl ist es Legitmation von unten nach oben zu schaffen -> Legitimation wird von oben nach unten aufgebürdet -> hohe Wahlbeteiligung führt nicht zu mehr Legitimation
(+) auch Nichtwahl ist Ausdruck des Wählerwillens u Fernbleiben kann auch Ausdruck der Meinungs- u Gewissensfreiheit sein
(+) wird Wähler gezwungen zum Wahllokal zu gehen wird gleichgültiger Wähler dazu verleitet irgendein Kreuz anzubringen -> dies führt nicht zu mehr Legitimation
-> Streitentscheid: ist Einschränkung durch Wahlpflicht derart schwerwiegend dass Volkssouveränität beeinträchtigt wird?
Liegt in einer Pflicht zur Wahl ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip Art.20 II, III? (Prüfung innerhalb der mat. Verf.mäß.keit)
B. Mat Verf.mäß.keit
I. Verstoß gegen Art.20 II, III
- aus Rechtsstaatsprinzip u GR folgt Verh.mäß.keitsprinzip, wonach Freiheitsrechte des Einzelnen nur in Grenzen u nur in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation eingeschränkt werden
1. leg Zweck
- hohe Wahlbeteiligung garantiert keine höhere Legitimation, daher erscheint Wahlpflicht ungeeignet zur Erreichung des Zwecks
-> unverhältnismäßiges Mittel
ABER: eine im Einzelfall unverh.mäßige Maßnahme die nicht derart gravierend ist führt noch nicht zu einer unzulässigen Beenträchtigung der Grds des Art.20
Schema: Verf.mäß.keit eines GG-ändernden Gesetzes
I. Formell
1. Gesetzgebungskompetenz
- GG-Änderung nur durch ein Bundesgesetz Art.79 II
2. Gesetzgebungsverfahren
- zu beachten: Art.79 II: verf.ändernde Gesetze verlangen 2/3 Mehrheit der Mitglieder des BT u 2/3 Mehrheit des BRats
II. Materiell
1. Prüfungsmaßstab
- nach Art.79 III an Art. 1 u 20 (Demokratieprinzip) zu messen
Prüfung des Rückwirkungsverbots
I. Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip Art.20 iii?
- daraus folgt das Gebot der Rechtssicherheit das Vertrauensschutz in Bestand der Gesetze u Rückwirkungsverbot beinhaltet
- deshalb sind Gesetze grds mit zukünftiger Wirkung
- Bürger muss darauf vertrauen können dass Gesetz Bestand hat u nicht willkürlich od unvorhersehbar ist (sonst Erschütterung der Rechtssicherheit)
-> Interesse des Bürgers an Bestand der Rechtsordnung u Interesse des Staats an Neugestaltung der Verhältnisse stehen sich ggü
II. Ausnahme der Regel?
- Gesetzgeber muss Chance haben Recht zu ändern u an aktuelle Verhältnisse anzupassen
- in Strafrecht verboten Art.103 ii
- ansonsten muss differenziert werden wie groß Vertrauen des Bürgers ist u ob uneingeschränkt schutzwürdig
III. Unterscheidung zw echten u unechten Rückw.
1. unechte Rückw -> Änderung möglich
2. echte Rückw -> Änderung nicht möglich
IV. 4 AusnahmeTB bei denen sich Bürger nicht auf das geltende Recht verlassen dürfen
Vertrauensschutz
- Bürger kann sich in einem Rechtsstaat darauf verlassen, dass Gesetz auch Gesetz bleibt
- er darf darauf vertrauen dass derzeit gültigen Gesetze wirksam sind u diese nicht willkürlich oder unvorhersehbar aufgehoben od geändert werden
- ansonsten wird vertrauen erschüttert