BetrVR- Überblick Flashcards
Unterschied zw (a) Gewerkschaft u (b) Betriebsrat
- Rechtl Natur
- Austrittsmöglichkeit
- Ziel
- Konfliktlösung
- Rechtl Natur
a. rechtsgeschäftl begründete Mitgliedschaft
b. gesetzl verfasste AN-Vertretung (Zwangsvertretung) - Austrittsmöglichkeit
a. Austrittsmöglichkeit
b. keine Austrittsmögl - Ziel
a. Tarifvertrag (Tarifautonomie ggü Staat, Art.9 III)
b. BVB (staatl verliehene Regelungsmacht) - Konfliktlösung
a. Arbeitskampf (keine Zwangsschlichtung)
b. Einigungsverfahren (streitschlichtender Dritter)
Erster Vorläufer der BetrVereinbarung
- 1916: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst
- obligatorische Einrichtung von Arbeiter- u Angestelltenausschüssen in kriegs- u versorgungswichtigen Betrieben mit mehr als 50 AN
Erstmalige verfassungsrechtl Garantie der betriebl Mitbestimmung
- 1919 in Weimarer Reichsverfassung
- dreistufiges Rätesystem
Grundregel des §1 I 1 BetrVG: Errichtung von Betriebsräten
- Betrieb/ Gemeins Betrieb
a. Betriebsstätte
b. Betriebsmittel
c. Arbeitstechn Zweck
d. Einheitl Leitung - Betriebsratsfähigkeit
a. mind 5 AN (Vgl §5)
b. ständige Beschäftigte
c. wahlberechtigt
d. davon 3 wählbar (§8)
Wann gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe?
§4 I 1
- Voraussetzungen von §1 I 1 BetrVG (+)
a. Betrieb
b. Betriebsfähigkeit - weite räuml Entfernung vom Hauptbetrieb/ durch Aufgabenbereich u Organisation eigenständig
Wann handelt es sich um einen Kleinstbetrieb, der dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist?
§4 II BetrVG
- eigenständige Betriebe mit weniger als 5 AN werden einem Hauptbetrieb zugeordnet
- Teilnahme an Betriebsratswahl des Hauptbetriebs mögl
Hauptbetrieb iSd §4 II BetrVG
= der Betrieb, der ggü dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat
- zB AG-Fkt wird im mitbestimmungsrelevanten Bereich für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb wahrgenommen
- Zuordnung unabhängig von untersch arbeitstech Zwecken der Betriebe od wenn andere, räuml nähere gelegene Betriebe existieren
AN iSd §5 I BetrVG
- Arbeiter
- Angestellte
- Azubis
- Heimarbeiter
“Gemeinsamer Betrieb” iSd §1 II BetrVG
- Vermutungsregel
- §1 II Nr.1: gemeinsamer Einsatz der Betriebsmittel zum gleichen arbeitstechn Zweck
- §1 II Nr.2: Spaltung eines Unternehmens ohne dass sich Organisation wesentl ändert
Wer trägt Kosten des BR?
- §40 I: Pflicht des AG zur Tragung der Sach- u Personalkosten, die durch Tätigkeit des BR entstehen
- daneben lex specialis: §37 VI, VII (Gehalt während Schulungen)
- §40 II: Stellung von erforderl Räumen, Sachmitteln, Informations- u Kommunikationstechnik u Büropersonal
- lex specialis zu §40 I
- Naturalleistungspflicht
-> aus Kostentragungspflicht des AG aus §40 entsteht ein gesetzl SV zum BR, innerhalb dessen BR rechts- u vermögensfähig ist
Kosten des BR: Allg Grdsätze für die Erforderlichkeit der Kosten für die Durchführung der BR-Tätigkeit
- Grds der Verh.m.keit
a. Kosten erforderl bei sachgem Würdigung des Anlasses u “unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des AG”?
b. erforderl nach Inhalt u Umfang der vom BR wahrzunehmenden Aufgaben anhand der “konkr betriebl Verhältnisse”
c. Erforderl.keit von Sachmittel unterliegt Einschätzungsspielraum des BR (aber Berücksichtigung berechtigter Interessen des AG)
Wann wird ein Sachmittel für BR-Arbeit erforderlich?
- grds Einschätzungsspielraum des BR
- erst erforderl, wenn ohne Einsatz des Sachmittels die Wahrnehmung anderer Rechte u Pflichten des BR vernachlässigt werden müssten
- ABER: Grenze darf nicht zu eng gezogen werden, da sonst Fkt- u Hdl-fähigkeit des BR zu sehr eingeschränkt wäre
Anwendung §40 I, II BetrVG: Kosten u Sachaufwand des BR
- BR hat gg AG einen Anspr nach §40 I BetrVG auf Befreiung der ggü einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit (BR tritt seinen Freistellungsanspr an den Dritten ab)
a. Vorausgesetzt wird das Bestehen einer eigenen Verpflichtung des BR ggü dem Dritten
Kann der AG den BR nach §40 II BetrVG dazu verpflichten eine ungewünschte Bürokraft zu beschäftigen?
- §40 II: AG muss BR im erforderl Umfang Büropersonal zur Verfügung stellen u dem berechtigten Anspr des BR nach Sach- u Kostenerstattung gerecht werden §§2 I, 40 II
- ABER: keine Pflicht des BR ganz bestimmte Bürokräfte zu beschäftigen (keine Rechtsbeziehung zw BR u Bürokraft)
(+) Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§2 I) fordert, dass AG auf Empfindlichkeiten des BR angemessen Rücksicht zu nehmen hat
Allgemeines Initiativrecht des BR
= BR kann gem §80 I Nr.2 beim AG Maßnahmen beantragen, die dem Betrieb u der Belegschaft dienen
- BR nimmt von AN Vorschläge entgegen u wirkt durch Verhandlungen mit AG auf eine Erledigung dieser hin §80 I Nr.3