BetrVG- Mb in personellen Angel Flashcards
Anwendungsbereich §99 BetrVG
- wann hat der BR ein MbR bei personellen Einzelmaßnahmen?
= bei mehr als 20 wahlberechtigten AN im Unternehmen
Bei welchen personellen Einzelmaßnahmen hat der BR ein personelles MbR?
- Einstellungen
- Eingruppierungen
- Umgruppierungen
- Versetzungen
Wie gestaltet sich das MbR des BR bei personellen Einzelmaßnahmen?
- AG hat BR über geplante Maßnahme zu unterrichten §§99 II, 102 III
- BR kann der Maßnahme nur aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen widersprechen §99 II
- bei Einstellungen/ Versetzungen/ Ein-/ Umgruppierungen besteht ein MbR in Form eines eingeschränkten Vetorechts
a. AG darf nicht ohne Zustimmung des BR handeln
b. BR kann Zustimmung nur aus gesetzl Gründen verweigern
c. Verweigert BR die Zustimmung, muss die Zustimmung durch das ArbG ersetzt werden - bei Kündigungen hat BR nur ein AnhörungsR §102 I 1
a. BR kann der Kündigung aus gesetzl Gründen widersprechen (§102 III)
b. AG kann aber trotz Widerspruch kündigen
Was versteht man unter einer “Einstellung” iSd §99 I
= Zuweisung eines konkr Arbeitsplatzes (NICHT Abschluss des AV selbst)/ Aufnahme der tats Beschäftigung
- zB Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens ohne Änderung des AV
- NICHT bei Umwandlung eines befristeten ProbeAV in unbefristeten AV
Problem: Gilt das MbR bei der Einstellung erst ab der tats Arbeitsaufnahme od bereits bei Abschluss des Vertrags?
- BAG: ab der tats Arbeitsaufnahme
(+) sonst entfiele die Mb des BR in den Fällen, in welchen einer tats Beschäftigung kein AV zugrunde liegt
(+) kein Bedürfnis den Abschluss des AV der Zustimmung zu unterwerfen, da erst mit der tats Beschäftigung werde das Interesse der MA berührt - aA: Einstellung kann sowohl Abschluss des AV als auch tats Beschäftigung sein
- mb-pflichtig ist der TB, der zeitl zuerst verwirklicht wird
ABER: kein Streitentscheid erforderl, da bei beiden Ansichten bei einem Verstoß gg §99 I der AV wirksam bleibt
- Hat der BR ein MbR bei Einstellung von AN des Beschäftigungsunternehmens?
a. Neueinstellungen: (+) §99
b. Verlängerung eines befristeten AV: (+) §99 außer bei ProbeAV
c. Versetzung in einen anderen Betrieb: (+)
- Hat der BR ein MbR bei Einstellungen von AN eines anderen Unternehmens, zB LeihAN u FremdfirmenAN (Gäste)
a. LeihAN: (+) §14 III AÜG
- > vor der Übernahme eines LeihAN ist BR des Entleiherbetriebs zu beteiligen
b. FremdfirmenAN durch zB WV: grds (-), aber Anspr auf Unterrichtung §80 II 1 BetrVG
- “Unterrichtungserfordernis erstreckt sich auf Personen, die nicht in einem AV zum AG stehen”
- Hat der BR ein MbR bei NichtAN, zB freie MA od bei Tätigkeit aufgrund Vereinsrecht?
a. freie MA: grds (-), aber Anspr auf Unterrichtung
b. Tätigkeit aufgrund Vereinsrecht: (+) wenn das Beschäftigungsunternehmen einen Teil der AG-Stellung (Weisungsrecht) übernimmt
Wann erfolgt die Unterrichtung des BR bei Maßnahmen nach §99 I?
= vor jeder Einstellung §99 I 1
Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der BR bei Maßnahmen nach §99?
- Zustimmung (unwiderruflich)
- Verstreichenlassen der einwöchigen Frist
- mit Fristablauf gilt Zustimmung als erteilt - Verweigerung der Zustimmung (Zustimmungsverweigerungsrecht)
Was versteht man unter einer “Versetzung” iSd §99?
= Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtl die Dauer von einem Monat überschreitet od mit einer erhebl Änderung der Umstände verbunden ist (Legaldef §95 III)
- > Unterscheidung zw Versetzung iSd betriebl Mb u vertragsrechtl Änderung:
- ist eine wirks arb.vertragl Vereinbarung über Einsatz an best Standort getroffen, kann Versetzung nur mittels Änderungskündigung, Anhörung des BR gem §102 u Zustimmung des BR §99 erforderl
- wg Neueingliederung ist Versetzung zugleich Einstellung
Was versteht man unter einer “Ein-/ Umgruppierung” iSd §99?
= erste Einstufung in bestimmte Lohngruppe (zB durch tarifvertragl System)
= Überführung in eine andere Lohngruppe
- auf Anlass der Änderung kommt es nicht an (neue Tätigkeit/ Korrektur/ Änderung der Entgeltordnung)
Welche RF hat die Verweigerung der Zustimmung bei Maßnahmen des §99 I?
- Einstellung
- AV ist wirksam, aber AG darf AN nicht tats einsetzen
- BR kann nur verlangen, die vollzogene Einstellung rückgängig zu machen, §101 - Versetzung
- indiv-rechtl wirksam
- BR kann aber Rückversetzung erzwingen §101 - Um-/Eingruppierung
- kann nur die nachträgl Einholung seiner Zustimmung verlangen, wenn Verweigerung ist arbeitsgerichtl Zustimmungsverfahren durchzuführen
- Gericht nimmt nicht Eingruppierung vor, sondern entscheidet nur über vorgenommene Eingruppierung
Wird die Wirksamkeit eines AV, das ohne Zustimmung des BR geschlossen wurde, berührt?
- Wirks.keit wird nicht berührt (Theorie der Wriks.keitsvorauss.)
- Zustimmung nur hinsichtl Einstellung (Zuweisung des konkr Arb.platzes), NICHT aber Abschluss des AV
(+) sonst wäre Rückabwicklung nach §101 nicht erforderl
(+) warum sollte AN aufgrund eines Fehlers in der AG-Sphäre mit Risiko belastet werden
-> Beschäftigungsanspr des AN bleibt aufrecht erhalten
Beteiligung des BR bei Kündigungen §102
1. Anwendungsbereich
- ALLE AN, außer leitende Angestellte §§1, 5 II
- Mindestbeschäftigtenanzahl nicht notw
- auch wenn KSchG noch keine Anw findet (zB unter 6 Monate)