BetrVG- Mb in personellen Angel Flashcards

1
Q

Anwendungsbereich §99 BetrVG

- wann hat der BR ein MbR bei personellen Einzelmaßnahmen?

A

= bei mehr als 20 wahlberechtigten AN im Unternehmen

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2
Q

Bei welchen personellen Einzelmaßnahmen hat der BR ein personelles MbR?

A
  1. Einstellungen
  2. Eingruppierungen
  3. Umgruppierungen
  4. Versetzungen
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3
Q

Wie gestaltet sich das MbR des BR bei personellen Einzelmaßnahmen?

A
  1. AG hat BR über geplante Maßnahme zu unterrichten §§99 II, 102 III
  2. BR kann der Maßnahme nur aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen widersprechen §99 II
  3. bei Einstellungen/ Versetzungen/ Ein-/ Umgruppierungen besteht ein MbR in Form eines eingeschränkten Vetorechts
    a. AG darf nicht ohne Zustimmung des BR handeln
    b. BR kann Zustimmung nur aus gesetzl Gründen verweigern
    c. Verweigert BR die Zustimmung, muss die Zustimmung durch das ArbG ersetzt werden
  4. bei Kündigungen hat BR nur ein AnhörungsR §102 I 1
    a. BR kann der Kündigung aus gesetzl Gründen widersprechen (§102 III)
    b. AG kann aber trotz Widerspruch kündigen
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4
Q

Was versteht man unter einer “Einstellung” iSd §99 I

A

= Zuweisung eines konkr Arbeitsplatzes (NICHT Abschluss des AV selbst)/ Aufnahme der tats Beschäftigung

  • zB Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens ohne Änderung des AV
  • NICHT bei Umwandlung eines befristeten ProbeAV in unbefristeten AV
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5
Q

Problem: Gilt das MbR bei der Einstellung erst ab der tats Arbeitsaufnahme od bereits bei Abschluss des Vertrags?

A
  1. BAG: ab der tats Arbeitsaufnahme
    (+) sonst entfiele die Mb des BR in den Fällen, in welchen einer tats Beschäftigung kein AV zugrunde liegt
    (+) kein Bedürfnis den Abschluss des AV der Zustimmung zu unterwerfen, da erst mit der tats Beschäftigung werde das Interesse der MA berührt
  2. aA: Einstellung kann sowohl Abschluss des AV als auch tats Beschäftigung sein
    - mb-pflichtig ist der TB, der zeitl zuerst verwirklicht wird

ABER: kein Streitentscheid erforderl, da bei beiden Ansichten bei einem Verstoß gg §99 I der AV wirksam bleibt

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6
Q
  1. Hat der BR ein MbR bei Einstellung von AN des Beschäftigungsunternehmens?
A

a. Neueinstellungen: (+) §99
b. Verlängerung eines befristeten AV: (+) §99 außer bei ProbeAV
c. Versetzung in einen anderen Betrieb: (+)

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7
Q
  1. Hat der BR ein MbR bei Einstellungen von AN eines anderen Unternehmens, zB LeihAN u FremdfirmenAN (Gäste)
A

a. LeihAN: (+) §14 III AÜG
- > vor der Übernahme eines LeihAN ist BR des Entleiherbetriebs zu beteiligen

b. FremdfirmenAN durch zB WV: grds (-), aber Anspr auf Unterrichtung §80 II 1 BetrVG
- “Unterrichtungserfordernis erstreckt sich auf Personen, die nicht in einem AV zum AG stehen”

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8
Q
  1. Hat der BR ein MbR bei NichtAN, zB freie MA od bei Tätigkeit aufgrund Vereinsrecht?
A

a. freie MA: grds (-), aber Anspr auf Unterrichtung
b. Tätigkeit aufgrund Vereinsrecht: (+) wenn das Beschäftigungsunternehmen einen Teil der AG-Stellung (Weisungsrecht) übernimmt

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9
Q

Wann erfolgt die Unterrichtung des BR bei Maßnahmen nach §99 I?

A

= vor jeder Einstellung §99 I 1

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10
Q

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der BR bei Maßnahmen nach §99?

A
  1. Zustimmung (unwiderruflich)
  2. Verstreichenlassen der einwöchigen Frist
    - mit Fristablauf gilt Zustimmung als erteilt
  3. Verweigerung der Zustimmung (Zustimmungsverweigerungsrecht)
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11
Q

Was versteht man unter einer “Versetzung” iSd §99?

A

= Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtl die Dauer von einem Monat überschreitet od mit einer erhebl Änderung der Umstände verbunden ist (Legaldef §95 III)

  • > Unterscheidung zw Versetzung iSd betriebl Mb u vertragsrechtl Änderung:
  • ist eine wirks arb.vertragl Vereinbarung über Einsatz an best Standort getroffen, kann Versetzung nur mittels Änderungskündigung, Anhörung des BR gem §102 u Zustimmung des BR §99 erforderl
  • wg Neueingliederung ist Versetzung zugleich Einstellung
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12
Q

Was versteht man unter einer “Ein-/ Umgruppierung” iSd §99?

A

= erste Einstufung in bestimmte Lohngruppe (zB durch tarifvertragl System)
= Überführung in eine andere Lohngruppe
- auf Anlass der Änderung kommt es nicht an (neue Tätigkeit/ Korrektur/ Änderung der Entgeltordnung)

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13
Q

Welche RF hat die Verweigerung der Zustimmung bei Maßnahmen des §99 I?

A
  1. Einstellung
    - AV ist wirksam, aber AG darf AN nicht tats einsetzen
    - BR kann nur verlangen, die vollzogene Einstellung rückgängig zu machen, §101
  2. Versetzung
    - indiv-rechtl wirksam
    - BR kann aber Rückversetzung erzwingen §101
  3. Um-/Eingruppierung
    - kann nur die nachträgl Einholung seiner Zustimmung verlangen, wenn Verweigerung ist arbeitsgerichtl Zustimmungsverfahren durchzuführen
    - Gericht nimmt nicht Eingruppierung vor, sondern entscheidet nur über vorgenommene Eingruppierung
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14
Q

Wird die Wirksamkeit eines AV, das ohne Zustimmung des BR geschlossen wurde, berührt?

A
  • Wirks.keit wird nicht berührt (Theorie der Wriks.keitsvorauss.)
  • Zustimmung nur hinsichtl Einstellung (Zuweisung des konkr Arb.platzes), NICHT aber Abschluss des AV
    (+) sonst wäre Rückabwicklung nach §101 nicht erforderl
    (+) warum sollte AN aufgrund eines Fehlers in der AG-Sphäre mit Risiko belastet werden
    -> Beschäftigungsanspr des AN bleibt aufrecht erhalten
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15
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

1. Anwendungsbereich

A
  • ALLE AN, außer leitende Angestellte §§1, 5 II
  • Mindestbeschäftigtenanzahl nicht notw
  • auch wenn KSchG noch keine Anw findet (zB unter 6 Monate)
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16
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

2. Gegenstand der Mitbestimmung

A
  • jede ordentl u außerordentl Kündigung u Änderungskündigung
17
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

3. Vorherige Anhörung

A
  • BR ist bevor die Kündigungserklärung den Machtbereich des Erklärenden verlässt, anzuhören
  • nachträgl Anhörung genügt nicht
  • kein Nachschieben von Kündigungsgründen mögl
18
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- Was beinhaltet eine vorherige Anhörung des BR? (Unterrichtungspflicht)

A
  • vollständige u umfassende Unterrichtung erforderl (= Grds der subj Determination)
  • Mitteilung der Person/ Art der Kündigung/ Kündigungstermin/ Kündigungsgründe
  • Gründe müssen genau mitgeteilt werden, die aus Sicht des AG die Kündigung rechtfertigen
19
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- RF einer fehlenden od unvollst Unterrichtung des BR

A
  • §102 I 3: Unwirksamkeit der Kündigung
  • genügt die Anhörung den Anforderungen, AG hat aber nicht alle Tatsachen vorgetragen, kann er sich im KüSchProzess nur auf die Tatsachen berufen, die er dem BR genannt hat
20
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- wann ist eine Ergänzung von Kündigungsgründen nach der Anhörung im KüSchProzess möglich?

A
  1. wenn es nur um eine Abrundung geht

2. Tatsachen waren dem AG zum Zeitpkt der Anhörung noch nicht bekannt (Aber: erneute Anhörung u Kündigung notwendig)

21
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- Form u Frist der Anhörung

A
  • mündl od schriftl (aus Beweisgründen ist schriftl üblich)

- vor seiner Stellungnahme soll BR den AN anhören §102 II 4 (Unterlassen hat aber keine RF)

22
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- Reaktionsmöglichkeiten auf Kündigung

A
  1. Zustimmung
    - KüSchVerfahren zugunsten des AG
  2. Verstreichenlassen der Frist (Zustimmungsfiktion)
  3. Anmeldung von Bedenken §102 II 1
    - AG darf trotzdem kündigen, ledigl Auswirkungen auf Beweiswürdigung in KüSchVerfahren
    - Gründe sind mitzuteilen
  4. Form- u fristgerechter Widerspruch §102 III
    - ordentl Kü: innerhalb 1 Woche
    - außerordentl Kü: innerhalb von 3 Tagen
    - Gründe sind mitzuteilen
23
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- Folgen eines Widerspruchs durch BR

A

-> Kündigung ist soz ungerechtfertigt §1 II Nr1 KSchG, aber AG kann dennoch kündigen (nur hilfreich für Beweiswürdigung)

a. Weiterbeschäftigungsanspr bis zum rechtskräftigen Urteil §102 V
b. erhöhter Kündigungsschutz §1 II 2 Nr.1 KSchG

  • stellt sich später heraus, dass Kü gerechtfertigt war, muss AN Leistungen nicht zurückgewähren
24
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- ab wann gilt die Widerspruchsfrist zu laufen?

A
  • Tag, an dem AG den BR informiert zählt NICHT mit
  • endet Frist an WE, läuft sie erst mit Dienstschluss des darauffolgenden Werktags ab
  • ACHTUNG: Frist von 3 Kalendertagen, NICHT Arbeitstagen)
25
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- Wann kann das ArbG den AG von einem Weiterbeschäftigungsanspr des AN während KSchVerfahren entbinden?

A
  • Entbindung durch einstweilige Verfügung §102 V 2, wenn
    a. Klage des AN keine hinr Aussicht auf Erfolg hat
    b. Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirt Belastung des AG führen würde
    c. der Widerspruch des BR offensichtl unbegründet war
26
Q

Beteiligung des BR bei Kündigungen §102

- Anforderungen an eine Anhörung für Kündigung während Probezeit

A
  • grds muss AG Gründe mitteilen, die aus seiner Sicht die Kündigung rechtfertigen (Subj Determination)
  • ABER: Kündigung in Wartezeit erfordert KEINE obj Kündigungsgründe, das subj Empfinden reicht ausnahmsweise aus
27
Q

MbR bei allg personellen Angelegenheiten §§92-95

A
  1. Personalplanung §92
    - Information/ Beratung/ Vorschläge
  2. Stellenausschreibung §93
    - Recht auf vorrangig interne Ausschreibungen
    - bei Verstoß §99 II Nr5
  3. Personalfragebogen/ Beurteilungsgrds §94
    - echtes MbR mit erzwingbarer Einigungsstelle
  4. Auswahlrichtlinien §95
    - MbR nur über das “wie”
    - bei Verstoß §99 II Nr2
  5. Beschäftigungssicherung §92a
    - Vorschläge/ Beratung
    - Ergänzung zu §80 I Nr8
28
Q

MbR bei Berufsbildung §§96-98

A
  1. Förderung der Berufsbildung §96 I 2,3
    - Beratung/ Vorschläge
  2. Errichtung/ Ausstattung betriebl Bildungseinrichtungen §97 I
    - Beratung
  3. Einführung best betriebl Bildungsmaßnahmen §97 II
    - echtes MbR
  4. Durchführung betriebl Bildungsmaßnahmen §98
    - echtes MbR
29
Q

Hat der BR ein MbR bei einer Neuregelung des Vorgesetzten/ hierarchischen Veränderungen?
- zB Abschaffung Teamleiter u Neuregelung durch Abteilungsleiter, die dann Leistungsbeurteilung vornehmen

A

I. §94 II: Aufstellung allg Beurteilungsgrdsätze
- keine Änderung der Beurteilungsgrdsätze, sondern nur Änderung des Zuständigen

II. §§99 I, 95 III: Versetzung durch Änderung des Vorgesetzten
- durch Änderung der Person des umb Vorgesetzten Versetzung der betr AN?

  1. Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigte AN
  2. Bestehen eines BR
  3. Versetzung §§99 I 1, 95 III
    = Änderung des Arbeitsbereichs von mind 1 Monat od erhebl Änderung der Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist
    (-) hier wird nicht dem AN selbst ein anderer Platz zugewiesen, sondern die Hierarchie-Ebene verändert
    (+) Sinn u Zweck des §99 I ist AN-Schutz
    -> bloßer Wechsel des Vorgesetzten hat nur beachtl Auswirkungen, wenn dabei auch für den Arbeitsalltag des AN relev Änderungen der Personalbefugnisse einhergehen
    - dann muss AN sich neu orientieren u umstellen, da seine Interessen beeinträchtigt werden
30
Q

Darf der BR seine Zustimmung verweigern, wenn sich AG dazu entscheidet nur noch LeihAN einzustellen?

A
  1. Verweigerungsgrund bei pers Einzelmaßn §99 II Nr1
    a. Verstoß gg §95
    - Vorhaben nur noch LeihAN einzustellen als mb-pflichtige Einstellungsrichtlinie?
    - > §95 soll willkürl Auswahlentscheidung des AG vorbeugen u NICHT die Einstellung best AN verhindern

b. Verstoß gg §1 I 2 AÜG (zeitl befristet)
- Zweck §1 I 2 AÜG: Vorteile der Leiharbeit sollen gg Missbrauch gesichert werden
- Leiharbeit soll bislang Arbeitslose eine Besch.mögl.keit u Aussicher auf Übernahme eröffnen (Klebeeffekt) u AG ein flexibles Besch.instrument zur Verfügung stellen

31
Q

Wann darf der BR seine Zustimmung bei pers Einzelmaßnahmen verweigern?

A

§99 II Nr1-6

  • Nr1: pers Maßnahme verstößt gg Gesetz/ TV/ BV…
  • Nr2: Verstoß gg Richtlinie nach §95
  • Nr3: infolge der Maßnahme würden bereits Beschäftigte gekündigt od benachteiligt werden
  • Nr4: betr AN würde selbst durch pers Maßnahme benachteiligt
  • Nr5: vorrangige interne Ausschreibung wurde unterlassen
  • Nr6: Besorgnis über Störung des Betriebsfriedens
32
Q

Welche Maßnahme kann BR gg eine pers Maßnahme iSd §99 ergreifen, die ohne Zustimmung des BR durchgeführt wurde?

A
  • §100 1 BetrVG: BR kann beim ArbG beantragen, dem AG aufzugeben, die pers Maßnahme aufzuheben

a. der Antrag ist zulässig, wenn der BR rechtswirks amtiert
b. der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme der Zustimmung des BR bedurfte u diese nicht vorliegt

33
Q

§100 BetrVG: vorläufige personelle Maßnahme

A

= AG kann, wenn dies aus sachl Gründen dringend erforderl ist, die pers Maßnahme iSd §99 I vorläufig durchführen, bevor BR sich geäußert hat od wenn er die Zustimmung verweigert hat
-> bis zur Klärung des Streits durch die Einigungsstelle, ist unter Voraussetzungen des §100 eine vorläufige Maßnahme zulässig

  • §100 II 1: AG hat BR unverzügl über vorläufige Maßnahme zu unterrichten
  • §100 II 2: bestreitet der BR dass Maßnahme dringend erforderl ist, hat er dies dem AG unverzügl mitzuteilen
  • zB endgültige Versetzung scheitert an Zustimmung des BR, dann aber uU vorläufige Versetzung mögl
34
Q

§118 BetrVG: Tendenzbetriebe u Religionsgemeinschaften

A
  • Nr1: polit, wissenschaftl, erzieherisch, künstlerische Unternehmen
  • Nr2: Berichterstattung od Meinungsäußerung

= auf Tendenzbetriebe finden Vorschriften des BetrVG keine Anw, soweit die Eigenart des Unternehmens/ Betriebs dem entgegensteht

a. bezieht sich innerhalb des Unternehmens aber nur auf Personen, die umb die Tendenz verwirklichen u Einfluss auf die Tendenz haben
b. konkr Beteiligungsrecht muss geeign sein, die Tendenzverwirklichung ernstlich zu beeinträchtigen

35
Q

Rechtl Wirkung der Aufhebung einer Maßnahme durch das ArbG gem §101 BetrVG, die ohne Zustimmung des BR erfolgt

A

= ArbG verpflichtet den AG zur Aufhebung der betr.verf.widrigen pers Einzelmaßnahme, ordnet dies aber nicht selbst an
- Maßnahme (wie zB Einstellung) endet deshalb nicht kraft Gesetz

36
Q

RF bei fehlender/ nicht erteilter Zustimmung des BR bei einer Versetzung §95 III?

A
  • indiv-rechtl wirksam, BR kann aber Rückversetzung erzwingen §101 BetrVG