BetrVG- Einigungsstelle Flashcards

1
Q

Funktion der Einigungsstelle

A
  • innerbetriebl Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • Vorentscheidung von Rechtsfragen
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2
Q

Wann ist die Einigungsstelle zuständig?

A
  • Organisationsangelegenheiten (Regelungsstreitigkeiten)
  • Freistellung von BR-Mitgliedern (§§37 VI, 38 II)
  • Mitbestimmung in sozialen, personellen u wirtschaftl Angelegenheiten
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3
Q

Wann wird eine Einigungsstelle errichtet?

A
  • Regefall: bei Bedarf §76 I 1 BetrVG

- Ausnahme: ständige Einigungsstelle §76 I 2

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4
Q

Welche Arten von Einigungsstellen gibt es?

A
  1. erzwingbare Einigungsstelle §76 V 1

2. freiwillige Einigungsstelle §76 VI

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5
Q

Zusammensetzung der Einigungsstelle

A
  1. gleiche Anzahl von Beisitzern, die jeweils vom AG u BR bestellt werden (meist 2 Beisitzer pro Seite)
  2. unparteiischer Vorsitzender, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (idR Arbeitsrichter)
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6
Q

Wie ist das Verfahren bei der Einigungsstelle

A
  • Beschluss mit Stimmenmehrheit

- Vorsitzender stimmt nur mit, wenn ohne ihn keine Stimmenmehrheit zustande kommt §76 III 3

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7
Q

Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle u welche Kosten sind enthalten?

A
  • AG trägt die Kosten §76a I
  • Sach- u Personalkosten
    a. keine zusätzl Vergütung für betriebsangeh Beisitzer §76a II 1
    b. Vorsitzender/ betriebsfremde Beisitzer §76a II, III
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8
Q

Nach welchem Maßstab entscheidet sich die Einigungsstelle?

A
  • §76 V 3: nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs u der betroffenen AN
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9
Q

Wie wirkt die Entscheidung der Einigungsstelle?

A
  1. bei erzwingbarer Einigungsstelle: wie BVB

2. bei freiwilliger Einigungsstelle: unverbindl Vorschlag (Ausnahme §76 VI 2)

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10
Q

Kann der Beschluss der Einigungsstelle gerichtlich überprüft werden?

A
  1. bei Regelungsstreitigkeiten: Kontrolle auf Ermessensfehlgebrauch §76 V 4 innerhalb von 2 Wochen
  2. bei Rechtsstreitigkeiten: volle Nachprüfbarkeit durch Rechtskontrolle
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11
Q

Hat die Einigungsstelle die Pflicht in einer Vorabentscheidung über ihre Zuständigkeit zu entscheiden?

A
  • keine Pflicht zur “Zuständigkeitsfeststellung” (BAG)
  • ABER: bevor sie eine Regelung in der Sache trifft, muss sie ihre Zuständigkeit als “Vorfrage” prüfen

a. wenn Zuständigkeit (-): Einstellung des Verfahrens per Beschluss
b. wenn Zuständigkeit (+): freies Ermessen ob Zuständigkeit in einem förmlichen Zwischenbeschluss bejaht od ob sie dies durch einen Spruch in der Sache zum Ausdruck bringt

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12
Q

Schema: Wann ist ein Spruch der Einigungsstelle über einen Soziaplan rw?

A
  1. Einigungsstelle ist unzuständig, oder
  2. Verstoß gg zwingendes höherrangiges Recht, oder
  3. Ermessensfehler §112 V
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13
Q

Wann ist die Einigungsstelle bzgl eines Sozialplans hinzuzurufen/ zuständig?

A
  • wenn gem §112 IV 1 keine Einigung über einen Sozialplan (=Einigung über Ausgleich der wirt Nachteile, die infolge einer Betriebsänderung entstehen) zustande kommt
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14
Q

Wann verstößt ein Einigungsspruch gg höherrangiges Recht?

Verstößt ein Einigungsspruch gg §112 I 2 BetrVG wenn Sozialplan die entstandenen wirt Nachteile der AN nicht mildert?

A
  • Ziel des Sozialplans als Spruch der Einigungsstelle ist Ausgleich der wirt Nachteile
  • fehlt eine solche Zielsetzung, dann Verstoß gg §112
  • ABER fehlt nur die Erreichung des Ziels, liegt dennoch eine Einigung über den Ausgleich wirt Nachteile vor= kein Verstoß, sondern allenfalls Ermessensfehler der Einigungsstelle
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15
Q

Wann verstößt ein Einigungsspruch gg höherrangiges Recht?

Verstößt die Einigungsstelle gg §112 III 1, wenn sie trotz Nichteinreichung eines eigenen Entwurfs durch den BR (Antragsrecht) einen Sozialplan beschließt?

A
  • bei der Einreichung eigener Vorschläge durch den BR u AG gem §112 III 1 handelt es sich um eine bloße Soll-Vorschrift
  • Nichteinhaltung führt weder zur Verwirkung des Antragsrechts noch zur Unzulässigkeit des Einigungsspruchs
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16
Q

Wirksamkeitsfiktion des Einigungsspruchs §76 V 4 BetrVG

A
  • Ermessensfehler der Einigungsstelle können durch AG od BR nur binnen 2 Wochen gerügt werden, sonst tritt Wirksamkeitsfiktion ein
17
Q

Zul.keit: Antrag auf Zustimmungsersetzung des BR durch AG

A

I. Rechtsweg zu den ArbG: §2a I Nr1
II. Richtige Verfahrensart: Beschlussverf §§2a II, 80 I
III. Zust.keit des ArbG §§8 I, 82 I 1
IV. Beteil- u Prozessfhkeit
V. Antragsbefugnis (zB §99 IV BetrVG)
VI. Rechtsschutzbedürfnis
- besteht für die gerichtl Zust.ersetzung nur, wenn die Zustimmung tats erforderl ist u nicht bereits fingiert wurde

18
Q

Wann ist eine Zustimmungsverweigerung über eine pers Einzelmaßnahme des BR rm?

A

= wenn dem BR ein Verweigerungsrecht nach §99 II BetrVG zustand, das er formell u mat wirks ausgeübt hat

I. Anw.bereich §99 I
- mehr als 20 wahlberechtigte AN

II. Form Wirks.keit

  1. Frist von einer Woche §99 III 1
  2. Form: schriftlich
  3. Begründung

III. Mat Wirks.keit
= Zust.verweigerung richtet sich gg pers Einzelmaßnahme u ein Grund nach §99 II liegt vor
1. pers Einzelmaßnahme iSd §99 I 1
2. Verweigerungsgrund §99 II

19
Q

Ist das Verweigerungsrecht des AG bei Umgruppierung auf Fälle zu reduzieren, in denen BR zugunsten des AN widerspricht? (teleolog Reduktion)

A

(-) keine ausdrückl Anordnung in §99 BetrVG
(-) MbR des BR dient der innerbetriebl Lohngerechtigkeit u Transparenz (=kollektive Belange)
-> zugunsten des Kollektivs kann Zustimmungsverweigerung auch zulasten eines einzelnen AN ausgesprochen werden

20
Q

Abgrenzung “Regelungsstreitigkeiten” zu “Rechtsstreitigkeiten”

A
  1. Regelungsstreitigkeiten
    = Meinungsverschiedenheiten zw AG u BR über Maßnahmen, die der Mb unterliegen
    - betreffen vorwiegend die Ausgestaltung mb-pflichtiger Angelegenheiten (das “wie” der Ausgestaltung) u NICHT das Nicht-/Bestehen des jeweiligen Mb-Rechts
    -> Einigungsstelle §76 BetrVG
  2. Rechtsstreitigkeiten
    = Meinungsverschiedenheiten zw AG u BR über die Anw u Auslegung von Rechtsvorschriften
    - zB ob BR in best Angelegenheit ein MbR hat
    -> Beschlussverfahren §2a ArbGG
21
Q

Wann ist ein Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle begründet?

A

-> Antrag ist begründet, wenn die Einigungsstelle nicht offensichtl unzuständig ist §100 I 2 ArbGG
(= wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein MbR unter keinem denkbar rechtl Gesichtspkt in Betracht kommt)

22
Q

Wann hat ein Zustimmungsersetzungsverfahren Aussicht auf Erfolg?

A

= das Zustimmungsersetzungsverfahren hat Erfolg, wenn der Antrag auf Zustimmungsersetzung zulässig u begründet ist