BetrVG- Einigungsstelle Flashcards
Funktion der Einigungsstelle
- innerbetriebl Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen
- Vorentscheidung von Rechtsfragen
Wann ist die Einigungsstelle zuständig?
- Organisationsangelegenheiten (Regelungsstreitigkeiten)
- Freistellung von BR-Mitgliedern (§§37 VI, 38 II)
- Mitbestimmung in sozialen, personellen u wirtschaftl Angelegenheiten
Wann wird eine Einigungsstelle errichtet?
- Regefall: bei Bedarf §76 I 1 BetrVG
- Ausnahme: ständige Einigungsstelle §76 I 2
Welche Arten von Einigungsstellen gibt es?
- erzwingbare Einigungsstelle §76 V 1
2. freiwillige Einigungsstelle §76 VI
Zusammensetzung der Einigungsstelle
- gleiche Anzahl von Beisitzern, die jeweils vom AG u BR bestellt werden (meist 2 Beisitzer pro Seite)
- unparteiischer Vorsitzender, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (idR Arbeitsrichter)
Wie ist das Verfahren bei der Einigungsstelle
- Beschluss mit Stimmenmehrheit
- Vorsitzender stimmt nur mit, wenn ohne ihn keine Stimmenmehrheit zustande kommt §76 III 3
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle u welche Kosten sind enthalten?
- AG trägt die Kosten §76a I
- Sach- u Personalkosten
a. keine zusätzl Vergütung für betriebsangeh Beisitzer §76a II 1
b. Vorsitzender/ betriebsfremde Beisitzer §76a II, III
Nach welchem Maßstab entscheidet sich die Einigungsstelle?
- §76 V 3: nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs u der betroffenen AN
Wie wirkt die Entscheidung der Einigungsstelle?
- bei erzwingbarer Einigungsstelle: wie BVB
2. bei freiwilliger Einigungsstelle: unverbindl Vorschlag (Ausnahme §76 VI 2)
Kann der Beschluss der Einigungsstelle gerichtlich überprüft werden?
- bei Regelungsstreitigkeiten: Kontrolle auf Ermessensfehlgebrauch §76 V 4 innerhalb von 2 Wochen
- bei Rechtsstreitigkeiten: volle Nachprüfbarkeit durch Rechtskontrolle
Hat die Einigungsstelle die Pflicht in einer Vorabentscheidung über ihre Zuständigkeit zu entscheiden?
- keine Pflicht zur “Zuständigkeitsfeststellung” (BAG)
- ABER: bevor sie eine Regelung in der Sache trifft, muss sie ihre Zuständigkeit als “Vorfrage” prüfen
a. wenn Zuständigkeit (-): Einstellung des Verfahrens per Beschluss
b. wenn Zuständigkeit (+): freies Ermessen ob Zuständigkeit in einem förmlichen Zwischenbeschluss bejaht od ob sie dies durch einen Spruch in der Sache zum Ausdruck bringt
Schema: Wann ist ein Spruch der Einigungsstelle über einen Soziaplan rw?
- Einigungsstelle ist unzuständig, oder
- Verstoß gg zwingendes höherrangiges Recht, oder
- Ermessensfehler §112 V
Wann ist die Einigungsstelle bzgl eines Sozialplans hinzuzurufen/ zuständig?
- wenn gem §112 IV 1 keine Einigung über einen Sozialplan (=Einigung über Ausgleich der wirt Nachteile, die infolge einer Betriebsänderung entstehen) zustande kommt
Wann verstößt ein Einigungsspruch gg höherrangiges Recht?
Verstößt ein Einigungsspruch gg §112 I 2 BetrVG wenn Sozialplan die entstandenen wirt Nachteile der AN nicht mildert?
- Ziel des Sozialplans als Spruch der Einigungsstelle ist Ausgleich der wirt Nachteile
- fehlt eine solche Zielsetzung, dann Verstoß gg §112
- ABER fehlt nur die Erreichung des Ziels, liegt dennoch eine Einigung über den Ausgleich wirt Nachteile vor= kein Verstoß, sondern allenfalls Ermessensfehler der Einigungsstelle
Wann verstößt ein Einigungsspruch gg höherrangiges Recht?
Verstößt die Einigungsstelle gg §112 III 1, wenn sie trotz Nichteinreichung eines eigenen Entwurfs durch den BR (Antragsrecht) einen Sozialplan beschließt?
- bei der Einreichung eigener Vorschläge durch den BR u AG gem §112 III 1 handelt es sich um eine bloße Soll-Vorschrift
- Nichteinhaltung führt weder zur Verwirkung des Antragsrechts noch zur Unzulässigkeit des Einigungsspruchs