BetrVR- Betriebsratswahlen Flashcards
Wer hat Initiativrecht für Betriebsratswahlen?
- Belegschaft (mind 3 wahlberechtigte AN)
- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§17 III BetrVG)
Wie oft wird Betriebsrat gewählt?
- §13 I BetrVG: alle 4 Jahre zw 1.3. bis 31.5.
- Ausnahmen gem §13 II, RF gem §13 III
Verfahren der Betriebsratswahl §14 BetrVG
- geheime u umb Verhältniswahl (Listenwahl)
- Wahlvorschläge durch wahlberechtigte AN u Gewerkschaft
- Mehrheitswahl bei nur einem Wahlvorschlag od bei vereinfachten Wahlverfahren nach §14a
Wahlschutz §20 BetrVG
- keine Wahlbehinderung des Betriebsrats
- keine Beschränkung des aktiven u passiven Wahlrechts der AN
- keine Beeinflussung durch Androhung von Nachteilen od Versprechen von Vorteilen
- Kosten der Wahl trägt AG
Zusammensetzung des Betriebsrats: Wovon ist die Mitgliederzahl abhängig?
- §9: abhängig von Belegschaftsgröße
- zB 5-20 AN: 1 Mitglied
- ACHTUNG: auch LeihAN zählen zur Belegschaft
Nach was bestimmt sich die Zusammensetzung des Betriebsrats?
- §15 I: möglichst aus AN der einzelnen Organisationsbereichen u versch Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen AN
- §15 II: relative Parität der Geschlechter
Amtszeit des Betriebsrats
- §21: 4 Jahre (Steigerung von 2 auf 4 Jahre zur Steigerung der Kontinuität in der Betriebsratsarbeit)
- Amtsbeginn
a. bei Fehlen eines Betriebsrats: mit Bekanntgabe der Wahlergebnisse
b. bei Bestehen eines Betriebsrats: mit Ablauf der alten Amtszeit des bestehenden Betriebsrats - Amtsende
a. Ablauf der Amtszeit
b. Abweichungen von Regelzeit nach §13 II, III od bei einem sonstigen Beendigungsgrund
Wer ist wahlberechtigt zur Betriebsratswahl? (aktives Wahlrecht)
a. AN iSd §5 über 18 Jahre (auch Azubis)
b. die länger als 3 Monate dem Betrieb angehören kraft Arbeitsverhältnis od aufgrund einer Arbeitsüberlassung (Leiharbeiter)
Sind AN in Freistellungsphase der Altersteilzeit noch wahlberechtigt?
Problem: Gehören diese AN dem Betrieb noch an?
(+) keine vollständige Aufhebung der Bindung zum Betrieb
(+) es ergeben sich weiterhin Ansprüche des AN aus AV
(-) keine weitere Eingliederung in Betriebsorganisation
(-) keine Rückkehr in Betrieb geplant
(-) umb Übergang der Altersteilzeit in Ruhestand
- > mit dem Ende der aktiven Tätigkeit scheidet AN endgültig aus Betrieb aus u die erforderl “tatsächliche” Betriebszugehörigkeit endet
- > deshalb keine Wahlberechtigung
Sind AN in Elternzeit wahlberechtigt?
Problem: Gehören diese AN dem Betrieb noch an?
(+) AV ruht nur §15 BEEG
(+) Rückkehranspruch nach der Ruhensphase
(+) Betriebsrat kann auch während Ruhensphase auf rechtl/ tats Situation dieser AN einwirken
-> deshalb Wahlberechtigung
Sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt?
- §7 2: Wahlberechtigung soweit länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt
- > LeihAN wählen in ihrem Verleihbetrieb (§14 I AÜG) u ab Betr.zugehörigkeit von 3 Monaten auch im Entleihbetrieb
Sind AN die aufgrund eines Werkvertrags im Unternehmen eingesetzt sind wahlberechtigt?
(-) AN eines anderen Unternehmens
(-) durch WV wird gerade kein AV begründet
-> keine Wahlberechtigung
Sind iRd §9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) die gleichen Personen zu berücksichtigen wie in §7 (Wahlberechtigte)? (also auch LeihAN)
(+) Wortlaut §9: wahlberechtigte AN
(-) §14 I AÜG: LeihAN bleiben während Entsendung weiterhin Angehörige des entsendeten Betriebs
(-) §14 II 1 AÜG: dürfen auch nicht zum BR gewählt werden
(+) tats Eingliederung beim Entleiher, weisungsrechtl Beziehung u europarechtl veranlasste Gleichstellung mit Stammbelegschaft führen zu einer Zählwert relevanten Betriebsbeziehung
(+) Sinn u Zweck der Schwellenwerte: je mehr (Leih)AN desto mehr Arbeit für BR, deshalb größere BR-Anzahl notw
- > früher nur betriebsangehörige AN mit Vertrag, ABER heute auch beschäftigte LeihAN §14 II 4 AÜG
- > ansonsten Wahlanfechtungsklage §19 BetrVG
Ab welcher AN-Zahl kann ein Betriebsrat gewählt werden?
§1 I 1 BetrVG: mind 5 ständige wahlberechtigte AN, von denen 3 wählbar sind
Mögliche Verstöße gg die Wahlberechtigung
a. Teilnahme nicht wahlberechtigter AN
- Wahlberechtigung von LeihAN?
- Wahlberechtigung von AN die nicht zum selben Betrieb zählen (einheitl Betrieb)= selbständiger Betrieb
b. Ausschluss wahlberechtigter AN