BetrVG- Wahlanfechtung Flashcards
Schema: Zulässigkeit Wahlanfechtungsantrag
- Rechtsweg zu ArbGG §§2-3 ArbGG
- ZuständigkeitsTB §2a I Nr.1: Angelegenheiten aus dem BetrVG: Wahl eines betr.verf.rechtl Organs
- Entscheidung im Beschlussverfahren - Örtl Zust.keit §82 I 1 ArbGG
- Sachl Zust.keit §8 I ArbGG
- Beteiligten- §§80 II, 46 II iVm §50 ZPO u
Verfahrensfähigkeit §§80 II, 46 II iVm §§51, 52 ZPO - Statthaftigkeit des Wahlanfechtungsantrags §19 I BetrVG
- Antragsbefugnis des Antragsstellers §19 II BetrVG
Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren §§80 II, 46 II iVm §50 ZPO
- entspricht der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren
= beteiligtenfähig ist, wer rechtsfähig ist
Verfahrensfähigkeit im Beschlussverfahren §§80 II, 46 II iVm §§51, 52 ZPO
- entspricht der Prozessfähigkeit im Urteilsverfahren
= verfahrensfähig ist, wer sich selbst od durch einen Vertreter durch RG zu binden vermag (erfordert Gesch.fähigkeit)
Problem: Ist der BR beteiligten- u verfahrensfähig?
- BR selbst ist nicht außenrechtsfähig u deshalb weder beteiligten- noch verfahrensfähig
- ABER: gem §10 1 ArbGG iVm §§1,7 BetrVG bet.- u verf.fähig in Vertretung durch den Vorsitzenden §26 II BetrVG
Was versteht man unter einer Wahlanfechtung iSd §19 BetrVG?
= Anfechtung der BR-Wahl mögl, wenn gg wesentl Vorschriften über das Wahlrecht/ die Wählbarkeit/ das Wahlverfahren verstoßen wurde UND eine Berichtigung nicht erfolgt ist
- NICHT wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert/ beeinflusst wurde
- BR-Wahl wird ex-nunc für unwirksam erklärt
Antragsbefugnis des Antragsstellers §19 II BetrVG
- Betroffenheit von Rechtsverhältnis wird vorausgesetzt
- berechtigt sind mind 3 Wahlberechtigte/ Gewerkschaft/ AG
Antragsfrist §19 II 2 BetrVG
= mat-rechtl Ausschlussfrist (wie KüSchKlage)
- deshalb in Begründetheit zu prüfen!!
- §19 II 2: nur binnen 2 Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an
Schema: Begründetheit der Wahlanfechtung §19 BetrVG
- Anfechtungsfrist §19 II 2 BetrVG
- 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Ereignisfrist §§187 I, 188 II BGB iVm §80 I ArbGG, §222 ZPO - Anfechtungsberechtigung §19 II 1 BetrVG
- Anfechtungsgrund
a. Verstoß gg Wahlberechtigung/
b. Verstoß gg Wählbarkeit/
c. Verstoß gg Wahlverfahren
Begründetheit: Wahlanfechtungsgrund
= jeder Verstoß gg wesentl Vorschriften über das Wahlrecht/ die Wählbarkeit/ das Wahlverfahren mit Einfluss auf das Wahlergebnis
Mögliche Verstöße gg die Wahlberechtigung
a. Teilnahme nicht wahlberechtigter AN
- Wahlberechtigung von LeihAN
- Wahlberechtigung von AN die zum selben Betrieb zählen (einheitl Betrieb)
b. Ausschluss wahlberechtigter AN
RF einer erfolgreichen Wahlanfechtung
a. rechtzeitige Geltendmachung eines Anfechtungsgrunds führt zur Unwirksamkeit der Wahl ex nunc
- bei Fristablauf Heilung der RWK
b. Fehler nach Ablauf der Anf.frist sind nur noch beachtlich, soweit sie umb zur Nichtigkeit der Wahl führen
- bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds rückwirkende Unwirksamkeit der Wahl ex tunc
- alle Hdlen des nichtigen BR sind daher rechtl bedeutungslos
c. wurde BR-Wahl angefochten, bleibt dieser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung uneingeschränkt wirks im Amt (NICHT bei schwere Rechtsverstößen, die zur Nichtigkeit führen)
Was ist der richtige prozessuale Antrag für ein Vorgehen gg eine nichtige BR-Wahl
- nicht Gestaltungs- sondern Feststellungsantrag:
= Nichtigkeitsfeststellungsantrag
Schema: Zul.keit eines Nichtigkeitsfeststellungsantrags
I. Rechtsweg zu ArbG §2a I Nr1 ArbGG
- Angelegenheit aus BetrVG
II. Zuständigkeit §§8 I, 82 I ArbGG
III. Beteiligten-/ Verfahrensfähigkeit
IV. Besonderes Feststellungsinteresse bzgl eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses §§80 II, 46 II ArbGG, 495, 256 I ZPO
- feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
- zB konkr Rechtfrage, die das Verhältnis zw AG u BR betrifft - Feststellungsinteresse
Unterschied Feststellungsantrag zu Gestaltungsantrag
- Feststellungsantrag
- richtet sich auf Feststellung über das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses mit Rechtswirkung für die Zukunft
- zB Feststellung von MbR/ der Unwirksamkeit eines Einigungsspruchs - Gestaltungsantrag
- es wird angestrebt ein Rechtsvehältnis zu begründen/ ändern/ beenden
- zB Zustimmungsersetzung/ Bestellung des Wahlvorstands/ Anfechtung der BR-Wahl
OS: Begr.heit eines Nichtigkeitsfeststellungsantrags
Antrag ist begründet, wenn ein Rechtsverstoß zur Nichtigkeit der BR-Wahl führt. Die Nichtigkeit einer Wahl erfordert aber einen bes groben u offensichtl Verstoß gg gesetzl Vorschriften des BetrVG.
-> Rechtsverstoß muss derart schwer wiegen, dass er nicht mehr den Anschein einer wirks Wahl zulassen würde