BetrVG- Abgrenzung zu Gewerkschaft Flashcards

1
Q

Gewerkschaftsrechte im Betrieb nach dem BetrVG

A
  1. Initiativrechte
  2. Teilnahme- u Beratungsrechte
  3. Kontrollrechte
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q
  1. Initiativrechte der Gewerkschaft im Betrieb
A

= Recht dafür zu sorgen, dass die betriebsverf.rechtl Organe den gesetzl Vorschriften entsprechend gebildet werden

  • zB §16 II 1: Antragsrecht auf Bestellung eines Wahlvorstands
  • §17 III: Einladungsrecht zur Betriebsversammlung bei fehlendem BR
  • §18 I 2, 3: Antragsrecht auf Ersetzung des Wahlvorstandes
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q
  1. Teilnahme- u Beratungsrechte der Gewerkschaft im Betrieb
A
  • §§31, 51, 59: Teilnahmerecht an BR-Sitzungen

- §46 I: Teilnahmerecht an Betriebs- u Abteilungsversammlungen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q
  1. Kontrollrechte der Gewerkschaft im Betrieb
A

= zur Überwachung der RMK des Verhaltens von BR u AG

  • zB §19 II: Wahlanfechtungsrecht
  • §23 I: Antragsrecht auf Ausschluss eines BR-Mitglieds od Auflösung des BR
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wichtig: Voraussetzung für die Gewerkschaftsrechte im Betrieb

A

= Gewerkschaft muss im Betrieb vertreten sein (dh mind 1 AN muss Mitglied der Gewerkschaft sein
- Nachweis ggü AG kann ohne Namensnennung durch notarielle Erklärung geführt werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Verhältnis der originären Gewerkschaftsrechte aus Art.9 III zum BetrVG

A
  • §2 III: werden durch das BetrVG nicht verdrängt

- ABER: Abwägung zw den Rechten u Interessen des Unternehmens u den Erfordernissen für den Bestand der Gewerkschaften

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Welche Betätigungen im Betrieb sind von den originären Gewerkschaftsrechten aus Art.9 III umfasst?

A

zB

  • Unterrichtung über die Gewerkschaftstätigkeit
  • Mitglieder- u Wahlwerbung, soweit betriebl Abläufe nicht gestört werden
  • Bestellung von Vertrauensleuten
  • Zugriff auf betriebl Emailadressen von Gewerkschaftsmitgliedern durch Gewerkschaft
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Welche Betätigungen im Betrieb sind von den originären Gewerkschaftsrechten aus Art.9 III NICHT umfasst?

A
  • allgemeinpolit Betätigung
  • Wahl von Vertrauensleuten während Arbeitszeit
  • Zugriff auf Intranet gg den Willen des AG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Wer sind gewerkschaftliche u betriebl Vertrauensleute?

A

= verlängerter Arm im Betrieb

  • durch AN gewählt
  • gehören der Gewerkschaft an (ehrenamtl Funktionäre)
  • KEINE sonstigen Vorrechte im Betrieb (kein besonderer Kündigungsschutz)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Was sind die Aufgaben gewerkschaftl u betriebl Vertrauensleute?

A
  • informieren Mitglieder im Betrieb über Ziele der Gewerkschaft
  • informieren Gewerkschaft über alle wichtigen Vorgänge im Betrieb, die ihre Interessen berühren
  • KEINE betriebsverf.rechtl Funktionen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Bedeutung: §2 I “Stellung der Gewerkschaften u Vereinigungen der AG”

A

= §242 BGB

- Ausgleich zw möglichst viel Mitbestimmung u Verhinderung einer Lähmung des Unternehmens

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Rechtspflicht aus §2 I iVm §§74ff BetrVG

A
  • Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (Verfahren, wie AG u BR ihre Interessen wahrnehmen)
  • keine Beteiligungsrechte aus §2 I
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Allgemeine Friedenspflicht des AG u BR §74 II 2

A

= AG u BR haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf od der Frieden des Betriebes beenträchtigt wird (absolute Friedenspflicht)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Allgemeine Friedenspflicht des AG u BR §74 II 2

Unterschied “Arbeitsablauf” u “Betriebsfrieden”

A
  1. Arbeitsablauf
    = Organisation u Durchführung von Arbeiten
  2. Betriebsfrieden
    = Atmosphäre der Zusammenarbeit u des Zusammenlebens im Betrieb
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Verbot des betrieblichen Arbeitskampfes §74 II 1

A

= Maßnahmen des Arbeitskampfes zw AG u BR sind unzulässig

- ABER: Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien bleiben unberührt, §74 II 1

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Verbot des betrieblichen Arbeitskampfes §74 II 1

Dürfen Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen streiken?

A
  • sie dürfen sich in ihrer Eigenschaft als AN an Arbeitskämpfen ihrer Gewerkschaft beteiligen §74 III BetrVG
  • ABER: BR als solcher darf nicht streiken u ihr Amt nicht für Kampfmaßnahmen missbrauchen
17
Q

AGL für Unterlassungsanspr des AG gg BR gg Nutzung von Betriebsmitteln zum Streikaufruf?

  • zB BR nutzt von AG bereitgestellten Email Account zum Streikaufruf, unterschreibt aber im Namen der Gewerkschaft
A
  • wichtig ist wann BR-Mitglied als solches handelt u wann als streikender AN
  • Aufruf ist durch Unterschrift deutliche Maßnahme der Gewerkschaft
  1. §74 II 1 BetrVG (Arbeitskampf durch BR ist unzulässig) (-)
    - hier handeln nur Gewerkschafter
  2. §23 I BetrVG (Verletzung gesetzl Pflichten) (-)
    - kein Unterlassungsanspr sondern Ausschlussgrund
    - nur BR hat Unterlassungsanspr gg AG bei groben Verstößen
  3. §1004 I 2 BGB (+)
    - Eigentümer einer Sache kann vom Störer Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen
    - bestimmungswidriger Gebrauch des Accounts als Eigentumsbeeinträchtigung
18
Q

Hat der AG eine Duldungspflicht nach §1004 II, wenn BR Betriebsmittel zum Streikaufruf nutzt?

  • zB BR nutzt von AG bereitgestellten Email Account zum Streikaufruf, unterschreibt aber im Namen der Gewerkschaft
A
  • Kollision zw Art.9 III (indiv Koalitionsfreiheit der BR-Mitglieder) u Art.14 (Eigentum des AG)
  • Güterabwägung nach Grds der praktischen Konkordanz
    (-) Nutzung des Accounts des AG zwar effektiver, schneller u zielgerichteter, aber nicht einzige Möglichkeit (auch außerhalb Betrieb od in Pausen möglich)
  • > AG ist nicht verpflichtet an der eigenen streikbedingten Schädigung durch Bereitstellung von Betriebsmitteln mitzuwirken
  • keine Duldungspflicht gem Art.9 III