BetrVG- Mb in wirt Angel Flashcards
Allgemeines zum Wirtschaftsausschuss §106
- in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten AN muss ein Wirtschaftsausschuss eingerichtet werden
- Aufgabe: rechtzeitige Beratung des Unternehmers über wirt Angelegenheiten u Unterrichtung des BR
- ABER: Beratung nur mögl, wenn umfassende Infos von Unternehmer gegeben werden
- monatl Sitzungen
Allgemeines zum MbR des BR bei wirt Angelegenheiten
- unterliegen nur einem eingeschr Beteiligungsrecht
- Beschränkung auf Unterrichtungs- u Beratungsanspr des Wirtschaftsausschusses
Welches MbR hat der BR bei einer Betriebsänderung?
a. selbst bei Betriebsänderung mit wesentl Nachteilen für Belegschaft, KEIN Einspruchsrecht, sondern nur vorheriges Unterrichtungs- u Beratungsrecht §111
b. “ob” u “wie” einer Betriebsänderung kann in Interessensausgleich geregelt werden §112 I-III
c. Milderung von soz Nachteilen kann in Sozialplan geregelt werden (auch über Einigungsstelle erzwingbar §112 IV) §§112, 112a
d. bei über 300 AN kann BR zur Unterstützung einen Berater hinzuziehen §111 2
Unterrichtung der AN durch Unternehmer §110
- mehr als 20 wahlberechtigte AN: Unterrichtung über wirt Lage u Entwicklung mind 1x pro Kalendervierteljahr (mündl)
- mehr als 1000 ständig beschäftigte AN: schriftl Unterrichtung
Voraussetzungen für die Beteiligung des BR bei Betriebsänderungen (Anw.barkeit des §111)
- Bestehen eines BR
- Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN
- Geplante Betriebsänderung, die…
- …wesentl Nachteile für die Belegschaft/ erhebl Teil der Belegschaft haben kann
Was versteht man unter einer “Betriebsänderung”?
- §111 3 enthält Katalog von wirt Entscheidungen die als Betriebsänderung gelten (abschließend (str))
a. Einschränkung/ Stilllegung des ganzen Betriebs/ wesentl Betriebsteile
b. Verlegung des Betriebs/ wesentl Betriebsteile
c. Zusammenschluss/ Spaltung von Betrieben
d. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation/ -zweck/ -anlagen
e. grundlegend neue Arbeitsmethoden/ Fertigungsverfahren
Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.1: Einschränkung des ganzen Betriebs/ wesentl Betriebsteile
= dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit durch Verringerung der Betriebsmittel
Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.1: Stilllegung des ganzen Betriebs/ wesentl Betriebsteile
= endgültige Aufgabe des Betriebszwecks u der Arbeitsorganisation
- Gründe für die Stilllegung sind unerheblich
- NICHT wenn Einstellung der betriebl Tätigkeit aufgrund der Eigenheit des Betriebs erfolgt (Saisonbetrieb)
Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.2: Verlegung des Betriebs/ wesentl Betriebsteile
= jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtl Lage
- zB Verlegung des Produktuinsstandorts von BaWü nach Sachsen
- KEINE Verlegung bei Ortswechsel eines Zirkusunternehmens da Eigenart des Betriebs
Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.3: Zusammenschluss/ Spaltung von Betrieben
= aus bisherigen Betrieben wird ein neuer Betrieb gebildet od ein bestehender nimmt einen anderen auf, der seine organisatorische Selbständigkeit einbüßt
= bei Spaltung muss eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation/ Betriebszweck einhergehen
- ACHTUNG: abzustellen ist auf Betrieb u NICHT das Unternehmen, deshalb NICHT bei bloßen Inhaberwechsel od einer Unternehmensaufspaltung
Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.4: grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation/ -zweck/ -anlagen
= wenn erhebl Bedeutung für das betriebl Gesamtgeschehen
= Änderung ist “grundlegend” wenn sie typischerweise wesentl Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt
-> entscheidend ist Grad der techn Änderung, dh die Auswirkungen im Arbeitsablauf u mögl Nachteile für die Belegschaft
- zB Umstellung der Produktion von Bekleidungsstoffen auf fertige Modeware
Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.4: grundlegend neue Arbeitsmethoden/ Fertigungsverfahren
- steht im Zusammenhang zu §111 3 Nr4, stellt aber mehr auf die Verwertung der menschl Arbeitskraft ab
- zB Einführung von Gruppenarbeit/ Umstellung von Serien- auf Einzelfertigung
- NICHT bei laufenden Verbesserungen der bestehenden Arbeitsmethoden
Muss das Kriterium “wesentl Nachteile für die Belegschaft” für Fälle des §111 3 als zusätzl Voraussetzung vorliegen? (str)
- Rspr: ja, wenn §111 3 nicht abschließend…
- dann ist für unbenannte Fälle der Betriebsänderung Voraussetzung heranzuziehen
- für Fälle des §111 3 wird Vorliegen von wesentl Nachteilen fingiert
Wann ist ein erhebl Teil der Belegschaft iSd §111 von Betriebsänderung betroffen?
- mind 5% der Belegschaft
UND - anteilige Betroffenheit wie in §17 KSchG (Zahlenwerte für Massenentlassung)
Wann liegt ein wesentl Nachteil iSd §111 vor?
- kann mat od immat Natur sein
- zB betriebsbedingte Versetzung/ Entlassungen/ tats Arbeitserschwerung