BetrVG- Mb in wirt Angel Flashcards

1
Q

Allgemeines zum Wirtschaftsausschuss §106

A
  • in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten AN muss ein Wirtschaftsausschuss eingerichtet werden
  • Aufgabe: rechtzeitige Beratung des Unternehmers über wirt Angelegenheiten u Unterrichtung des BR
  • ABER: Beratung nur mögl, wenn umfassende Infos von Unternehmer gegeben werden
  • monatl Sitzungen
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2
Q

Allgemeines zum MbR des BR bei wirt Angelegenheiten

A
  • unterliegen nur einem eingeschr Beteiligungsrecht

- Beschränkung auf Unterrichtungs- u Beratungsanspr des Wirtschaftsausschusses

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3
Q

Welches MbR hat der BR bei einer Betriebsänderung?

A

a. selbst bei Betriebsänderung mit wesentl Nachteilen für Belegschaft, KEIN Einspruchsrecht, sondern nur vorheriges Unterrichtungs- u Beratungsrecht §111
b. “ob” u “wie” einer Betriebsänderung kann in Interessensausgleich geregelt werden §112 I-III
c. Milderung von soz Nachteilen kann in Sozialplan geregelt werden (auch über Einigungsstelle erzwingbar §112 IV) §§112, 112a
d. bei über 300 AN kann BR zur Unterstützung einen Berater hinzuziehen §111 2

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4
Q

Unterrichtung der AN durch Unternehmer §110

A
  1. mehr als 20 wahlberechtigte AN: Unterrichtung über wirt Lage u Entwicklung mind 1x pro Kalendervierteljahr (mündl)
  2. mehr als 1000 ständig beschäftigte AN: schriftl Unterrichtung
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5
Q

Voraussetzungen für die Beteiligung des BR bei Betriebsänderungen (Anw.barkeit des §111)

A
  1. Bestehen eines BR
  2. Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN
  3. Geplante Betriebsänderung, die…
  4. …wesentl Nachteile für die Belegschaft/ erhebl Teil der Belegschaft haben kann
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6
Q

Was versteht man unter einer “Betriebsänderung”?

A
  • §111 3 enthält Katalog von wirt Entscheidungen die als Betriebsänderung gelten (abschließend (str))

a. Einschränkung/ Stilllegung des ganzen Betriebs/ wesentl Betriebsteile
b. Verlegung des Betriebs/ wesentl Betriebsteile
c. Zusammenschluss/ Spaltung von Betrieben
d. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation/ -zweck/ -anlagen
e. grundlegend neue Arbeitsmethoden/ Fertigungsverfahren

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7
Q

Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.1: Einschränkung des ganzen Betriebs/ wesentl Betriebsteile

A

= dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit durch Verringerung der Betriebsmittel

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8
Q

Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.1: Stilllegung des ganzen Betriebs/ wesentl Betriebsteile

A

= endgültige Aufgabe des Betriebszwecks u der Arbeitsorganisation

  • Gründe für die Stilllegung sind unerheblich
  • NICHT wenn Einstellung der betriebl Tätigkeit aufgrund der Eigenheit des Betriebs erfolgt (Saisonbetrieb)
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9
Q

Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.2: Verlegung des Betriebs/ wesentl Betriebsteile

A

= jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtl Lage

  • zB Verlegung des Produktuinsstandorts von BaWü nach Sachsen
  • KEINE Verlegung bei Ortswechsel eines Zirkusunternehmens da Eigenart des Betriebs
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10
Q

Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.3: Zusammenschluss/ Spaltung von Betrieben

A

= aus bisherigen Betrieben wird ein neuer Betrieb gebildet od ein bestehender nimmt einen anderen auf, der seine organisatorische Selbständigkeit einbüßt
= bei Spaltung muss eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation/ Betriebszweck einhergehen

  • ACHTUNG: abzustellen ist auf Betrieb u NICHT das Unternehmen, deshalb NICHT bei bloßen Inhaberwechsel od einer Unternehmensaufspaltung
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11
Q

Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.4: grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation/ -zweck/ -anlagen

A

= wenn erhebl Bedeutung für das betriebl Gesamtgeschehen
= Änderung ist “grundlegend” wenn sie typischerweise wesentl Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt
-> entscheidend ist Grad der techn Änderung, dh die Auswirkungen im Arbeitsablauf u mögl Nachteile für die Belegschaft
- zB Umstellung der Produktion von Bekleidungsstoffen auf fertige Modeware

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12
Q

Betriebsänderung iSd §111 3 Nr.4: grundlegend neue Arbeitsmethoden/ Fertigungsverfahren

A
  • steht im Zusammenhang zu §111 3 Nr4, stellt aber mehr auf die Verwertung der menschl Arbeitskraft ab
  • zB Einführung von Gruppenarbeit/ Umstellung von Serien- auf Einzelfertigung
  • NICHT bei laufenden Verbesserungen der bestehenden Arbeitsmethoden
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13
Q

Muss das Kriterium “wesentl Nachteile für die Belegschaft” für Fälle des §111 3 als zusätzl Voraussetzung vorliegen? (str)

A
  1. Rspr: ja, wenn §111 3 nicht abschließend…
    - dann ist für unbenannte Fälle der Betriebsänderung Voraussetzung heranzuziehen
    - für Fälle des §111 3 wird Vorliegen von wesentl Nachteilen fingiert
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14
Q

Wann ist ein erhebl Teil der Belegschaft iSd §111 von Betriebsänderung betroffen?

A
  • mind 5% der Belegschaft
    UND
  • anteilige Betroffenheit wie in §17 KSchG (Zahlenwerte für Massenentlassung)
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15
Q

Wann liegt ein wesentl Nachteil iSd §111 vor?

A
  • kann mat od immat Natur sein

- zB betriebsbedingte Versetzung/ Entlassungen/ tats Arbeitserschwerung

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16
Q

Welche RF wenn AG gg Pflichten aus §111 verstößt?

A
  • Maßnahme ist inidv.rechtl wirksam
  • BR kann nicht verlangen dass Unternehmer Betriebsänderung unterlässt, bis die Gespräche über einen Interessensausgleich abgeschlossen sind
  • ABER Abfindungsanspr od Nachteilsausgleich der betr AN §113 III/ Zwangsverfahren nach §23 III gg AG mögl/ Geldbuße nach §121
17
Q

Was versteht man unter einem Interessenausgleich iSd §112

A

= Vereinbarung über die organisatorische Durchführung einer Betriebsänderung (“ob”/”wann”/”wie”), die nicht Ggst eines Sozialplans sind (nicht Regelungen zum Ausgleich wirt Nachteile betreffen)

  • Maßnahmen sollen soz Nachteile verhindern
  • zB dass unumgängliche Maßnahme gestreckt wird/ Zahl der betr AN verringert wird…
18
Q

Wie ist das Verfahren eines Interessenausgleichs §112

A
  • nur freiwillig mögl u nicht erzwingbar
  • beide Seiten können Einigungsstelle anrufen
  • ruft BR die Einigungsstelle nicht an, muss der Unternehmer das tun!: sonst kein ausr Versuch eines Interessensausgleichs u AG macht sich nachteilsausgleichspflichtig §113 III
  • EInigungsstelle macht unverbindl Vorschlag, Unternehmer hat aber Letztentscheidung
19
Q

Was ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Interessenausgleich?

A
  • schriftl niederzulegen u von Unternehmer u BR zu unterschreiben §112 III 3
  • kann Bestandteil eines Sozialplans sein u muss nicht ausdrückl als Interessensausgleich bezeichnet werden
20
Q

RF bei Verstoß des AG gg Interessenausgleichs

A

= kollektive Vereinbarung eigener Art

  • kein Erfüllungsanspr des BR, wenn Unternehmer grundlos von Interessenausgleich abweicht
  • nur indiv.rechtl Sanktionen §113 (Nachteilsausgleich)
21
Q

Was versteht man unter einem Nachteilsausgleich iSd §113

A

= Unternehmer führt geplante Betriebsänderung durch ohne einen Interessenausgleich mit BR versucht zu haben (§113 III) od er weicht von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab (§113 I)

  • > dann können AN Klage auf Zahlung von Abfindungen erheben
  • gilt NICHT wenn Unternehmer von Sozialplan abweicht
22
Q

Normzweck des Nachteilsausgleichs §113

A
  • betriebsverf.widriges Verhalten des AG soll durch indiv.rechtl Ersatzansprüche sanktioniert werden
23
Q

RF des Nachteilsausgleichs §113

A
  1. Abfindung bei Entlassung §113 I (Höhe §10 KSchG)

2. Ausgleich von anderen wirt Nachteilen §113 II

24
Q

Rechtsnatur des Interessenausgleichs §112 I 1 (str)

A

= kollektive Vereinbarung besonderer Art

  • KEINE BV, da keine umb u zwingende Wirkung auf Seiten des AN (keine umb Anspruchsbegründung)
  • §87 I u §77 III sind im Verhältnis von Interessenausgleich u TV nicht anwendbar
25
Q

Verhältnis zw TV u Interessenausgleich

A
  • §87 I u §77 III finden keine Anwendung
  • event Öffnungsklausel im TV für einen Interessenausgleich (zB “AG hat bei einer Rationalisierungsmaßnahme in Zus.arbeit mit dem BR die pers Maßnahmen zu beraten”)
26
Q

Anspruch auf Zahlung einer Abfindung §113 III iVm §113 I

A
  1. Betr.änderung iSd §111 3 Nr1-5
  2. ohne zuvor einen Interessenausgleich mit BR versucht zu haben §112
    a. Bestehen u Zust.keit eines BR
    b. vollständige Ausschöpfung von §112 II, III
  3. Höhe der Abfindung §§9, 10 KSchG
    - 1 Jahr= 1 Monatsverdienst
    - ggf Anrechnung bereits gezahlter Leistungen aus Soz.plan
27
Q

Wie gestaltet sich das Mitbestimmungsrecht der AN hinsichtl verschiedenen AN-Zahlen?

A
  1. §106 BetrVG: mehr als 100 AN -> Wirt.ausschuss
  2. §§1, 4 DrittelbetG: mehr als 500 AN in AG/KG/GmbH/Genossenschaft -> Aufsichtsrat zu 1/3 aus AN-Vertretern
  3. §1 MitbestG: mehr 2.000 AN in AG/KG/GmbH/Genossenschaft -> Aufsichtsrat (paritätisch)