BetrVG- Betrieb Flashcards
Def “Betrieb” iSd BetrVG
= räuml-organsatorische Einheit
= organisatorische Einheit, innerhalb derer ein AG zusammen mit den von ihm beschäftigten AN best arbeitstechn Zwecke verfolgt u die menschl Arbeitskraft von einem einheitl Leitungsapparat gesteuert wird
- §1 II Nr1 BetrVG als Def-Hilfe!
Def “Unternehmen”
= organisatorische Einheit, die aus einem od mehreren Betrieben bestehen kann u durch einen gemeinsamen wirt od ideellen Zweck verbunden ist
= recht-wirt Einheit: AG/ GmbH/ Einzelunternehmer
Abgrenzung “Betrieb” zu “Unternehmen”
a. Betrieb verfolgt arbeitstechn Zweck
b. Unternehmen verfolgt wirt Zweck
Def “Betriebsteile”
= räuml u organisator abgrenzbare u relativ verselbständigte Teile des Betriebs
- entscheidend ist Grad der Verselbständigung
- grds Wahl eines einheitl BR, außer:
a. Größe nach §1 I 1 BetrVG
UND
b. weite räuml Entfernung
ODER
c. Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich u Organisation
- zB Lackiererei in Autoproduktion
Abgrenzung Betrieb u Betriebsteil
- Abgrenzung durch den Grad der Verselbständigung, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt
- Betrieb
- Leitungsmacht erstreckt sich auf die wesentl Funktionen des AG in den pers u soz Angelegenheiten - Betriebsteil
- das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des AG ausübt
Wann gilt ein Betriebsteil als selbständig?
- §4 I 1 BetrVG: wenn sie mind 5 ständige wählbare AN haben, von denen 3 wählbar sind U wenn sie entweder räuml weit vom Hauptbetrieb entfernt od durch Aufgabenbereich u Organisation selbständig sind
Vermutung eines gemeins Betriebs infolge einer einheitl Leitung §1 II BetrVG
a. §1 II Nr1: bei gemeins Einsatz der Betriebsmittel u AN
b. §1 II Nr2: eine Unternehmensspaltung hat die Zuordnung eines Betriebes zu einem anderen Unternehmen zur Folge, ohne dass sich die betriebl Organisationsstrukturen durch die Spaltung ändern
Vermutung eines selbständigen Betriebsteils §4 I BetrVG
- Voraussetzungen des §1 I 1 BetrVG erfüllt
a. mind 5 wahlberechtigte AN
b. 3 wählbare AN - weite räuml Entfernung vom Hauptbetrieb oder
- eigenständiger Aufgabenbereich u Organisation
Verhältnis der Vermutung eines gemeins Betriebs §1 II zu Vermutung eines selbständigen Betriebsteils §4 I
- Vermutung aus §1 II kann durch gegenläufige Vermutung eines selbständigen Betriebsteils widerlegt werden
Kann auch ein gemeins Betrieb mehrerer Unternehmen bestehen, wenn der VermutungsTB nach §1 II BetrVG (-) ist?
- ja, wenn eine einheitl Leitung des Betriebs durch die Unternehmen ausrückl od konkludent vereinbart ist (oft “Beherrschungsvertrag”)
- ABER immer erst Prüfung des VermutungsTB
Was versteht man unter einem “Übergangsmandat” iSd §21a
- Verlust der Betriebsidentität
- kein Identitätsverlust bei Fortführung als Gemeinsch.betrieb §1 II BetrVG
- kein Identitätsverlust bei Betr.übergang §613a - §21a I: Betriebsspaltung (=Betriebsänderung §111 3 Nr3)
- soweit keine Eingliederung in Betrieb, in dem ein BR schon besteht
- > BR des gespaltenen Betriebs bleibt bis neuer BR gewählt wurde/ längstens 6 Monate im Amt u führt die Geschäfte weiter, ODER - §21a II: Zusammenfassung von Betrieben/ Betriebsteilen zu einem Betrieb
- > BR des Betriebs/-teils mit meisten Wahlberechtigten nimmt Übergangsmandat wahr
Was versteht man unter einem “Restmandat” iSd §21b
- Betrieb geht durch Stilllegung/ Spaltung/ Zusammenlegung unter, dann bleibt BR solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungs- u Mitbestimmungsrechte erforderl ist
- kein Vollmandat, sondern vom Umfang her beschränktes Restmandat, das mit dem Wegfall der betriebl Organisation entsteht
Allgemeines zu den Vermutungsregelungen des BetrVG
- Regelung begründet eine gesetzl widerlegbare Vermutung u führt zu Umkehr der Beweislast
- Partei die sich auf Vermutung beruft, braucht im Prozess den Nachweis nicht zu erbringen, sondern Vortrag kann sich auf die Tatsachen beschränken, die den VermutungsTB begründen
Wann ist die Beendigung eines gemeins Betriebs iSd §1 II BetrVG anzunehmen?
- bei Austritt/ Kündigung, wenn ein einheitl Leitungsapparat für das jeweilige Unternehmen infolge einer Umstrukturierung nicht mehr fortbesteht
- zB Stilllegung eines von mehreren Unternehmen -> Zeitpkt der endgültigen Stilllegung ist maßgebl für endgültiges Ende des gemeins Betriebs