BetrVG- Betrieb Flashcards

1
Q

Def “Betrieb” iSd BetrVG

A

= räuml-organsatorische Einheit
= organisatorische Einheit, innerhalb derer ein AG zusammen mit den von ihm beschäftigten AN best arbeitstechn Zwecke verfolgt u die menschl Arbeitskraft von einem einheitl Leitungsapparat gesteuert wird
- §1 II Nr1 BetrVG als Def-Hilfe!

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2
Q

Def “Unternehmen”

A

= organisatorische Einheit, die aus einem od mehreren Betrieben bestehen kann u durch einen gemeinsamen wirt od ideellen Zweck verbunden ist
= recht-wirt Einheit: AG/ GmbH/ Einzelunternehmer

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3
Q

Abgrenzung “Betrieb” zu “Unternehmen”

A

a. Betrieb verfolgt arbeitstechn Zweck

b. Unternehmen verfolgt wirt Zweck

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4
Q

Def “Betriebsteile”

A

= räuml u organisator abgrenzbare u relativ verselbständigte Teile des Betriebs
- entscheidend ist Grad der Verselbständigung
- grds Wahl eines einheitl BR, außer:
a. Größe nach §1 I 1 BetrVG
UND
b. weite räuml Entfernung
ODER
c. Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich u Organisation
- zB Lackiererei in Autoproduktion

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5
Q

Abgrenzung Betrieb u Betriebsteil

A
  • Abgrenzung durch den Grad der Verselbständigung, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt
  1. Betrieb
    - Leitungsmacht erstreckt sich auf die wesentl Funktionen des AG in den pers u soz Angelegenheiten
  2. Betriebsteil
    - das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des AG ausübt
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6
Q

Wann gilt ein Betriebsteil als selbständig?

A
  • §4 I 1 BetrVG: wenn sie mind 5 ständige wählbare AN haben, von denen 3 wählbar sind U wenn sie entweder räuml weit vom Hauptbetrieb entfernt od durch Aufgabenbereich u Organisation selbständig sind
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7
Q

Vermutung eines gemeins Betriebs infolge einer einheitl Leitung §1 II BetrVG

A

a. §1 II Nr1: bei gemeins Einsatz der Betriebsmittel u AN
b. §1 II Nr2: eine Unternehmensspaltung hat die Zuordnung eines Betriebes zu einem anderen Unternehmen zur Folge, ohne dass sich die betriebl Organisationsstrukturen durch die Spaltung ändern

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8
Q

Vermutung eines selbständigen Betriebsteils §4 I BetrVG

A
  1. Voraussetzungen des §1 I 1 BetrVG erfüllt
    a. mind 5 wahlberechtigte AN
    b. 3 wählbare AN
  2. weite räuml Entfernung vom Hauptbetrieb oder
  3. eigenständiger Aufgabenbereich u Organisation
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9
Q

Verhältnis der Vermutung eines gemeins Betriebs §1 II zu Vermutung eines selbständigen Betriebsteils §4 I

A
  • Vermutung aus §1 II kann durch gegenläufige Vermutung eines selbständigen Betriebsteils widerlegt werden
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10
Q

Kann auch ein gemeins Betrieb mehrerer Unternehmen bestehen, wenn der VermutungsTB nach §1 II BetrVG (-) ist?

A
  • ja, wenn eine einheitl Leitung des Betriebs durch die Unternehmen ausrückl od konkludent vereinbart ist (oft “Beherrschungsvertrag”)
  • ABER immer erst Prüfung des VermutungsTB
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11
Q

Was versteht man unter einem “Übergangsmandat” iSd §21a

A
  1. Verlust der Betriebsidentität
    - kein Identitätsverlust bei Fortführung als Gemeinsch.betrieb §1 II BetrVG
    - kein Identitätsverlust bei Betr.übergang §613a
  2. §21a I: Betriebsspaltung (=Betriebsänderung §111 3 Nr3)
    - soweit keine Eingliederung in Betrieb, in dem ein BR schon besteht
    - > BR des gespaltenen Betriebs bleibt bis neuer BR gewählt wurde/ längstens 6 Monate im Amt u führt die Geschäfte weiter, ODER
  3. §21a II: Zusammenfassung von Betrieben/ Betriebsteilen zu einem Betrieb
    - > BR des Betriebs/-teils mit meisten Wahlberechtigten nimmt Übergangsmandat wahr
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12
Q

Was versteht man unter einem “Restmandat” iSd §21b

A
  • Betrieb geht durch Stilllegung/ Spaltung/ Zusammenlegung unter, dann bleibt BR solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungs- u Mitbestimmungsrechte erforderl ist
  • kein Vollmandat, sondern vom Umfang her beschränktes Restmandat, das mit dem Wegfall der betriebl Organisation entsteht
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13
Q

Allgemeines zu den Vermutungsregelungen des BetrVG

A
  • Regelung begründet eine gesetzl widerlegbare Vermutung u führt zu Umkehr der Beweislast
  • Partei die sich auf Vermutung beruft, braucht im Prozess den Nachweis nicht zu erbringen, sondern Vortrag kann sich auf die Tatsachen beschränken, die den VermutungsTB begründen
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14
Q

Wann ist die Beendigung eines gemeins Betriebs iSd §1 II BetrVG anzunehmen?

A
  • bei Austritt/ Kündigung, wenn ein einheitl Leitungsapparat für das jeweilige Unternehmen infolge einer Umstrukturierung nicht mehr fortbesteht
  • zB Stilllegung eines von mehreren Unternehmen -> Zeitpkt der endgültigen Stilllegung ist maßgebl für endgültiges Ende des gemeins Betriebs
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