BetrVR- Organisation Flashcards

1
Q

Für wen gilt die Betriebsverfassung?

A
  • für alle AN des Betriebs §5 I BetrVG (= faktische Eingliederung in betriebl Organisation)
  • Angestellten, Arbeiter, Azubis, Teilzeitarbeiter, Heimarbeiter
  • NICHT Vorstandsmitglieder, Gesch.führer, freie Mitarbeiter, Leiharbeiter
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2
Q

Ab welcher AN-Zahl hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

A
  • §99 BetrVG: ab 20 wahlberechtigten AN hat Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen u Versetzungen
  • §110 II: jährl Bericht über wirt Entwicklung
  • §111: Unterrichtung über geplante Betriebsänderung
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3
Q

Ab welcher AN-Zahl ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden?

A

§106 BetrVG: ab 101 AN

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4
Q

Für die Vetretung durch den Betriebsrat Unterscheidung welcher 3 Gruppen?

A
  1. leitende Angestellte
  2. Angestellte u Arbeiter
  3. jugendl AN u Azubis unter 25
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5
Q

Wer ist leitender Angestellte?

A

§5 III 2 BetrVG: wer nach AV u Stellung im Unternehmen/ Betrieb:

  • Nr1: zur selbständigen Einstellung U Entlassung … berechtigt ist
  • Nr2: Generalvollmacht od Prokura hat…
  • Nr.3: regelm sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand u die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind u deren Erfüllung bes Erfahrung im wesentl frei von Weisungen trifft od sie maßgebl beeinflusst
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6
Q

Rechtl u tats leitende Fkt des leitenden Angestellten

A
  • Fkt muss nach AV u Stellung im Unternehmen/ Betrieb tats wahrgenommen werden
  • er muss dazu berechtigt sein u sie tats ausüben
  • nur die Bezeichnung im Arbeitsvertrag reicht nicht aus
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7
Q

Einstellungs- u Entlassungsberechtigten des leitenden Angestellten §5 III Nr.1 BetrVG

A
  • wer Entscheidung darüber trifft u die Verträge unterzeichnen darf
  • Mitwirkung anderer Stellen (Personalabteilung) schadet nicht
  • Erfordernis einer 2. Unterschrift schadet nicht
  • NICHT wenn Entscheidung nur gemeins mit anderer Stelle getroffen werden darf od sich Vorgesetzte die Letztentscheidung vorbehält
  • Personalverantwortung muss von erhebl unternehmerischer Bedeutung sein (zB AN-Anzahl)
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8
Q

Auslegungsregeln bei Zweifel, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt §5 IV BetrVG

A
  • Nr1: wer aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl…. durch rechtskräftige gerichtl Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet wurde
  • Nr2: wer einer Leitungsebene angehört mit überwiegend leitenden Angestellten
  • Nr3: wer ein regelm Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte üblich ist
  • Nr4: bei Jahresarbeitsentgelt, das das 3fache der Bezugsgröße nach §18 SGB IV übersteigt
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9
Q

Jugend- u Azubivertretung §60 I BetrVG

A
  • mind 5 AN unter 18 Jahren oder

- 5 Azubis unter 25 Jahren

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10
Q

Wer ist AG?

A

= jede nat od jur Person, die mind 1 AN beschäftigt

- da BetrVG nur für Betriebe gilt, muss AG zugleich Unternehmer sein

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11
Q

Vertretung des AG

A
  • durch rechtsgesch Vertretung (v.a. Vertragsabschluss..)
  • Verteter muss Vollmacht haben (Generalvollm, Prokura, Hdlvollmacht)
  • AG ist frei, wen er mit seiner Vertretung iRd BetrVerfassung betraut (nicht zwingend leitender Angestellte, hauptsache erforderl Sachkenntnis)
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12
Q

Organisatorische Ebenen des Betriebsverfassungsrechts

A
  1. Betrieb
  2. Betriebsteil u Nebenbetrieb
  3. Unternehmen
  4. Konzern
  5. Unternehmensgruppe
  6. Abteilung
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13
Q

Def “Konzern”

A

= Zusammenfassung von mind 2 rechtl selbständigen Unternhemen unter einheitl Leitung (Muttergesellsch u Tochtergesellsch)
- Beherrschungsvertrag= einheitl Leitung

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14
Q

Def “Unternehmensgruppe”

A

= besteht aus mind 2 rechtl selbständigen Unternehemn, von denen eines, das herrschende Unternehmen, auf das andere abhängige Unternehemen mb od umb einen beherrschenden Einfluss ausüben kann

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15
Q

Def “Abteilung”

A

= räuml u/od organisator Einheit innerhalb eines Betriebs, mit der best Teilzwecke verfolgt werden
- zB Einkauf, Vertrieb, Lager

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16
Q

Betr.verfassungsorgan

Leitender Angestellter im Konzern

A

Konzernsprecherausschuss

17
Q

Betr.verfassungsorgan

Angestellte im Konzern

A

Konzernbetriebsrat §54 I

  • KANN durch Beschluss der Gesamtbetriebsräte zusätzl errichtet werden (KEIN Errichtungszwang)
18
Q

Betr.verfassungsorgan

Jugendliche im Konzern

A

Konzernjugendvertretung

19
Q

Betr.verfassungsorgan

Leitender Angestellter im Unternehmen

A

Gesamtsprecherausschuss

Unternehmenssprecherausschuss

20
Q

Betr.verfassungsorgan für:

Angestellte im Unternehmen

A

Gesamtbetriebsrat §47 I BetrVG u Wirtschaftsausschuss (Betriebsräteversammlung)

  • muss errichtet werden, wenn zu einem Unternehmen mehrere selbständige Betriebe gehören (=Errichtungszwang)
  • keine eigene Wahl, sondern Entsendung von den einzelnen BR
21
Q

Betr.verfassungsorgan

Jugendliche im Unternehmen

A

Gesamtjugend- u auszubildendenvertretung

22
Q

Betr.verfassungsorgan

Leitender Angestellter im Betrieb

A

Sprecherausschuss (Versammlung der leitenden Angestellten)

23
Q

Betr.verfassungsorgan

Angestellte im Betrieb

A

Betriebsrat (Betriebsversammlung)

24
Q

Betr.verfassungsorgan

Jugendliche im Betrieb

A

Jugend- u Auszubildendenvertretung (Jugend- u Auszubildendenversammlung)

25
Q

Betr.verfassungsorgan

Leitender Angestellter in der Abteilung

A

-

26
Q

Betr.verfassungsorgan

Angestellte in der Abteilung

A

Arbeitsgruppensprecher (Abteilungsversammlung)

27
Q

Betr.verfassungsorgan

Jugendliche in der Abteilung

A

Arbeitsgruppensprecher (Abteilungsversammlung)

28
Q

Organisation innerhalb des Betriebsrats (Zusammenstellung)

A
  1. Vorsitzender/ Stellvertreter §26
    - Vertretung iRd gefassten Beschlüsse u Entgegennahme von Erklärungen
  2. Betriebsausschuss §27
    - wenn BR >9 Mitglieder hat (= Betriebe ab 201 AN)
    - Führung der laufenden Geschäfte
  3. andere Ausschüsse §28
    - bei Betrieben über 100 AN
    - Übertragung best Aufgaben
  4. Arbeitsgruppen §28a
    - bei Betrieben über 100 AN
    - erfolgt über Rahmenvereinbarung mit AG
29
Q

Wann ist ein Gesamtbetriebsrat zuständig?

A
  • §50 I 1: NUR wenn es sich um die Mitbestimmung von zwingend unternehmenseinheitlich zu regelnden Angelegenheiten handelt u nicht durch einzelne BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können
  • zuständig auch für Betriebe ohne BR
  • ABER: keine Überordnung ggü den einzelnen BR
30
Q

Wann ist ein Konzernbetriebsrat zuständig?

A
  • NUR wenn es sich um konzerneinheitlich zu regelnde Angelegenheiten handelt
  • die im Ausland nach fremden Recht gebildeten Betriebsvertretungen können sich nicht an der Errichtung eines KonzernBR beteiligen
31
Q

Organe der Betriebsverfassung

A
  1. GesamtBR
  2. KonzernBR
  3. Betriebsversammlung §42
  4. Europ BR (EBRG)
  5. Wirtschaftsausschuss §106
  6. JAV §60
  7. Schwerbehindertenvertretung §93 SGB X
  8. Sprecherausschuss (SprAuG)
  9. Arbeitsgruppe §28a
32
Q

Wann gibt es im Unternehmen einen Aufsichtsrat?

A
  • in Kapitalgesellschaften/ Genossenschaften mit über 500 AN

- AN-Vertreter wirken gleichberechtigt mit

33
Q

Allgemeines zum Aufsichtsrat

A
  • hat Kontrollfkt über Vorstand
  • wählt Vorstand
  • Zusammensetzung aus Anteilseignern u AN-Vertreter (meist Gewerkschaftler -> weltweit fast einmalig)
  • Ziel: paritätische Mitbestimmung
34
Q

Konfrontationsmodell

A

= AG u BR stehen sich als Verhandlungspartner ggü u können für sich getrennt Beschlüsse entscheiden u ggf durch Einigungsstelle durchsetzen

35
Q

Integrationsmodell

A

= mithilfe unternehmensbezogener Mitbestimmung wird der Einfluss der AN durch Sitz- u Stimmrechte im Aufsichtsrat des Unternehmens ermöglicht