BetrVR- Organisation Flashcards
Für wen gilt die Betriebsverfassung?
- für alle AN des Betriebs §5 I BetrVG (= faktische Eingliederung in betriebl Organisation)
- Angestellten, Arbeiter, Azubis, Teilzeitarbeiter, Heimarbeiter
- NICHT Vorstandsmitglieder, Gesch.führer, freie Mitarbeiter, Leiharbeiter
Ab welcher AN-Zahl hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
- §99 BetrVG: ab 20 wahlberechtigten AN hat Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen u Versetzungen
- §110 II: jährl Bericht über wirt Entwicklung
- §111: Unterrichtung über geplante Betriebsänderung
Ab welcher AN-Zahl ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden?
§106 BetrVG: ab 101 AN
Für die Vetretung durch den Betriebsrat Unterscheidung welcher 3 Gruppen?
- leitende Angestellte
- Angestellte u Arbeiter
- jugendl AN u Azubis unter 25
Wer ist leitender Angestellte?
§5 III 2 BetrVG: wer nach AV u Stellung im Unternehmen/ Betrieb:
- Nr1: zur selbständigen Einstellung U Entlassung … berechtigt ist
- Nr2: Generalvollmacht od Prokura hat…
- Nr.3: regelm sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand u die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind u deren Erfüllung bes Erfahrung im wesentl frei von Weisungen trifft od sie maßgebl beeinflusst
Rechtl u tats leitende Fkt des leitenden Angestellten
- Fkt muss nach AV u Stellung im Unternehmen/ Betrieb tats wahrgenommen werden
- er muss dazu berechtigt sein u sie tats ausüben
- nur die Bezeichnung im Arbeitsvertrag reicht nicht aus
Einstellungs- u Entlassungsberechtigten des leitenden Angestellten §5 III Nr.1 BetrVG
- wer Entscheidung darüber trifft u die Verträge unterzeichnen darf
- Mitwirkung anderer Stellen (Personalabteilung) schadet nicht
- Erfordernis einer 2. Unterschrift schadet nicht
- NICHT wenn Entscheidung nur gemeins mit anderer Stelle getroffen werden darf od sich Vorgesetzte die Letztentscheidung vorbehält
- Personalverantwortung muss von erhebl unternehmerischer Bedeutung sein (zB AN-Anzahl)
Auslegungsregeln bei Zweifel, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt §5 IV BetrVG
- Nr1: wer aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl…. durch rechtskräftige gerichtl Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet wurde
- Nr2: wer einer Leitungsebene angehört mit überwiegend leitenden Angestellten
- Nr3: wer ein regelm Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte üblich ist
- Nr4: bei Jahresarbeitsentgelt, das das 3fache der Bezugsgröße nach §18 SGB IV übersteigt
Jugend- u Azubivertretung §60 I BetrVG
- mind 5 AN unter 18 Jahren oder
- 5 Azubis unter 25 Jahren
Wer ist AG?
= jede nat od jur Person, die mind 1 AN beschäftigt
- da BetrVG nur für Betriebe gilt, muss AG zugleich Unternehmer sein
Vertretung des AG
- durch rechtsgesch Vertretung (v.a. Vertragsabschluss..)
- Verteter muss Vollmacht haben (Generalvollm, Prokura, Hdlvollmacht)
- AG ist frei, wen er mit seiner Vertretung iRd BetrVerfassung betraut (nicht zwingend leitender Angestellte, hauptsache erforderl Sachkenntnis)
Organisatorische Ebenen des Betriebsverfassungsrechts
- Betrieb
- Betriebsteil u Nebenbetrieb
- Unternehmen
- Konzern
- Unternehmensgruppe
- Abteilung
Def “Konzern”
= Zusammenfassung von mind 2 rechtl selbständigen Unternhemen unter einheitl Leitung (Muttergesellsch u Tochtergesellsch)
- Beherrschungsvertrag= einheitl Leitung
Def “Unternehmensgruppe”
= besteht aus mind 2 rechtl selbständigen Unternehemn, von denen eines, das herrschende Unternehmen, auf das andere abhängige Unternehemen mb od umb einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
Def “Abteilung”
= räuml u/od organisator Einheit innerhalb eines Betriebs, mit der best Teilzwecke verfolgt werden
- zB Einkauf, Vertrieb, Lager