BetrVG- Beschluss-/Urteilsverfahren Flashcards
Schema: Zulässigkeit Beschlussverfahren
I. Eröffnung des Rechtswegs zu den ArbG
- §2a ArbGG: Zust.keit bei kollektiv-rechtl Streitigkeiten
II. Zuständigkeit
- sachlich §8 I ArbGG
- örtl §82 I 1 ArbGG: ArbG in dessen Bezirk der Betrieb liegt
III. Richtige Antragsart
- Unterscheidung zw Leistungs-/Feststellungs-/Gestaltungsanträge
IV. Ordnungsgem Antragstellung §§81, 80 II, 46 II ArbGG iVm §253 II ZPO
- wie Klageschrift: hinr bestimmt
V. Beteiligtenfhkeit (wie Parteifähkeit)
= Fhkeit Beteiligter eines Rechtsstreits zu sein (Rechtsfhkeit)
- auch die im BetrVG genannten Personen zB BR
VI. Prozessfhkeit §§80 II, 46 II ArbGG iVm §51 I 1 ZPO
= wer Prozesshdlen selbst od durch gewählte Verteter vornehmen kann (Gesch.fhkeit)
VII. Postulationsfähigkeit §11 ArbGG
= Fhkeit in eigener Person rechtswirks prozessual handeln zu können
VIII. Antragsbefugnis
= derjenige der eigene Rechte geltend macht/ behauptet selbst Träger des mat Rechts zu sein
Mögliche Antragsbefugnis aus dem BetrVG
- Bestellung eines Wahlvorstandes §§16 II, 17 III
- Antrag wg Verletzung gesetzl Pflichten §23
- Feststellung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit
- Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden §76 II
- Ersetzung der Zustimmung des BR zu person Maßnahmen §§99 IV, 103 II
Schema: Zulässigkeit Urteilsverfahren
I. Eröffnung des Rechtswegs zu den ArbG
- §2 ArbGG: Zust.keit bei indiv-rechtl Streitigkeiten aus dem AV
II. Zuständigkeit
- sachlich §8 I ArbGG
- örtlich (Verweis auf §§12ff ZPO)
III. Richtige Klageart
- Unterscheidung zw Leistungs-/Feststellungs-/Gestaltungsklage
IV. Ordnungsgem Antragstellung §46 II ArbGG iVm §253 I ZPO
- Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes an Beklagten
- Inhaltsvoraussetzungen §253 II-V ZPO
V. Bes Klagevoraussetzungen (zB Feststellungsinteresse)
VI. Parteifähkeit §46 II ArbGG iVm §50 ZPO
- §10 ArbGG: Gewerkschaften/ AG-Vereinigungen
VII. Prozessfhkeit/-führungsbefugnis § 46 II ArbGG iVm §51 I 1 ZPO
VIII. Postulationsfähigkeit §11 ArbGG
= Fhkeit in eigener Person rechtswirks prozessual handeln zu können
IX. bei konkr Anlass noch sonstige Prozessvoraussetzungen
- keine anderweitige Rechtshängigkeit
- keine entgegenstehende Rechtskraft
- Rechtsschutzbedürfnis
Unterschied Prozessfähigkeit zu Prozessführungsbefugnis
- Prozessfhk §46 II ArbGG iVm §50 ZPO
= wer Prozesshdlen selbst od durch einen gewählten Vertreter vornehmen kann - Prozessführungsbefugnis (nicht gesetzl geregelt)
= wer ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht bzw aus dem streitigen RV berechtigt od verpflichtet werden kann
- gewillkürte Prozessstandschaft
Unterschied zw Beschlussverfahren §2a ArbGG u Urteilsverfahren §2 ArbGG
- Urteilsverfahren
- indiv-rechtl Arbeitsstreitigkeiten
- Beibringungsgrds (=Parteien müssen notw Tatsachen vorbringen)
- es ergeht ein Urteil, gg das Berufung/ Revision eingelegt werden kann
- dogmatisch: Parteien sind Kläger u Beklagter/ Prozess/ Klageantrag - Beschlussverfahren
- kollektive Streitfälle (zB AG vs BR)
- Amtermittlungsgrds (Gericht muss notw Tatsachen beschaffen)
- es ergeht ein Beschluss, gg das sofortige Beschwerde eingelegt werden kann
- dogmatisch: Parteien sind Beteiligte/ Verfahren/ Antrag
- es werden keine Gerichtskosten erhoben §2 II GKG
Unterschied Urteilsverfahren §2 ArbGG zu ZPO
- Beteiligung ehrenamtl Richter in allen Instanzen
- Verfahren zielt auf gütliche Beilegung ab (zB Gütetermin)
- Verfahren zielt auf bes zügige Erledigung ab
- erweiterte Parteifähigkeit auch für Gewerkschaften u AG-Verbände §10 ArbGG u Prozessvertretung §11
- kostengünstige Ausgestaltung des Verfahrens (Gerichtskosten entfallen bei Vergleich)
Ablauf des Urteilsverfahrens
- Klageerhebung
- Prüfung der Zul.keit von Amts wegen
- liegen Zul.keitsvoraussetzungen vor? - Ladung der Parteien §§47, 51 ArbGG
- Obligatorische Güteverhandlung §54 ArbGG
- vor dem Kammervorsitzenden
- Ziel: gütliche Einigung der Parteien
a. Einigung -Ende-
b. keine Einigung
aa. Bestimmung eines Termins zu mündl Verhdl §54 IV
bb. Entscheidung durch Vorsitzenden allein auf Antrag der Parteien §55 III
c. Nichterscheinen einer Partei
- Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag §55 I Nr.4
d. Nichterscheinen beider Parteien
- Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Vorsitzenden §54 V 1
Ordnungsgem Klageerhebung §46 II ArbGG iVm §§495, 253 ZPO
- idR kann vom Vorliegen einer wirks Klageerhebung ausgegangen werden
- Feststellung, “der Kläger habe mit Schriftsatz vom… wirks Klage erhoben” genügt
Eröffnung des Rechtswegs zu den ArbGG
Problem: AN-Eigenschaft (sic non)
- BAG: nur geringe Anforderungen an AN-Eigenschaft
- bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei AN, soll ausr sein um Zul.keit als solche zu begründen (selbst wenn Behauptungen unschlüssig sind)
- sind Behauptungen unschlüssig wird Klage als unbegründet u nicht als unzulässig abgewiesen
- Beweise brauchen nicht erhoben werden - Lit: allein Rechtsansicht des Klägers kann Zul.keit des Rechtswegs nicht begründen
Örtl Zuständigkeit bei Urteilsverfahren
a. allg Gerichtsstand bei nat Personen: §12 ZPO Wohnsitz
- jur Personen §13 ZPO: Firmensitz
b. §29 ZPO Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der grds am Sitz des Betriebes in dem die Arbeitspflicht zu erfüllen ist, liegt
c. bes Gerichtsstand §48 Ia 1,2: Gerichtsstand des Arbeitsortes
Parteifähigkeit im Urteilsverfahren
= Fähigkeit vor den Gerichten zu klagen u verklagt werden zu können
- parteifähig ist, wer rechtsfähig ist §50 ZPO (=jede nat u jur Person)
- §10 ArbGG: Gewerkschaften u Vereinigungen
- BR nur im Beschlussverfahren §2a ArbGG, NICHT im Urteilsverfahren da keine Rechtsfähigkeit
Beschwerde §87 ArbGG
= die Beschwerde richtet sich gg einen erstinstanzl Beschluss des ArbG (§2a ArbGG: Beschlussverfahren)
a. Beschwerde ist zulässig, wenn sie sich gg erstinstanzl Beschluss des ArbG richtet u form- u fristgerecht eingelegt wurde
b. Beschwerde ist begründet, wenn der Beschluss unzulässig od unbegründet ist