BetrVG- Beschluss-/Urteilsverfahren Flashcards

1
Q

Schema: Zulässigkeit Beschlussverfahren

A

I. Eröffnung des Rechtswegs zu den ArbG
- §2a ArbGG: Zust.keit bei kollektiv-rechtl Streitigkeiten

II. Zuständigkeit

  1. sachlich §8 I ArbGG
  2. örtl §82 I 1 ArbGG: ArbG in dessen Bezirk der Betrieb liegt

III. Richtige Antragsart
- Unterscheidung zw Leistungs-/Feststellungs-/Gestaltungsanträge

IV. Ordnungsgem Antragstellung §§81, 80 II, 46 II ArbGG iVm §253 II ZPO
- wie Klageschrift: hinr bestimmt

V. Beteiligtenfhkeit (wie Parteifähkeit)
= Fhkeit Beteiligter eines Rechtsstreits zu sein (Rechtsfhkeit)
- auch die im BetrVG genannten Personen zB BR

VI. Prozessfhkeit §§80 II, 46 II ArbGG iVm §51 I 1 ZPO
= wer Prozesshdlen selbst od durch gewählte Verteter vornehmen kann (Gesch.fhkeit)

VII. Postulationsfähigkeit §11 ArbGG
= Fhkeit in eigener Person rechtswirks prozessual handeln zu können

VIII. Antragsbefugnis
= derjenige der eigene Rechte geltend macht/ behauptet selbst Träger des mat Rechts zu sein

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2
Q

Mögliche Antragsbefugnis aus dem BetrVG

A
  • Bestellung eines Wahlvorstandes §§16 II, 17 III
  • Antrag wg Verletzung gesetzl Pflichten §23
  • Feststellung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit
  • Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden §76 II
  • Ersetzung der Zustimmung des BR zu person Maßnahmen §§99 IV, 103 II
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3
Q

Schema: Zulässigkeit Urteilsverfahren

A

I. Eröffnung des Rechtswegs zu den ArbG
- §2 ArbGG: Zust.keit bei indiv-rechtl Streitigkeiten aus dem AV

II. Zuständigkeit

  1. sachlich §8 I ArbGG
  2. örtlich (Verweis auf §§12ff ZPO)

III. Richtige Klageart
- Unterscheidung zw Leistungs-/Feststellungs-/Gestaltungsklage

IV. Ordnungsgem Antragstellung §46 II ArbGG iVm §253 I ZPO

  • Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes an Beklagten
  • Inhaltsvoraussetzungen §253 II-V ZPO

V. Bes Klagevoraussetzungen (zB Feststellungsinteresse)

VI. Parteifähkeit §46 II ArbGG iVm §50 ZPO
- §10 ArbGG: Gewerkschaften/ AG-Vereinigungen

VII. Prozessfhkeit/-führungsbefugnis § 46 II ArbGG iVm §51 I 1 ZPO

VIII. Postulationsfähigkeit §11 ArbGG
= Fhkeit in eigener Person rechtswirks prozessual handeln zu können

IX. bei konkr Anlass noch sonstige Prozessvoraussetzungen

  1. keine anderweitige Rechtshängigkeit
  2. keine entgegenstehende Rechtskraft
  3. Rechtsschutzbedürfnis
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4
Q

Unterschied Prozessfähigkeit zu Prozessführungsbefugnis

A
  1. Prozessfhk §46 II ArbGG iVm §50 ZPO
    = wer Prozesshdlen selbst od durch einen gewählten Vertreter vornehmen kann
  2. Prozessführungsbefugnis (nicht gesetzl geregelt)
    = wer ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht bzw aus dem streitigen RV berechtigt od verpflichtet werden kann
    - gewillkürte Prozessstandschaft
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5
Q

Unterschied zw Beschlussverfahren §2a ArbGG u Urteilsverfahren §2 ArbGG

A
  1. Urteilsverfahren
    - indiv-rechtl Arbeitsstreitigkeiten
    - Beibringungsgrds (=Parteien müssen notw Tatsachen vorbringen)
    - es ergeht ein Urteil, gg das Berufung/ Revision eingelegt werden kann
    - dogmatisch: Parteien sind Kläger u Beklagter/ Prozess/ Klageantrag
  2. Beschlussverfahren
    - kollektive Streitfälle (zB AG vs BR)
    - Amtermittlungsgrds (Gericht muss notw Tatsachen beschaffen)
    - es ergeht ein Beschluss, gg das sofortige Beschwerde eingelegt werden kann
    - dogmatisch: Parteien sind Beteiligte/ Verfahren/ Antrag
    - es werden keine Gerichtskosten erhoben §2 II GKG
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6
Q

Unterschied Urteilsverfahren §2 ArbGG zu ZPO

A
  1. Beteiligung ehrenamtl Richter in allen Instanzen
  2. Verfahren zielt auf gütliche Beilegung ab (zB Gütetermin)
  3. Verfahren zielt auf bes zügige Erledigung ab
  4. erweiterte Parteifähigkeit auch für Gewerkschaften u AG-Verbände §10 ArbGG u Prozessvertretung §11
  5. kostengünstige Ausgestaltung des Verfahrens (Gerichtskosten entfallen bei Vergleich)
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7
Q

Ablauf des Urteilsverfahrens

A
  1. Klageerhebung
  2. Prüfung der Zul.keit von Amts wegen
    - liegen Zul.keitsvoraussetzungen vor?
  3. Ladung der Parteien §§47, 51 ArbGG
  4. Obligatorische Güteverhandlung §54 ArbGG
    - vor dem Kammervorsitzenden
    - Ziel: gütliche Einigung der Parteien
    a. Einigung -Ende-

b. keine Einigung
aa. Bestimmung eines Termins zu mündl Verhdl §54 IV
bb. Entscheidung durch Vorsitzenden allein auf Antrag der Parteien §55 III

c. Nichterscheinen einer Partei
- Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag §55 I Nr.4

d. Nichterscheinen beider Parteien
- Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Vorsitzenden §54 V 1

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8
Q

Ordnungsgem Klageerhebung §46 II ArbGG iVm §§495, 253 ZPO

A
  • idR kann vom Vorliegen einer wirks Klageerhebung ausgegangen werden
  • Feststellung, “der Kläger habe mit Schriftsatz vom… wirks Klage erhoben” genügt
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9
Q

Eröffnung des Rechtswegs zu den ArbGG

Problem: AN-Eigenschaft (sic non)

A
  1. BAG: nur geringe Anforderungen an AN-Eigenschaft
    - bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei AN, soll ausr sein um Zul.keit als solche zu begründen (selbst wenn Behauptungen unschlüssig sind)
    - sind Behauptungen unschlüssig wird Klage als unbegründet u nicht als unzulässig abgewiesen
    - Beweise brauchen nicht erhoben werden
  2. Lit: allein Rechtsansicht des Klägers kann Zul.keit des Rechtswegs nicht begründen
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10
Q

Örtl Zuständigkeit bei Urteilsverfahren

A

a. allg Gerichtsstand bei nat Personen: §12 ZPO Wohnsitz
- jur Personen §13 ZPO: Firmensitz

b. §29 ZPO Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der grds am Sitz des Betriebes in dem die Arbeitspflicht zu erfüllen ist, liegt
c. bes Gerichtsstand §48 Ia 1,2: Gerichtsstand des Arbeitsortes

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11
Q

Parteifähigkeit im Urteilsverfahren

A

= Fähigkeit vor den Gerichten zu klagen u verklagt werden zu können

  • parteifähig ist, wer rechtsfähig ist §50 ZPO (=jede nat u jur Person)
  • §10 ArbGG: Gewerkschaften u Vereinigungen
  • BR nur im Beschlussverfahren §2a ArbGG, NICHT im Urteilsverfahren da keine Rechtsfähigkeit
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12
Q

Beschwerde §87 ArbGG

A

= die Beschwerde richtet sich gg einen erstinstanzl Beschluss des ArbG (§2a ArbGG: Beschlussverfahren)

a. Beschwerde ist zulässig, wenn sie sich gg erstinstanzl Beschluss des ArbG richtet u form- u fristgerecht eingelegt wurde
b. Beschwerde ist begründet, wenn der Beschluss unzulässig od unbegründet ist

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