BetrVR- Sozialplan 2 Flashcards
Voraussetzungen für einen erzwingbaren Sozialplan §112 IV 1
I. Keine Einigung über Sozialplan zw AG u BR §112 IV 1
II. Betriebsänderung §111 1, 3
III. Beteiligungsrecht des BR §§111 1, 112 I 1,2
- Bestehen eines BR §111 1
- mehr als 20 wahlberechtigte AN §111 1
- Problem: welche AN sind zu berücksichtigen?
Werden für Betriebsänderungen bei den 20 AN auch AN eines gemeinsamen Betriebs iSd §1 II BetrVG berücksichtigt?
(-) Wortlaut §111: nur “Unternehmen” -> gemeinsamer Betrieb umfasst mehrere Unternehmen
(+) Sinn u Zweck: AN-Schutz -> werden auch AN eines gemeins Betriebs von Änderungen betroffen, scheinen diese ebenso schutzwürdig u müssen deshalb einbezogen werden
- > §111 1 analog für gemeins Betrieb
a. planwidrige Regelungslücke (+/-) - planwidrig? Gesetz unterscheidet ausdrückl zw Unternehmensgröße u Betriebsgröße (zB §23 KSchG)
- gesetzgeberisches Ziel ist AN-Schutz
b. vergleichbare Interessenlage
- angesichts der einheitl Betr.organisation hat Betr.änderung stets auch Auswirkung auf alle AN des gemeins Betriebs
Was ist das Problem?: Kann ein TV auch Regelungen zu Betriebsänderungen u Rationalisierungsmaßnahmen (Abfindungszahlungen) zum Gegenstand haben od sind §§111ff BetrVG abschließend, sodass kein Raum mehr für einen TV besteht?
- Betr.änderung löst ein MbR des BR aus
- BR kann über Einigungsstelle die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen §112 IV, der wirt Nachteile der AN mildern soll u typischerw Abfindungsregeln enthält
- Problem: haben TV-Parteien dadurch keine Kompetenz mehr entspr Regelungen in einem TV zu regeln?
- Lösung: zu klären ist, ob §111ff abschließend ist u eine Sperrwirkung für die TV-Parteien entfaltet
Kann ein TV auch Regelungen zu Betriebsänderungen u Rationalisierungsmaßnahmen (Abfindungszahlungen) zum Gegenstand haben od sind §§111ff BetrVG abschließend, sodass kein Raum mehr für einen TV besteht?
-> Sperrwirkung §111ff für Abschluss eines TV?
- eA: TV im Bereich von Betriebsänderungen sind grds ausgeschlossen
(+) Gewerkschaften könnten Einfluss auf wirt Entscheidungen des AG gewinnen
(+) keine Aushöhlung der durch §111 zugewiesenen Regelungskompetenz des BR
(+) BR ist sachnähere Intreressensvertreter, da er bessere Kenntnisse über Interna als externe Gewerkschaft hat - hM: TV auch im Bereich von Betr.änderungen anw.bar
(+) keine ausdrückl gesetzl Sperrwirkung
(+) Systematik: §112 I 4: Sperrwirkung des §77 III gilt nicht für Soz.plan ausschließt -> mögl Konkurrenz tarifl u betr. Regelung wird bewusst in Kauf genommen
(+) §2 III BetrVG: Aufgaben der Gewerksch werden durch BetrVG nicht berührt, sodass ein Nebeneinander von TV u Sozialplan mögl ist
Wird das Gebot der Kampfparität bei Streiks gewahrt, die auf einen SozialplanTV gerichtet sind, wenn AG durch de BR u gleichzeitig durch die Gewerkschaft in die Zange genommen wird?
- eA: Kampfparität gestört
(+) AG hat nicht wie bei normalen Tarifverhdlen die Möglichkeit, sich dem gewünschten TV-Abschluss zu verweigern, da Soz.plan erzwingbar ist §112 IV - BAG: keie Störung der Kampfparität
- keine Einschränkung der Verteidigungsmögl.keiten des AG, sondern AN sind eher weniger streikwillig, da sowieso auch ohne Streik Anspr durch Erzwingung eines Soz.plans erreicht wird
Verhältnis eines früheren Sozialplans der später korrigiert u erneuert wird zum aktuellen Sozialplan
- bei beiden Soz.plänen handelt es sich um Rechtsnormen auf einer Ebene, die denselben Regelungscharakter haben
- > Ablöseprinzip, wonach auf ger gleichen Normebene die jüngere Rechtsnorm der älteren vorgeht, soweit beide den gleichen Regelungsggst haben
Schema: Wirksamkeit eines Sozialplans
- > Soz.planbestimmungen dürfen nicht gg zwingendes Recht verstoßen
1. Kein Verstoß gg §75 I BetrVG - keine Missachtung der Grenzen von Recht u Billigkeit unter Beachtung des betr.verf.rechtl Gleichbehdlgrds (lex specialis zu AGG)
a. Benachteiligung wg Alter/ Geschlecht… (mb/umb)
b. keine Rfg der Ungleichbehdl - §10 1 Nr.6 AGG: Prinzip der Staffelung nach Betr.zug.heit u Alter grds zulässig
- Kein Verstoß gg §7 iVm §1 AGG
- §2 I Nr2: Anw.barkeit AGG für kollektivrechtl Vereinbarungen
- neben §75 BetrVG anw.bar - RF bei Verstoß: Unwirksam
Problem: Klageverzichtprämien für Verzicht auf eine KüSchKl
a. Klageverzichtprämien in Soz.plänen
(-) Widerspruch zu Sinn u Zweck des Soz.plans (Ausgleich/ Milderung von wirt Nachteilen)
(-) Zweck ist nicht Planungssicherheit für AG, dass AN von KüSchKl absehen werden
(-) Verstoß gg §75 I 1/ Gleichbehdlgrds: Schlechterstellung der AN die KüSchKl erheben
-> nicht mögl
b. Klageverzichtprämien in BV als ergänzende Regelung zu Soz.plan mögl!
Darf Sozialplan Abfindungsanspr auf AN beschränken, die aufgrund der Betr.schließung von Arb.losigkeit bedroht werden?
(+) §112 V Nr.2 erlaubt Ausschluss solcher AN von Soz.leistungen, die in einem zumutbaren AV im selben od in einem anderen Betrieb des Unternehmens/ Konzerns weiterbeschäftigt werden können
Wie verhält sich der Abfindungsanspr aus einer Kündigung gem §1a KSchG zu einer Soz.planabfindung?
- Abfindungsanspr aus §1a KSchG wird nicht automatisch durch eine Soz.planabfindung vermindert, sondern es können Doppelansprüche auf 2x Abfindung entstehen
- > um Doppelansprüche zu vermeiden, müssen Betr.parteien festlegen, dass eine §1a-Abfindung auf die Soz.planabfindung anzurechnen ist
Dürfen Soz.pläne geringere Abfindungen für schwerbehinderte AN vorsehen, weil diese früher Altersrente beanspruchen können?
- 2 versch Berechnungswege für Anfindungshöhe
a. normale Abf.formel: Besch.jahre/ Alter/ Unterhalt/ Schwerbeh
b. Sonderformel für Rentennahe: vorausliegende Monate bis zu Rentenbeginn sollen überbrückt werden
(+) §10 3 Nr.6 AGG: rentennahe AN, die aufgrund einer Betr.änderung entlassen werden, dürfen von Soz.planabfindungen vollst ausgenommen werden
(-) EuGH: Verstoß gg Benachteiligungsverbot §7 AGG
-> vorgezogene Rente aufgrund Behinderung ist kein sachl Grund
Verfahren bei Massenentlassungen
- §111ff BetrVG: AG muss Inter.ausgl u Soz.plan versuchen
- wird kein Soz.plan versucht, dann Nachteilsausgleich §113 - §17 KSchG: Massenentlassungsverfahren bestehend aus rechtzeitiger Unterrichtung des BR u Beratung über Entlassungsgründe u VOR Entlassung Anzeige bei Arb.agentur
Kann eine Anrechnung des Nachteilausgleichs §113 mit Soz.planabfindung §112 vorgenommen werden?
- Problem: zunächst wird kein Soz.plan versucht u über Nachteilausgleich zu Abfindungen verurteilt
- später wird im Nachhinein doch noch ein Soz.plan abgeschlossen -> BAG: Anrechnung mögl
(+) kein kumulativer Anspr, da zw Abfindungen eine partielle Zweckidentität besteht (=Ausgleich/ Milderung wirt Nachteile)
- Soz.plan muss keine ausdrückl Regelung über Anrechnung enthalten
Was ist die RF bei Verstoß des AG gg seine Unterrichtungs- u Konsultationspflicht aus §17 II 1 KSchG?
- Massenentlassungsverfahren basiert auf EU-Massenentlassungsrichtlinie (Art.6)
- Richtlinie nennt aber keine konkr Sanktionen bei Verstoß
- BAG: Verstoß führt zu Unwirks.keit der Kündigungen ohne weiteren zusätzl Entschädigungsanspr
- außerdem hat BR Unterlassungsanspr gg AG
Europarechtskonforme Auslegung von §17 KSchG:
wann ist der rechte Zeitpkt, bei Massenentlassungen die Kündigungen zu unterschreiben?
- BAG: AG darf bereits unterschreiben, bevor die Massenentlassung bei der Arb.agentur eingegangen ist
- ABER: Zugang der Künd.erkl bei AN erst dann, wenn Massenentlassungsanzeige bei Agentur eingegangen ist
(+) Sinn u Zweck §17: beschäftigungspolitische Zwecke
- Arb.agentur soll sich rechtzeitig auf die große Entlassungswelle einstellen können u NICHT Einfluss auf die Entscheidung des AG nehmen