BetrVR- Sozialplan 2 Flashcards

1
Q

Voraussetzungen für einen erzwingbaren Sozialplan §112 IV 1

A

I. Keine Einigung über Sozialplan zw AG u BR §112 IV 1

II. Betriebsänderung §111 1, 3

III. Beteiligungsrecht des BR §§111 1, 112 I 1,2

  1. Bestehen eines BR §111 1
  2. mehr als 20 wahlberechtigte AN §111 1
    - Problem: welche AN sind zu berücksichtigen?
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2
Q

Werden für Betriebsänderungen bei den 20 AN auch AN eines gemeinsamen Betriebs iSd §1 II BetrVG berücksichtigt?

A

(-) Wortlaut §111: nur “Unternehmen” -> gemeinsamer Betrieb umfasst mehrere Unternehmen
(+) Sinn u Zweck: AN-Schutz -> werden auch AN eines gemeins Betriebs von Änderungen betroffen, scheinen diese ebenso schutzwürdig u müssen deshalb einbezogen werden

  • > §111 1 analog für gemeins Betrieb
    a. planwidrige Regelungslücke (+/-)
  • planwidrig? Gesetz unterscheidet ausdrückl zw Unternehmensgröße u Betriebsgröße (zB §23 KSchG)
  • gesetzgeberisches Ziel ist AN-Schutz

b. vergleichbare Interessenlage
- angesichts der einheitl Betr.organisation hat Betr.änderung stets auch Auswirkung auf alle AN des gemeins Betriebs

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3
Q

Was ist das Problem?: Kann ein TV auch Regelungen zu Betriebsänderungen u Rationalisierungsmaßnahmen (Abfindungszahlungen) zum Gegenstand haben od sind §§111ff BetrVG abschließend, sodass kein Raum mehr für einen TV besteht?

A
  • Betr.änderung löst ein MbR des BR aus
  • BR kann über Einigungsstelle die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen §112 IV, der wirt Nachteile der AN mildern soll u typischerw Abfindungsregeln enthält
  • Problem: haben TV-Parteien dadurch keine Kompetenz mehr entspr Regelungen in einem TV zu regeln?
  • Lösung: zu klären ist, ob §111ff abschließend ist u eine Sperrwirkung für die TV-Parteien entfaltet
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4
Q

Kann ein TV auch Regelungen zu Betriebsänderungen u Rationalisierungsmaßnahmen (Abfindungszahlungen) zum Gegenstand haben od sind §§111ff BetrVG abschließend, sodass kein Raum mehr für einen TV besteht?
-> Sperrwirkung §111ff für Abschluss eines TV?

A
  1. eA: TV im Bereich von Betriebsänderungen sind grds ausgeschlossen
    (+) Gewerkschaften könnten Einfluss auf wirt Entscheidungen des AG gewinnen
    (+) keine Aushöhlung der durch §111 zugewiesenen Regelungskompetenz des BR
    (+) BR ist sachnähere Intreressensvertreter, da er bessere Kenntnisse über Interna als externe Gewerkschaft hat
  2. hM: TV auch im Bereich von Betr.änderungen anw.bar
    (+) keine ausdrückl gesetzl Sperrwirkung
    (+) Systematik: §112 I 4: Sperrwirkung des §77 III gilt nicht für Soz.plan ausschließt -> mögl Konkurrenz tarifl u betr. Regelung wird bewusst in Kauf genommen
    (+) §2 III BetrVG: Aufgaben der Gewerksch werden durch BetrVG nicht berührt, sodass ein Nebeneinander von TV u Sozialplan mögl ist
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5
Q

Wird das Gebot der Kampfparität bei Streiks gewahrt, die auf einen SozialplanTV gerichtet sind, wenn AG durch de BR u gleichzeitig durch die Gewerkschaft in die Zange genommen wird?

A
  1. eA: Kampfparität gestört
    (+) AG hat nicht wie bei normalen Tarifverhdlen die Möglichkeit, sich dem gewünschten TV-Abschluss zu verweigern, da Soz.plan erzwingbar ist §112 IV
  2. BAG: keie Störung der Kampfparität
    - keine Einschränkung der Verteidigungsmögl.keiten des AG, sondern AN sind eher weniger streikwillig, da sowieso auch ohne Streik Anspr durch Erzwingung eines Soz.plans erreicht wird
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6
Q

Verhältnis eines früheren Sozialplans der später korrigiert u erneuert wird zum aktuellen Sozialplan

A
  • bei beiden Soz.plänen handelt es sich um Rechtsnormen auf einer Ebene, die denselben Regelungscharakter haben
  • > Ablöseprinzip, wonach auf ger gleichen Normebene die jüngere Rechtsnorm der älteren vorgeht, soweit beide den gleichen Regelungsggst haben
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7
Q

Schema: Wirksamkeit eines Sozialplans

A
  • > Soz.planbestimmungen dürfen nicht gg zwingendes Recht verstoßen
    1. Kein Verstoß gg §75 I BetrVG
  • keine Missachtung der Grenzen von Recht u Billigkeit unter Beachtung des betr.verf.rechtl Gleichbehdlgrds (lex specialis zu AGG)
    a. Benachteiligung wg Alter/ Geschlecht… (mb/umb)
    b. keine Rfg der Ungleichbehdl
  • §10 1 Nr.6 AGG: Prinzip der Staffelung nach Betr.zug.heit u Alter grds zulässig
  1. Kein Verstoß gg §7 iVm §1 AGG
    - §2 I Nr2: Anw.barkeit AGG für kollektivrechtl Vereinbarungen
    - neben §75 BetrVG anw.bar
  2. RF bei Verstoß: Unwirksam
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8
Q

Problem: Klageverzichtprämien für Verzicht auf eine KüSchKl

A

a. Klageverzichtprämien in Soz.plänen
(-) Widerspruch zu Sinn u Zweck des Soz.plans (Ausgleich/ Milderung von wirt Nachteilen)
(-) Zweck ist nicht Planungssicherheit für AG, dass AN von KüSchKl absehen werden
(-) Verstoß gg §75 I 1/ Gleichbehdlgrds: Schlechterstellung der AN die KüSchKl erheben
-> nicht mögl

b. Klageverzichtprämien in BV als ergänzende Regelung zu Soz.plan mögl!

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9
Q

Darf Sozialplan Abfindungsanspr auf AN beschränken, die aufgrund der Betr.schließung von Arb.losigkeit bedroht werden?

A

(+) §112 V Nr.2 erlaubt Ausschluss solcher AN von Soz.leistungen, die in einem zumutbaren AV im selben od in einem anderen Betrieb des Unternehmens/ Konzerns weiterbeschäftigt werden können

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10
Q

Wie verhält sich der Abfindungsanspr aus einer Kündigung gem §1a KSchG zu einer Soz.planabfindung?

A
  • Abfindungsanspr aus §1a KSchG wird nicht automatisch durch eine Soz.planabfindung vermindert, sondern es können Doppelansprüche auf 2x Abfindung entstehen
  • > um Doppelansprüche zu vermeiden, müssen Betr.parteien festlegen, dass eine §1a-Abfindung auf die Soz.planabfindung anzurechnen ist
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11
Q

Dürfen Soz.pläne geringere Abfindungen für schwerbehinderte AN vorsehen, weil diese früher Altersrente beanspruchen können?

A
  1. 2 versch Berechnungswege für Anfindungshöhe
    a. normale Abf.formel: Besch.jahre/ Alter/ Unterhalt/ Schwerbeh
    b. Sonderformel für Rentennahe: vorausliegende Monate bis zu Rentenbeginn sollen überbrückt werden

(+) §10 3 Nr.6 AGG: rentennahe AN, die aufgrund einer Betr.änderung entlassen werden, dürfen von Soz.planabfindungen vollst ausgenommen werden
(-) EuGH: Verstoß gg Benachteiligungsverbot §7 AGG
-> vorgezogene Rente aufgrund Behinderung ist kein sachl Grund

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12
Q

Verfahren bei Massenentlassungen

A
  1. §111ff BetrVG: AG muss Inter.ausgl u Soz.plan versuchen
    - wird kein Soz.plan versucht, dann Nachteilsausgleich §113
  2. §17 KSchG: Massenentlassungsverfahren bestehend aus rechtzeitiger Unterrichtung des BR u Beratung über Entlassungsgründe u VOR Entlassung Anzeige bei Arb.agentur
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13
Q

Kann eine Anrechnung des Nachteilausgleichs §113 mit Soz.planabfindung §112 vorgenommen werden?

A
  • Problem: zunächst wird kein Soz.plan versucht u über Nachteilausgleich zu Abfindungen verurteilt
  • später wird im Nachhinein doch noch ein Soz.plan abgeschlossen -> BAG: Anrechnung mögl

(+) kein kumulativer Anspr, da zw Abfindungen eine partielle Zweckidentität besteht (=Ausgleich/ Milderung wirt Nachteile)
- Soz.plan muss keine ausdrückl Regelung über Anrechnung enthalten

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14
Q

Was ist die RF bei Verstoß des AG gg seine Unterrichtungs- u Konsultationspflicht aus §17 II 1 KSchG?

A
  • Massenentlassungsverfahren basiert auf EU-Massenentlassungsrichtlinie (Art.6)
  • Richtlinie nennt aber keine konkr Sanktionen bei Verstoß
  • BAG: Verstoß führt zu Unwirks.keit der Kündigungen ohne weiteren zusätzl Entschädigungsanspr
  • außerdem hat BR Unterlassungsanspr gg AG
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15
Q

Europarechtskonforme Auslegung von §17 KSchG:

wann ist der rechte Zeitpkt, bei Massenentlassungen die Kündigungen zu unterschreiben?

A
  • BAG: AG darf bereits unterschreiben, bevor die Massenentlassung bei der Arb.agentur eingegangen ist
  • ABER: Zugang der Künd.erkl bei AN erst dann, wenn Massenentlassungsanzeige bei Agentur eingegangen ist

(+) Sinn u Zweck §17: beschäftigungspolitische Zwecke
- Arb.agentur soll sich rechtzeitig auf die große Entlassungswelle einstellen können u NICHT Einfluss auf die Entscheidung des AG nehmen

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16
Q

§17 KSchG: Was versteht man unter “Entlassung”?

A
  • europarechtskonforme Auslegung
    = Ausspruch der Kündigung, NICHT Beendigung der Tätigkeit im Betrieb
  • “Ausspruch der Kündigung”= Zugang der Kü.erkl beim Empfänger